Ein Kind zur Adoption freigeben

Eine Frau hält mit einem Tragetuch einen schlafenden Säugling auf dem Arm.

Ein Kind zur Adoption freizugeben ist eine schwierige und verantwortungsbewusste Entscheidung. Schwangere Frauen erhalten Informationen, Beratung und Begleitung. Wir haben die wichtigsten Informationen und Anlaufstellen für Sie zu zusammengestellt.

Es gibt sehr herausfordernde Lebenssituationen, in denen werdende Eltern sich ihrer neuen Aufgabe nicht gewachsen fühlen. Für Frauen, die ein Kind bekommen, sich aber nicht in der Lage sehen, es auch versorgen und erziehen zu können, besteht die Möglichkeit, das Kind nach der Geburt zur Adoption freizugeben. 

Das ist eine verantwortungsbewusste Entscheidung: Sie schenken Ihrem Kind das Leben und sorgen dafür, dass es in einem geeigneten und liebevollen Umfeld aufwächst. Denn die Adoptiveltern werden sehr gründlich geprüft und für jedes Kind im Hinblick auf dessen individuelle Bedürfnisse sorgfältig ausgewählt.

Wichtig ist, dass Sie in dieser Situation nicht alleine sind. Sie finden sowohl bei der Stadt Berlin als auch bei freien Trägern Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, die Sie über den gesamten Prozess beraten und unterstützen. 
 

  • Wo finde ich Beratung?

    In allen Adoptionsvermittlungsstellen erhalten schwangere Frauen, die ein Kind zur Adoption freigeben wollen, umgehend Informationen, Beratung und Begleitung. Auf Wunsch geschieht dies – auch bis zur Geburt – anonym. Darüber hinaus gibt es Schwangerschaftsberatungsstellen, an die sich schwangere Frauen und deren Familien vertrauensvoll wenden können.

  • Wie läuft die Entscheidung ab?

    Grundsätzlich müssen beide Elternteile der Vermittlung des Kindes zustimmen. Wenn Sie die Entscheidung bereits während der Schwangerschaft treffen, begleitet Sie die Adoptionsvermittlungsstelle über die Schwangerschaft und Geburt hinweg. Sie kümmert sich auch darum, dass der Haushalt der ausgewählten Adoptivpflegeeltern das neugeborene Kind unmittelbar nach der Entbindung aufnehmen kann. 

  • Wann wird die Entscheidung gültig?

    Eine Adoption hat immer das Ziel, neue Eltern-Kind-Beziehungen entstehen zu lassen. Jedoch kann die endgültige Entscheidung zur Freigabe des Kindes von den leiblichen Eltern frühestens acht Wochen nach der Geburt erfolgen. Auch wenn ein Kind unmittelbar nach der Geburt in den Haushalt der Adoptivpflegeeltern aufgenommen wird.

    Die endgültige Freigabe des Kindes muss von beiden Elternteilen notariell beurkundet und dann an das zuständige Familiengericht übermittelt werden. Ist diese notarielle Einwilligungserklärung im Familiengericht eingegangen, kann die Entscheidung zur Freigabe des Kindes nicht mehr rückgängig gemacht werden.

    Entscheiden Sie sich als die leiblichen Eltern vor Abgabe der notariellen Einwilligung zur Adoptionsfreigabe doch dazu, das Kind bei sich aufnehmen zu wollen, können Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Die Adoptionsvermittlungsstelle berät Sie zu ihrem Wunsch. Das örtlich zuständige Jugendamt prüft anschließend unter Berücksichtigung des Kindeswohls, ob und wie eine Rückführung in den Haushalt der leiblichen Eltern umgesetzt werden kann.

  • Welche Kontaktmöglichkeiten gibt es nach der Adoption?

    Wird ein zur Adoption freigegebenes Kind angenommen, ist der Regelfall die sogenannte halboffene Adoption. Leibliche und Adoptiveltern bleiben „Inkognito“. Das heißt, sie erfahren keine persönlichen Daten übereinander. Dies dient dem Schutz des Kindes und soll die ungestörte Entwicklung der neuen Eltern-Kind-Beziehungen sicherstellen.

    Leibliche Eltern und Adoptiveltern stehen jedoch, unter Wahrung des „Inkognitos“ über die Adoptionsvermittlungsstelle miteinander in Kontakt. Sie tauscht Briefe und Fotos aus und organisiert Begegnungen. 

    Die Adoptionsvermittlungsstelle hält außerdem möglichst viele Erkenntnisse zur Herkunft des adoptierten Kindes fest. So sind die Adoptiveltern gut auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes vorbereitet. Außerdem kann so das Kind im Rahmen der Nachbegleitung und Herkunftssuche bestmöglich aufgeklärt werden.

    In jedem Fall haben adoptierte Kinder ab dem 16. Lebensjahr das Recht, auch ohne Begleitung der sorgeberechtigten Adoptiveltern ihre Adoptionsakte einzusehen. Erreicht eine adoptierte Person das 16. Lebensjahr, ist die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle gesetzlich dazu verpflichtet, die adoptierten Kinder auf dieses Akteneinsichtsrecht in Form eines Briefes hinzuweisen. 

  • Wo finde ich mehr Informationen?

    Die Adoption in Deutschland ist im Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG) geregelt. 

    Neben der Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt Berlin finden Sie auch weitere Einrichtungen, die Sie in dem Prozess unterstützen und begleiten können. 

    Während der Schwangerschaft stehen Ihnen auch die Schwangerschaftsberatungsstellen in Berlin mit Rat und Tat zur Seite.

    Für Aufgaben, die Berlin und Brandenburg betreffen, gibt es die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB). Die ZABB ist unter anderem für die Zulassung und Beaufsichtigung der Adoptionsvermittlungsstellen zuständig, die zwar nicht staatlich aber dennoch anerkannt sind. Dazu gehört auch der gemeinsame Adoptions- und Pflegekinderdienst Berlin von Caritas und Diakonischem Werk.

    Weitere bundesweite Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben möchten, hat auch das Familienportal des Bundes zusammengestellt. Dort finden Sie auch weitere Informationen zum Ablauf vor, während und nach der Adoption

    Informationen finden Sie auch beim Bundesfamilienministerium.

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