Grundwissen Recht - Immissionsschutz

Farbige Paragraphenzeichen

Worum geht es?

 Das “Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge” (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) regelt Rechte und Pflichten von Anlagenbetreibern und Behörden.

Das BImSchG unterscheidet Anlagen in zwei wesentliche Arten:
  • genehmigungsbedürftige Anlagen
  • nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) regelt die immissionschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit. Die dort genannten Anlagen werden in Berlin durch folgende Behörden betreut:
  • Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
  • Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
    (nur Großfeuerungsanlagen oder Anlagen auf Kraftwerksgeländen)

In der 4. BImSchV nicht genannte Anlagen sind im Sinne des BImSchG nicht genehmigungsbedürftig. Für den Vollzug des BImSchG im Bereich dieser Anlagen sind die Umweltämter der Bezirke zuständig. Für Baustellen und Veranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung liegt die Zuständigkeit jedoch bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.

Für diese Anlagen sind die Inhalte des BImSchG zu den folgenden Themen von besonderer Bedeutung. Darüber hinaus schützt das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) die Berliner Bürger vor verschiedenen vermeidbaren Belästigungen und regelt u.a. spezielle Ausnahmen von Lärmschutzvorschriften. Von besonderer Bedeutung ist hier der Abschnitt 2.

Begriffsbestimmungen (§ 3 BImSchG)

Hier wird in auch für den Laien verständlicher Form beschrieben, was sich hinter den folgenden Begriffen verbirgt.
  • Schädliche Umwelteinwirkungen
  • Immissionen
  • Emissionen
  • Luftverunreinigungen
  • Stand der Technik (Bestimmung siehe Anhang zu § 3 Abs. 6 BImSchG)
  • Anlagen

Für die Anlageneigenschaft nach BImSchG ist es nicht von Bedeutung ob diese gewerblich oder privat genutzt wird. Das wird u.a. am Beispiel von Rasenmähern deutlich, für deren Betrieb die Regelungen der 32. BImSchV gelten.

Betreiberpflichten (§ 22 BImSchG|)

Die Einhaltung der Betreiberpflichten wird von den Mitarbeitern der Behörden bei Bedarf vor Ort überwacht. Hierzu gehört auch die messtechnische Überprüfung der Einhaltung vorgeschriebener (Immissions-) Richt- oder Grenzwerte z.B. durch Schallpegelmessungen. Betriebsbegehungen oder Messungen können bei Notwendigkeit auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.

Anordnungen im Einzelfall (§ 24 BImSchG)

Wird eine Abweichung vom geltenden Recht festgestellt, wird der dafür Verantwortliche aufgefordert diesen Mangel abzustellen. Sofern der Verantwortliche der Aufforderung nicht fristgemäß nachkommt, kann eine gebührenpflichtige ordnungsbehördliche Anordnung von geeigneten Maßnahmen erfolgen.

Untersagung (§ 25 BImSchG)

Bei besonders hoher Gefährdung von Menschen oder der Umwelt kann der Betrieb einer Anlage untersagt werden. Vereinfacht dargestellt ist das möglich wenn
  • der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 nicht nachkommt (siehe § 25 Absatz 1),
  • Maßnahmen zur Verhütung bestimmter schwerer Unfälle unzureichend sind (siehe § 25 Absatz 1a) oder
  • die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden (siehe § 25 Absatz 2).

Messungen aus besonderem Anlass (§ 26 BImSchG)

Soweit die zuständige Behörde die notwendigen Messungen selber durchführen kann, wird im Regelfall keine Anordnung notwendig.
Eine bundesweite Übersicht zu amtlich anerkannten Messstellen für (ggf. angeordnete) gutachterliche Untersuchungen und Messungen bietet das Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa). Im Branchenbuch wird man häufig unter dem Stichwort “Umweltschutzuntersuchungen” oder “Ingenieurbüro” fündig.

Überwachung (§ 52 BImSchG)

Zur Durchsetzung des BImSchG und der darauf gestützten Rechtsverordnungen werden hier auch die Befugnisse der Mitarbeiter der zuständigen Behörde vor Ort geregelt.

Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen gemäß BImSchG betrieben werden, sind vereinfacht dargestellt, verpflichtet den Mitarbeitern der zuständigen Behörde im Rahmen der dienstliche Obliegenheiten
  • den Zugang zu Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren auch zu Wohnungen zu gestatten (siehe § 52 Absatz 2),
  • notwendige Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen (siehe § 52 Absatz 2),
  • Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen (siehe § 52 Absatz 2),
  • an vorhandenen Stoffen oder Erzeugnissen die Entnahme von Stichproben zu gestatten (siehe § 52 Absatz 3).
    Sie sind weiterhin verpflichtet
  • die Kosten für die Überwachungsmaßnahmen zu tragen, sofern die Überwachung ergibt, dass Auflagen oder Anordnungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht erfüllt wurden oder geboten sind (siehe § 52 Absatz 4).
  • Bei Notwendigkeit dürfen die Mitarbeiter der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit den vorgenannten dienstliche Obliegenheiten auch Grundstücke Dritter betreten (siehe § 52 Absatz 6).
  • Merkblatt schutzbedürftige Räume – Lärmmessung

Schutz vor Geräuschen (LImSchG Bln)

Der Abschnitt 2 des LImSchG Bln schützt die Anwohner über die Forderungen des BImSchG hinausgehend vor vermeidbarem störenden Lärm:
  • während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und
  • ganztags an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.
    Der Schutz erstreckt sich darüber hinaus auch auf die Tageszeit (6 bis 22 Uhr), soweit vermeidbare und störende Geräusche verursacht werden durch:
  • die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten,
  • Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem BImSchG oder öffentlichen Veranstaltungen im Freien.

Für den Betrieb von Anlagen und von Schankvorgärten können nach § 10 LImSchG Bln auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Störung unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den Ruheschutzinteressen Dritter hat.
Öffentliche Veranstaltungen im Freien bedürfen einer Genehmigung nach § 11 LImSchG Bln wenn störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind. Diese kann erteilt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis vorliegt und die Veranstaltung der Nachbarschaft zumutbar ist.

Ein vorrangiges Vorhaben kann zum Beispiel bei zwingend gebotenen Bau- oder sonstigen gewerblichen Arbeiten vorliegen. Ein öffentliches Bedürfnis kann vorliegen bei Veranstaltungen aus traditionellen, kulturellen, touristischen oder sportlichen Gründen. Öffentlich sind Veranstaltungen, zu denen jeder Eintrittskarten erwerben kann oder zu denen uneingeschränkter kostenfreier Zutritt möglich ist.

In dem Ausnahmezulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren ist abzuwägen zwischen den schutzwürdigen Belangen der Anwohner und den begründeten Interessen der beteiligten Firmen oder des jeweiligen Veranstalters und der Veranstaltungsbesucher. Kommt es zur Erteilung einer Ausnahmezulassung nach § 10 oder Genehmigung nach § 11 LImSchG Bln, werden regelmäßig die Lärmauswirkungen derartiger Vorhaben durch entsprechende Auflagen und Bedingungen auf ein für die Anwohner zumutbares Maß begrenzt. Zum Schutze der Anwohner kommen zeitliche, örtliche und technische Regelungen in Betracht (z. B. Beschränkung der Dauer der Veranstaltung, Vorgaben über Aufstellungsort und Abstrahlrichtung von Lautsprechern, Angabe von einzuhaltenden Geräuschpegeln, Einmessung der Verstärkeranlage).

Wer störende öffentliche Veranstaltungen im Freien ohne gültige Genehmigung durchführt oder die zulässigen Immissionsrichtwerte ohne gültige Ausnahmezulassung bzw. Genehmigung überschreitet oder Auflagen und Bedingungen nicht einhält handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden

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