Stiftungsgründung: Satzung, Zweck und Vermögen

Stiftung (Symbolbild)

Wie eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet wird, regeln die §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Das Stiftungsgeschäft mit einer Satzung sowie die behördliche Anerkennung.

Stifterinnen und Stifter müssen in dem so genannten Stiftungsgeschäft schriftlich und verbindlich erklären, dass sie ein bestimmtes Vermögen für einen von ihnen vorgegebenen Zweck zur Verfügung stellen. Das Stiftungsgeschäft kann auch in einem Testament oder einem Erbvertrag enthalten sein.

Im Zusammenhang mit dem Stiftungsgeschäft müssen Stifterinnen und Stifter ihrer Stiftung ferner eine Satzung geben. Hierin müssen mindestens Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck und die Bildung des Vorstands der Stiftung getroffen werden. Zusätzlich können Stiftende auch die Einrichtung weiterer Stiftungsorgane wie z.B. eines Kuratoriums oder eines Beirates vorsehen. Es besteht zudem die Möglichkeit, die ersten Mitglieder für die Stiftungsorgane im Stiftungsgeschäft namentlich zu benennen.

Zur Errichtung ist außer dem Stiftungsgeschäft auch die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig erforderlich. Diese Anerkennung erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Für Stiftungen mit Sitz in Berlin ist das die Stiftungsaufsicht der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz. Sie berät Stifterinnen und Stifter im Anerkennungsverfahren und führt nach der Anerkennung die Staatsaufsicht über diese Stiftungen.

Wieviel Kapital braucht eine Stiftung?

Die Höhe des erforderlichen Vermögens hängt vom Stiftungszweck ab. Da die Stiftung das Grundstockvermögen als Teil des Stiftungsvermögens grundsätzlich nicht ausgeben darf, muss dieses Grundstockvermögen also so groß sein, dass mit den daraus erzielten Erträgen oder sonstigen gesicherten Einnahmen (Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen etc.) der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann und die übrigen Ausgaben der Stiftung abgedeckt werden. Für eine Stiftung, die etwa eine Einrichtung wie zum Beispiel ein Krankenhaus betreiben soll, ist daher ein deutlich größeres Grundstockvermögen notwendig als für eine Stiftung, die ihre Mittel an andere weitergeben soll, indem sie beispielsweise jährlich einen Preis verleiht. Ein Grundstockvermögen von weniger als 100.000 Euro wird aber in aller Regel stets zu gering sein, um mit den daraus erzielten Erträgen sinnvoll und dauerhaft einen Stiftungszweck zu verfolgen, zumal die Tätigkeit jeder Stiftung mit laufenden Verwaltungskosten verbunden ist.

Für welche Zwecke kann eine Stiftung errichtet werden?

Eine Stiftung kann grundsätzlich für jeden Zweck errichtet werden, es sei denn die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. In aller Regel wird die Rechtsform der Stiftung gewählt, um gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verfolgen. Solche Stiftungen nehmen damit gesellschaftspolitische Aufgaben wahr und leisten wertvolle Dienste für unser Gemeinwesen. Ein solches gemeinwohlorientiertes Engagement bietet zudem die Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu erlangen.

Das Spektrum steuerbegünstigter Zwecke ist breit und umfasst beispielsweise die folgenden Förderungen:

  • Sozialer Bereich (zugunsten von Kindern, Jugendlichen, Familien, älteren Personen, Menschen mit Behinderung, sozial Benachteiligten oder wirtschaftlich Bedürftigen, Verfolgten und Geflüchteten)
  • Gesundheitswesen (zugunsten Kranker, Süchtiger oder von Unfallopfern)
  • Bildungsbereich (zugunsten von Schulen, Universitäten, Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden, Studierenden oder für Zwecke der Völkerverständigung oder des demokratischen Staatswesens)
  • Wissenschaft und Forschung (zugunsten wissenschaftlicher Einrichtungen, zur Erforschung z. B. schwerer Krankheiten oder zur Entwicklung neuer Technologien)
  • Kunst und Kultur (zugunsten von Künstlerinnen und Künstlern, Museen, Ausstellungen, künstlerischen oder kulturellen Projekten oder für Zwecke des Denkmalschutzes)
  • Religion (zugunsten kirchlicher Einrichtungen oder kirchlicher Veranstaltungen)
  • Natur- und Umweltschutz, einschließlich des Klimaschutzes und des Tierschutzes
  • Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden

Ob der konkrete Stiftungszweck die Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung erfüllt, prüft das Finanzamt für Körperschaften I, Bredtschneiderstraße 5, 14057 Berlin.

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