Zweites Staatsexamen Hilfsmittel
Zweite juristische Staatsprüfung
Hilfsmittel
Allgemeine Hinweise
Die Hilfsmittel (Textsammlungen und Kommentare) sind zu den Prüfungen mitzubringen.
Sie können vor und während der Prüfung kontrolliert werden. Etwa benötigte weitere Gesetzestexte sowie Papier werden gestellt. Es darf kein eigenes Papier verwendet werden. Beschriebenes oder unbeschriebenes Papier darf bei Verlassen des Klausurraumes nicht mitgenommen werden. Schreibzeug muss mitgebracht werden. Es dürfen nur blau- oder schwarzfarbige Stifte verwendet werden.
Eine Beschränkung der zugelassenen Hilfsmittel im Einzelfall bleibt vorbehalten.
Die Hilfsmittel sind in der Auflage bzw. mit dem Stand der Ergänzungslieferung zu verwenden, die am ersten Tag des Monats, der dem (ersten) Monat der schriftlichen Prüfung vorausgeht, im Handel verfügbar ist. Nicht abzustellen ist auf den im Hilfsmittel angegeben Stand der Gesetzeslage oder der Bearbeitung (Beispiel: Das Hilfsmittel ist auf dem Stand 01.01.2016, wird aber erst am 01.03.2016 im Handel verfügbar sein. Maßgebliches Datum ist mithin der 01.03.2016).
In der mündlichen Prüfung sind die am Tag der mündlichen Prüfung aktuellen Auflagen bzw. Ergänzungslieferungen zu verwenden.
Die Verwendung anderer Auflagen/Ergänzungslieferungen in den Prüfungen ist zugelassen, erfolgt jedoch auf eigenes Risiko.
Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Randbemerkungen, Verweise auf andere Paragraphen, Textänderungen oder ähnliches enthalten. Auch Unterstreichungen und Hervorhebungen sind unzulässig. Unschädlich ist es allein, Registerfähnchen, Heft- und Markierungsstreifen sowie Klebezettel anzubringen. Auf diesen dürfen jedoch nur die Kurzbezeichnung des Gesetzes, nicht hingegen einzelne Paragraphen oder weitere Zusätze vermerkt werden.
Nachträge zu den Hilfsmitteln, die nur online bei den Verlagen verfügbar sind, stellen kein zugelassenes Hilfsmittel dar.
Technische Hilfsmittel (Rechner, Organizer etc.) und Geräte zur mobilen Kommunikation, insbesondere Handys und Smart-Watches, sind nicht zugelassen. Werden diese am Arbeitsplatz mitgeführt, so gilt dies als Täuschungsversuch. Die Aufzeichnung des Wortlautes der mündlichen Prüfung verstößt gegen § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB und ist nicht gestattet.
Bereits das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel gilt unabhängig von einer Verwendungsabsicht als Täuschungsversuch. Wird ein unzulässiges Hilfsmittel darüber hinaus auch benutzt, so wird dies in der Regel einen Täuschungsversuch im besonders schweren Fall darstellen.
Schriftliche Prüfungen
Für den schriftlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung werden folgende Textsammlungen, Erläuterungsbücher und Kommentare als Hilfsmittel zugelassen:
I. Für alle Aufsichtsarbeiten:
- Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung)
- Sartorius I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der
Bundesrepublik Deutschland (Loseblattsammlung)
- Trojahn/Kirchner, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung
(Berliner Referendare)
- Nomos Gesetze Landesrecht Brandenburg (Brandenburger
Referendare)
Die gebundenen Ausgaben sowie Ergänzungsbände zum Schönfelder, Deutsche Gesetze, und zum Sartorius I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, sind ebenso wie Synopsen oder sonstige Beilagen zu einzelnen Ergänzungslieferungen nicht zugelassen.
II. Für die jeweiligen Aufsichtsarbeiten zusätzlich zu den unter I. genannten Textsammlungen
1. auf dem Gebiet der Zivilrechtspflege und des Zivilrechts:
- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch
2. auf dem Gebiet der Strafrechtspflege und des Strafrechts:
- Fischer, Strafgesetzbuch
- Meyer-Goßner, Strafprozessordnung
3. auf dem Gebiet der Verwaltung, der Verwaltungsrechtspflege und des Staatsrechts:
- Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung
- Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz
Mündliche Prüfungen
I. Für die Vorbereitung des berufspraktischen Teils und für das Prüfungsgespräch
1. in allen Fächern:
- Schönfelder, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung)
- Sartorius I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der
Bundesrepublik Deutschland (Loseblattsammlung)
- Trojahn/Kirchner, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung
(Berliner Referendare)
- Nomos Gesetze Landesrecht Brandenburg (Brandenburger
Referendare)
Die gebundenen Ausgaben sowie Ergänzungsbände zum Schönfelder, Deutsche Gesetze, und zum Sartorius I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, sind ebenso wie Synopsen oder sonstige Beilagen zu einzelnen Ergänzungslieferungen nicht zugelassen.
2. in dem gewählten Schwerpunktgebiet zusätzlich:
a) Wirtschaft (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 JAO)
Untergruppe Handels- und Steuerbilanzrecht,
Einkommensteuerrecht einschließlich verfahrensrechtlicher
Bezüge (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b) JAO):
- Aktuelle Steuertexte, Textausgabe, C. H. Beck
b) Arbeit und Soziales (§ 27 Abs. 3 Nr. 6 JAO)
Untergruppe Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht,
arbeitsgerichtliches Verfahren (§ 27 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. a)
JAO):
- Arbeitsgesetze, Beck-Texte im dtv
Untergruppe Sozialversicherungsrecht (§ 27 Abs. 3 Nr. 6
Buchst. b) JAO):
- Aichberger, Sozialgesetzbuch (ohne Ergänzungsband
„Gesetzliche Krankenversicherung/Soziale
Pflegeversicherung“)
c) Europäisches und Internationales Recht (§ 27 Abs. 3 Nr. 7 JAO)
Untergruppe Recht der Europäischen Gemeinschaften und der
Europäischen Union (§ 27 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. a) JAO):
- Sartorius II, Europarecht
Untergruppe Internationales Privatrecht, Internationales
Zivilprozessrecht, Internationales Kaufrecht (§ 27 Abs. 3 Nr.
7 Buchst. b) JAO):
- Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht
II. Für die Vorbereitung des berufspraktischen Teils in dem gewählten Schwerpunktgebiet zusätzlich:
1. Rechtsberatung (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 JAO)
a) im Pflichtfach Bürgerliches Recht (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) JAO):
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch
- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung
b) im Pflichtfach Strafrecht (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) JAO):
- Fischer, Strafgesetzbuch
- Meyer-Goßner, Strafprozessordnung
c) im Pflichtfach Öffentliches Recht (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) JAO):
- Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung
- Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz
2. Zivilrechtspflege (§ 27 Abs. 3 Nr. 2 JAO):
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch
- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung
3. Strafrechtspflege (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 JAO):
- Fischer, Strafgesetzbuch
- Meyer-Goßner, Strafprozessordnung
4. Verwaltung (§ 27 Abs. 3 Nr. 4 JAO):
- Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung
- Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz
5. Wirtschaft (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 JAO)
Untergruppe Recht des unlauteren Wettbewerbs, Handels- und
Gesellschaftsrecht (ohne Aktien- und Konzernrecht) (§ 27 Abs.
3 Nr. 5 Buchst. a) JAO):
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch
- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung
- Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch
Untergruppe Handels- und Steuerbilanzrecht,
Einkommensteuerrecht einschließlich verfahrensrechtlicher
Bezüge) (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b) JAO):
- Steuergesetze, Beck’sche Textausgaben
(Loseblattausgabe)
- Klein, Abgabenordnung
Die gebundene Ausgabe sowie Ergänzungsbände zu Steuergesetze, Beck’sche Textausgaben, sind ebenso wie Synopsen oder sonstige Beilagen zu einzelnen Ergänzungslieferungen nicht zugelassen.
6. Arbeit und Soziales (§ 27 Abs. 3 Nr. 6 JAO)
Untergruppe Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht,
arbeitsgerichtliches Verfahren (§ 27 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. a)
JAO):
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch
- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung
Untergruppe Sozialversicherungsrecht (§ 27 Abs. 3 Nr. 6
Buchst. b) JAO):
- Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung
- Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz
- von Wulffen, SGB X
7. Europäisches und Internationales Recht (§ 27 Abs. 3 Nr. 7 JAO)
Untergruppe Recht der Europäischen Gemeinschaften und der
Europäischen Union (§ 27 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. a) JAO):
- Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung
- Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz
Untergruppe Internationales Privatrecht, Internationales
Zivilprozessrecht, Internationales Kaufrecht (§ 27 Abs. 3 Nr.
7 Buchst. b) JAO):
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch
- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung