Zeugen und Sachverständige
Informationen für Zeugen
Ein Zeuge ist eine Auskunftsperson, die nicht Verfahrensbeteiligter oder gesetzlicher Vertreter eines Verfahrensbeteiligten ist.
Der Zeuge soll durch seine Aussage über Tatsachen und tatsächliche Vorgänge helfen, den Sachverhalt aufzuklären, den das Gericht seiner Entscheidung zugrundelegt.
Zum Zeugen wird man in der Regel durch einen ausdrücklichen Beweisbeschluss des Gerichts bestimmt und anschließend vom Gericht geladen. Als Zeuge hat man Rechte und Pflichten. Einige wichtige davon sind im Folgenden aufgezählt.
Verpflichtung zum Erscheinen vor Gericht
Nach dem Gesetz ist der Zeuge grundsätzlich verpflichtet, einer
Ladung Folge zu leisten und vor Gericht zu erscheinen. Wer sich nicht daran hält, muss mit weitreichenden Konsequenzen rechnen:
- Der Zeuge muss die Kosten tragen, die durch sein Ausbleiben verursacht werden (z.B. Kosten der vergebliche Anreise der Prozessbeteiligten).
- Der Zeuge muss mit einem Ordnungsgeld von bis zu 1000,-- Euro rechnen und wenn dieses nicht gezahlt wird mit einer Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen.
- Das Gericht kann eventuell anordnen, dass der Zeuge zwangsweise vorgeführt wird
Die Pflicht, zum Termin zu erscheinen,
kann nur entfallen, wenn der Zeuge aus schwerwiegenden Gründen verhindert ist. Das kann z.B. bei Reise- oder Vernehmungsunfähigkeit, nicht aber bei normaler Arbeitsunfähigkeit der Fall sein. Wer wegen einer Erkrankung nicht vor Gericht erscheinen kann, muss hierüber eine
aussagekräftige (nachvollziehbare) ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Pflichten in der mündichen Verhandlung
Vor Beginn der Vernehmung wird der Zeuge durch das Gericht über die
Strafbarkeit einer Falschaussage
belehren.
Weil nur wahrheitsgemäße Zeugenaussagen zu richtigen Urteilen führen können, sieht das Strafgesetzbuch bei Falschaussagen erhebliche Strafen vor.
- Wer, ohne beeidigt zu werden, fahrlässig falsch aussagt, weil er etwa bei seiner Aussage nicht sorgfältig genug überlegt hat, dem droht eine Freiheits- oder Geldstrafe.
- Wer, ohne beeidigt zu werden, vorsätzlich falsch aussagt, dem droht eine Freiheitsstrafe.
- Wer, schließlich unter Eid falsch aussagt, dem droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Der Zeuge ist grundsätzlich
zur Aussage verpflichtet. Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen, über die das Gericht den Zeugen in der Verhandlung gegebenenfalls belehrt, ein Recht auf Aussageverweigerung vor. Insbesondere Ehegatten und nahe Verwandte des Klägers oder des Beklagten sind nicht verpflichtet als Zeuge auszusagen.
Wird die
Aussage ohne gesetzlichen Grund verweigert, werden dem Zeugen die durch die Verweigerung verursachten
Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein
Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht gezahlt wird, Ordnungshaft festgesetzt. Auch zur Erzwingung der Aussage kann Haft angeordnet werden.
Anspruch auf finanzielle Entschädigung
Jeder vom Gericht geladene Zeuge hat einen Anspruch auf Entschädigung. Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach der Vernehmung gestellt werden, sonst erlischt der Anspruch (zu den Einzelheiten siehe § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG -, Bundesgesetzblatt 2004, Seite 718).
Entschädigung wird geleistet für Verdienstausfall (ersatzweise für Nachteile bei der Haushaltsführung oder für Zeitversäumnis) und für notwendige Auslagen. Der Ladung zum Termin sind Vordrucke für einen Antrag auf Zeugenentschädigung und für eine Bescheinigung des Verdienstausfalls durch den Arbeitgeber beigefügt.
Verdienstausfall wird bis zur Höchstgrenze von 17 Euro pro Stunde der versäumten Arbeitszeit erstattet, maximal für 10 Stunden je Tag. Wer nicht erwerbstätig ist und einen Haushalt für mehrere Personen führt, erhält grundsätzlich eine "Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung" von 12 Euro je Stunde, maximal für 10 Stunden je Tag (zu den Einzelheiten siehe § 21 JVEG).
Die notwendigen Auslagen werden nur erstattet, wenn sie durch Belege nachgewiesen sind (z. B. Fahrkarten der benutzten öffentlichen Verkehrsmittel). Fahrpreisermäßigungen müssen ausgenutzt werden. Benutzt der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so erhält er für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs 0,25 Euro zuzüglich barer Auslagen (wie z. B. Parkgebühren).
Zusätzlich kann sich ein Anspruch auf Tagegeld ergeben, wenn der Zeuge nicht am Ort des Termins wohnen und dort auch nicht berufstätig sind (§ 6 Abs. 1 JVEG). Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld gezahlt (§ 6 Abs. 2 JVEG).
Ist der Zeuge mittellos, kann ihm auf Antrag für die zu erwartenden Reisekosten ein Vorschuss aus der Staatskasse bewilligt werden. Ein entsprechender begründeter Antrag muss grundsätzlich unverzüglich bei dem Gericht gestellt werden, welches die Ladung ausgesprochen hat (vgl. § 3 JVEG).
Sachverständige
Sachverständige unterstützen das Gericht bei der Auswertung von bereits ermittelten Tatsachen in dem sie auf Grund ihres Fachwissens subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen bekunden.
Zeugen helfen dem Gericht dagegen (nur) bei der Sachverhaltsermittlung, in dem sie dem Gericht über eigene Wahrnehmungen von Tatsachen und tatsächlichen Vorgängen berichten.
Sachverständiger Zeuge ist der Zeuge, der bestimmte Tatsachen aufgrund seiner besonderen Fachkenntnis erkennt. Für ihn gelten die Vorschriften über Zeugen.
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