NPD-Bundesparteitag: Räume mussten uneingeschränkt überlassen werden (Nr. 38/2010)
Pressemitteilung Nr. 38/2010 vom 16.07.2010
Die der NPD aus Anlass ihres Bundesparteitages im April 2009 durch das Bezirksamt Reinickendorf auferlegten Einschränkungen waren unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Die NPD führte ihren Bundesparteitag am 4. und 5. April 2009 im Ernst-Reuter-Saal des Rathauses Reinickendorf von Berlin durch, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin die Behörde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Überlassung dieses Saales verpflichtet hatte. Das Bezirksamt hatte den Saal in seinem Überlassungsbescheid ausdrücklich ohne das Foyer zur Verfügung gestellt und zugleich einen Vorbehalt des Widerrufs u.a. für den Fall ausgesprochen, dass die Veranstaltung einen rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen Verlauf nehme.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte fest, die NPD habe einen Anspruch auf Überlassung des Saales einschließlich des Foyers gehabt. Sie habe dies ausdrücklich beantragt, und es habe der ständigen bezirklichen Praxis entsprochen, bei der Raumvergabe auch das beantragte Foyer zur Verfügung zu stellen. Der Widerrufsvorbehalt sei rechtswidrig gewesen. Er entspreche nicht dem allgemeinen Verfahrensrecht, da im Zeitpunkt des Bescheiderlasses alle Voraussetzungen für den Überlassungsanspruch vorgelegen hätten. Der Vorbehalt verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Behörde nach ihrer hier maßgeblichen früheren ständigen Praxis Säle ohne Nebenbestimmungen überlassen habe. Der Widerrufsvorbehalt verstoße inhaltlich gegen Art. 21 des Grundgesetzes. Da Parteien bis zu ihrem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht privilegiert seien, dürften deren Meinungsäußerungen nicht beschränkt werden, so lange diese nicht gegen Strafgesetze verstießen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Verwaltungsgericht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Urteil der 2. Kammer vom 16. Juli 2010 - VG 2 K 93.09.
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(02 K 0093 09 _ 100716 _ Urteil _ Anonymisiert, 64302 KB)
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