Schiedsrichter im Schiedsverfahren Toll Collect nicht befangen (Nr. 7/2010)
Pressemitteilung Nr. 7/2010 vom 17.02.2010
Das Schiedsverfahren im Fall Toll Collect kann fortgeführt werden, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag auf Ablösung eines hieran beteiligten Schiedsrichters zurückgewiesen hat.
Das Bundesverkehrsministerium fordert in einem außergerichtlichen Schiedsverfahren Schadensersatz von den Betreibern des Lkw-Mautsystems Toll Collect in Höhe von etwa 6 Milliarden Euro, weil das Projekt erst mit großer Verspätung fertiggestellt worden war. Einer der Schiedsrichter, ein Münchener Juraprofessor, hatte auf seiner Internetseite - neben anderen Artikeln - auf einen Artikel von "taz online" verwiesen, in dem u.a. von „Mautprellerei“ durch die Mautbetreiber die Rede war. Diese hielten die Aufnahme des Hinweises auf die Internetseite für unvereinbar mit dem Amt eines Schiedsrichters.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den „Antrag auf Beendigung der Tätigkeit des Schiedsrichters“ zurückgewiesen. Ein Teil der geltend gemachten Ablehnungsgründe sei schon nicht innerhalb der Ausschlussfrist des hier anwendbaren § 1037 Abs. 2 ZPO geltend gemacht worden. Im Übrigen könne ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit bestünden. Dies sei hier nicht der Fall.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss der 4. Kammer vom 11. Februar 2010 - VG 4 K 403.09 -.
§ 1037 ZPO lautet:
Ablehnungsverfahren
(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.
(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.
(3) (…)
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