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Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters bleibt "geheim" (Nr. 23/2005)

Pressemitteilung
Berlin, den 10.05.2005

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage auf Einsicht in den Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters abgewiesen.

Der Kläger, von Beruf freier Journalist, beantragte im Juni 2004 beim Regierenden Bürgermeister Einsicht in dessen Terminkalender für die Zeit von März bis Juni 2004, beschränkt auf die Termine, die der Amtsinhaber in seiner Funktion als Regierender Bürgermeister wahrgenommen habe. Er berief sich dabei auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Dieses 1999 in Kraft getretene Gesetz gewährt jedem Bürger einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Akten der Verwaltung. Entsprechende Gesetze gibt es in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein; auf Bundesebene ist seit Längerem ein entsprechendes Gesetz geplant. Gegen die Ablehnung seines Antrages richtete sich die Klage, die erfolglos blieb. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts war der Auffassung, der Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters zähle schon nicht zu den "Akten" der Verwaltung, die dem Bürger nach Sinn und Zweck des Gesetzes zur Einsicht offenstünden.

Gegen die Entscheidung ist die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin zulässig.

Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Mai 2005 - VG 2 A 178.04 -


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