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Geschäftslage des Verwaltungsgerichts Berlin

Pressemitteilung
Berlin, den 27.02.2002

I. Entwicklung im Jahr 2001


Die Zahl der im Jahr 2001 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangen Klage- und Eilrechtsschutzverfahren beläuft sich auf rund 21.300. Die Eingänge sind damit gegenüber dem Vorjahr um ca. 2.200 Verfahren zurückgegangen. Dies beruht in erster Linie auf einem Rückgang der Eingänge im Hochschulzulassungsrecht (- 778), im Ausländerrecht (-715) und im Asylrecht (- 514). Der leichte Anstieg der Eingänge im Jahre 2000 hat sich somit im vergangenen Jahr nicht fortgesetzt.


Erledigt werden konnten im Jahr 2001 insgesamt 22.961 Verfahren. Die Zahl der Erledigungen überstieg also, wie bereits in den Vorjahren, auch in diesem Jahr die Zahl der Neueingänge. Zwar wurden zahlenmäßig im Jahr 2001 etwa 2.170 Verfahren weniger erledigt als im Jahr 2000. Davon entfallen jedoch etwa 1.570 auf Eilrechtsschutzverfahren. Der Rückgang der Eingänge und der Erledigungen im vorläufigen Eilrechtsschutz kam der Erledigung vor allem älterer Hauptsacheverfahren zugute.

Dies wird unter anderem daran deutlich, dass sich die durchschnittliche Dauer der Verfahren von 21,10 Monaten im Jahre 2000 auf 22,00 Monate im Jahre 2001 erhöhte. Dieser auf den ersten Blick negative Befund ist dem Umstand geschuldet, dass durch die vermehrte Erledigung älterer Verfahren die durchschnittliche Verfahrensdauer vermeintlich steigt.


Die durchschnittliche Dauer der erledigten Eilrechtsschutzverfahren konnte von 4,8 Monate im Jahre 2000 auf 3,2 Monate im vergangenen Jahr gesenkt werden.


Auch die Zahl der Reste konnte im Jahre 2001 weiter abgebaut werden. Sie beläuft sich zum Stichtag 31. Dezember 2001 auf ca. 26.350 Verfahren.


Zusammenfassend kann die Entwicklung der folgenden Tabelle entnommen werden:


Jahr
Eingänge
Erledigungen
anhängig am Jahresende
1992
17.519
15.428
13.945
1993
22.135
19.010
17.063
1994
27.855
21.871
23.047
1995
22.980
20.349
25.645
1996
30.957
22.413
34.221
1997
33.764
26.533
41.256
1998
24.187
32.523
32.702
1999
24.170
26.864
30.123
2000
23.541
25.132
28.531
2001
21.338
22.961
26.917


Die Verfahrensdauer hat sich wie folgt entwickelt:


Verfahrensdauer
Hauptsacheverfahren
vorläufiger
Rechtsschutz
in Monaten
Durchschnitt
davon Asyl
Durchschnitt
davon Asyl
1992
12,0
11,8
2,4
2,7
1993
11,9
10,6
2,5
2,5
1994
12,7
11,0
2,7
2,1
1995
13,8
12,6
3,6
2,5
1996
15,3
17,7
3,6
1,6
1997
16,5
23,9
4,5
1,3
1998
18,1
25,0
6,6
0,8
1999
20,6
29,6
6,7
1,1
2000
21,1
36,9
4,8
1,7
2001
22,0
45,8
3,2
1,3




Hinsichtlich der einzelnen Rechtsgebiete ist Folgendes hervorzuheben:


Im Ausländerrecht ist, wie bereits erwähnt, die Zahl der Eingänge im Jahr 2001 um 715 auf etwa 5.200 gesunken. Davon sind etwa 1.500 Visa-Verfahren, für die das Verwaltungsgericht Berlin erst infolge des Regierungsumzuges zuständig geworden ist und die nicht zuletzt wegen ihrer Dringlichkeit erhebliche Ressourcen binden.

Auch im Asylrecht hat sich mit einer Reduzierung der Eingänge um 514 die Eingangssituation weiter verbessert. Ob dieser Trend sich fortsetzt, wird unter anderem davon abhängen, ob der Schlüssel für die Verteilung Asylbegehrender auf die einzelnen Bundesländer beibehalten wird oder ob, wie es derzeit diskutiert wird, dem Land Berlin eine größere Anzahl von Asylsuchenden zugeteilt werden wird.


Der leichte Rückgang der Eingänge im Sozialhilferecht um etwa 180 Verfahren hat den sechs hiermit befassten Kammern ermöglicht, sich intensiver um den Abbau der Reste zu kümmern, so dass, anders als noch im Jahr 2000, im vergangenen Jahr auch in diesem Rechtsgebiet mehr Verfahren erledigt werden konnten als neu eingegangen sind.


Trotz gestiegener Eingangszahlen konnten durch eine Umverteilung der Sachen und vermehrte Einzelrichterentscheidungen im vergangenen Jahr im Straßenverkehrsrecht etwa 330 Verfahren mehr erledigt und somit die Rückstände weiter abgebaut werden.


Im Vermögensrecht sind die Eingänge zum Vermögensgesetz zwar um etwa 100 zurückgegangen, so dass auch hier die Reste weiter abgebaut werden konnten. Festzustellen ist jedoch, dass die neu eingehenden Verfahren zunehmend Fälle betreffen, die wegen ihrer tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten offensichtlich von den Behörden zunächst zurückgestellt wurden. Auch für das Gericht werden diese Verfahren daher arbeits- und vor allem zeitintensiv sein. Im Vermögenszuordnungsrecht sind die Eingänge konstant geblieben, die Eingänge zum Investitionsvorranggesetz haben (von 25 im Vorjahr auf 44 im Jahr 2001) deutlich zugenommen.


Nach wie vor besorgniserregend ist die Situation im Beamtenrecht. Infolge weiterhin steigender Eingangszahlen (1.158 Eingänge in 2001) konnten in diesem Rechtsgebiet im vergangenen Jahr 1.115 Sachen und mithin weniger Verfahren erledigt werden als neu hinzukamen. Wie im vorangegangen Geschäftslagebericht bereits ausgeführt, betrifft ein erheblicher Teil der anhängigen Klageverfahren vereinigungsbedingte Folgestreitigkeiten, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht schwierig zu beurteilen und daher auch zeitintensiv sind. Hinzu kommt die Mehrbelastung durch die Verlagerung der Bundesbehörden nach Berlin.




II. Rückblick auf besonders interessante Verfahren des Jahres 2001


Das Verwaltungsgericht Berlin hat auch im Jahr 2001 zahlreiche Streitsachen entschieden, die von öffentlichem Interesse waren. Diesbezüglich kann zunächst auf die Pressemitteilungen des Gerichts verwiesen werden (www.berlin.de/vg, dort unter “Pressearchiv”). Folgende Verfahren sind besonders zu erwähnen:


Wie bereits in den Vorjahren, hatte sich das Verwaltungsgericht Berlin auch im Jahr 2001 mit einer Vielzahl von Rechtsfragen zum Versammlungsrecht zu befassen.

So waren insbesondere wiederum verschiedene Entscheidungen im Zusammenhang mit Demonstrationen rechtsgerichteter Gruppierungen (z.B. Beschlüsse der 1. Kammer vom 25. April 2001  VG 1 A 124.01 , vom 30. April 2001  VG 1 A 146.01 , vom 2. Oktober 2001 - VG 1 A 355.01 - und vom 30. November 2001  VG 1 A 411.01) sowie anlässlich von Kundgebungen am
1. Mai (z.B. Beschluss vom 27. April 2001 - VG 1 A 134.01, Beschlüsse vom 30. April 2001 - VG 1 A 136.01 und 141.01) und zum öffentlichen Gelöbnis der Bundeswehr zu treffen (Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - VG 1 A 234.01 und VG 1 A 239.01).

Die Love-Parade wurde von der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nicht als Versammlung im Sinne des Versammlungsgrundrechtes anerkannt, wohl aber die sog. “Fuckparade” (Beschlüsse der 1. Kammer vom 28. Juni 2001  VG 1 A 166.01 und VG 1 A 195.01). Das Oberverwaltungsgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Love-Parade, sprach darüber hinaus jedoch auch der sog. “Fuck-Parade” den Charakter einer Versammlung ab (Beschlüsse vom 6. Juli 2001 - OVG 1 S 11.01 und OVG 1 SN 54.01) und fand hierbei die Billigung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30d/01).

Nicht verhindern konnte die Antragstellerin eines Eilrechtsschutzbegehrens den Abwurf einer (zuvor getöteten) Kuh aus einem Hubschrauber, weil sie nicht in eigenen Rechten verletzt sein konnte und nicht befugt war, Rechte der Allgemeinheit wahrzunehmen (Beschluss vom 19. Juli 2001 - VG 1 A 241.01).


Großes Interesse in der Öffentlichkeit fand das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren des Bundeskanzlers a.D. Dr. Kohl.
Die 1. Kammer hat der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR untersagt, Informationen über Dr. Kohl an die Medien herauszugeben. Der Zugang zu Informationen über Personen der Zeitgeschichte bestehe nicht, soweit diese hinsichtlich der in Rede stehenden Informationen “Betroffene” oder “Dritte” im Sinne des Gesetzes seien. Anfang März d.J. wird das Bundesverwaltungsgericht über die von der Kammer zugelassene Sprungrevision der Bundesbeauftragten entscheiden.


Ein großes Echo in den Medien fand ferner die Entscheidung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts zur staatlichen Parteienfinanzierung. Das Gericht hat der CDU für das Jahr 1999 einen Anspruch auf weitere 41 Millionen DM zugesprochen; die inhaltlichen Mängel im fristgerecht vorgelegten Rechenschaftsbericht stünden dem nicht entgegen (Urteil vom 31. Januar 2001 - VG 2 A 25.00). Über das vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gegen das Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde vom Oberverwaltungsgericht bislang nicht entschieden.


Der Verfassungsschutzbericht 2000 darf, so entschied die 2. Kammer des Gerichts in einem Eilrechtsschutzverfahren, unter der Rubrik “Rechtsextremismus” behaupten, die Partei “Die Republikaner” weise weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen auf (Beschluss vom 29. Juni 2001 - VG 2 A 85.01).
Zu Recht habe sich auch der SFB geweigert, Wahlwerbespots der Parteien Die Republikaner wie der NPD auszustrahlen, die auf eine Beleidigung bzw. ein Verächtlichmachen homosexueller Männer oder ein Verharmlosen oder gar Leugnen des Holocaust abzielten (Beschlüsse vom 4. Oktober 2001 - VG 2 A 200.01 sowie VG 2 A 201.01 und 10. Oktober 2001 - VG 2 A 206.01; jeweils bestätigt durch Beschlüsse des OVG Berlin vom 9. und 11. Oktober - OVG 3 SN 17.01 und 18.01 sowie OVG 3 SN 20.01).


Die Klagen von Hans Terlinden und Horst Weyrauch gegen Ordnungsgeldbeschlüsse des Untersuchungsausschusses “Parteispenden” waren erfolgreich (Urteile der 2. Kammer vom 25. September 2001 - VG 2 A 42.00 und VG 2 A 55.00).


Das Land Berlin wurde vom Verwaltungsgericht verurteilt, an den Bund
7 Millionen DM zu zahlen. Hierbei handelte es sich um den restlichen Teil des Kaufpreises für den Verkauf des Geländes am “Checkpoint Charlie”, den das Land dem Käufer gestundet hatte und daher noch nicht an den Bund auskehren wollte (Urteil der 3. Kammer vom 16. Mai 2001 - VG 3 A 456.99).


Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Anträge namhafter Getränkehersteller abgelehnt, mit denen sie einstweilen die Veröffentlichung der Quote von Mehrwegverpackungen verhindern wollten, damit die daran geknüpfte Pflicht zur Pfanderhebung für Einwegverpackungen nicht entsteht (u.a. Beschluss vom 15. August 2001 - VG 10 A 708.00). Diese Entscheidung wurde nunmehr im Ergebnis vom Oberverwaltungsgericht Berlin bestätigt (Beschluss vom 20. Februar 2002 - OVG 2 S 6.01).


Im Zweckentfremdungsrecht wurden im Jahr 2001 unterschiedliche Entscheidungen zu der Frage getroffen, ob und inwieweit in Berlin weiterhin eine Wohnungsmangellage besteht. So nahm die 10. Kammer in einem Eilrechtsschutzverfahren an, eine Mangellage sei jedenfalls nicht mehr so evident, dass eine sog. Zuführungsanordnung (die Aufforderung, eine Wohnung nicht der gewerblichen, sondern der Nutzung als Wohnung zuzuführen) für sofort vollziehbar erklärt werden könne (Beschluss vom 12. April 2001 - VG 10 A 96.01 -, bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin vom 9. Juli 2001 - OVG 5 SN 14.01). Die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts erkannte, trotz der spürbaren Entlastung auf dem Berliner Wohnungsmarkt sei zumindest nicht hinsichtlich aller Teilbereiche des Marktes bereits ein Ende der Mangellage feststellbar (Urteile vom 10. Mai 2001 - VG 35 A 109.99 und 601.00).


Zum Denkmalschutzrecht wurde von der 16. Kammer des Gerichts eine Entscheidung getroffen, die weitreichende Bedeutung haben könnte. Zwar könne wegen des Bestandsschutzes nicht verlangt werden, dass ein Bauwerk, sobald sein Denkmalwert erkannt wird, in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt werde. Sobald jedoch ohnehin die Erneuerung von Bauteilen notwendig werde, dürfe die Behörde diesbezüglich auf eine Rekonstruktion des denkmalgerechten ursprünglichen Zustandes dringen. Im konkreten Fall war ein Mieter daher gehindert, die viele Jahre zuvor von ihm angebrachte Verglasung einer Loggia auch nach der Erneuerung der Fassade wieder anzubringen (Urteil vom 4. Dezember 2001 - VG 16 A 113.99).


Sowohl das Plakat zur “Harry Potter-Verfilmung” als auch dasjenige an der Wahlkampfzentrale der SPD bedurften einer Baugenehmigung, an der es fehlte, weshalb die Behörde zu Recht die Entfernung der Plakate verlangt habe (Beschlüsse der 19. Kammer vom 12. November 2001 - VG 19 A 436.01 und 438.01 sowie vom 11. Dezember 2001 - VG 19 A 485.01).
Unzulässig sei es nach Auffassung der Kammer, die Genehmigung von Baumaßnahmen in Erhaltungsgebieten generell von der Einhaltung bestimmter Mietobergrenzen abhängig zu machen (Urteil vom 17. Oktober 2001 - VG 19 A 234.00).


Die 24. Kammer des Gerichts hat die Bedarfsanalyse der Gesundheitsverwaltung beanstandet und die geplante Schließung des Malteser-Krankenhauses unterbunden (Urteil vom 18. Juli 2001 - VG 24 A 234.00).


Im Bereich des Medienrechts hatte die Klage zweier Journalisten gegen ein vom Präsidenten des Deutschen Bundestages verhängtes Hausverbot Erfolg (Urteil der 27. Kammer vom 18. Juni 2001 - VG 27 A 344.00).


Der Islamischen Föderation in Berlin e.V. wurde von der 27. Kammer des Gerichts das Recht zugesprochen, an öffentlichen Schulen Berlins islamischen Religionsunterricht zu erteilen (Beschluss vom 29. August 2001 - VG 27 A 253.01 - und Urteil vom 25. Oktober 2001 - VG 27 A 254.01).


Erfolgreich war auch die Klage der “Scientology-Kirche Berlin” gegen ihre Beobachtung durch den Verfassungsschutz mittels Vertrauensleuten, weil von der Behörde nicht plausibel dargelegt worden sei, warum diese Art der Überwachung auch gegenwärtig noch geboten sei (Urteil vom 13. Dezember 2001 - VG 27 A 260.98).


Die 31. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage des ehemaligen Direktors des Stadtbezirksgerichts Berlin Lichtenberg Wetzenstein-Ollenschläger abgewiesen, mit der sich dieser gegen die Rückgabe eines Grundstücks an die früheren Eigentümer wandte (Urteil vom 23. März 2001 - VG 31 A 4.01). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt (Beschluss vom 26. Juni 2001 - BVerwG 8 B 117.01).


Der Erlös aus dem Verkauf des “Hauses der Demokratie” ist hingegen nach Auffassung der Kammer an die Oberschlesische Steinkohlensyndikat GmbH als frühere Eigentümerin auszukehren (Urteil vom 5. Oktober 2001 - VG 31 A 42.01).



III. Ausblick auf die weitere Entwicklung


Wie sich die Eingangszahlen im laufenden Jahr entwickeln werden, bleibt abzuwarten. Das Gericht wird ungeachtet dessen weiterhin verstärkte Bemühungen anstellen, die “Reste” abzubauen und auf diese Weise die Verfahrensdauer zu verkürzen. Ein entscheidender Faktor für die Verkürzung der Verfahrensdauer besteht in der richterlichen Personalsituation; diese erlaubt trotz der Notwendigkeit von Sparmaßnahmen auch gegenwärtig keinesfalls eine Kürzung.


Im Laufe des Jahres 2002 stehen voraussichtlich u.a. folgende Verfahren zur Entscheidung an:


Die 1. Kammer wird voraussichtlich im Laufe des Jahres über die Klage von Katarina Witt gegen die Herausgabe ihrer “Stasi-Unterlagen” entscheiden.

Ohne bereits eine Entscheidung im Klageverfahren vorwegzunehmen, hat die Kammer bereits im Februar d.J. in einem Eilrechtsschutzverfahren der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR untersagt, bis zur Entscheidung über die Klage Informationen über Katarina Witt an die Medien herauszugeben. Die Bundesbeauftragte sei an ihre in einem früheren Eilrechtsschutzverfahren abgegebene Zusage gebunden, mit der Veröffentlichung bis zur Entscheidung im Klageverfahren abzuwarten. Dies gebiete auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen (Beschluss vom 4. Februar 2002 - VG 1 A 3.02).


Im Parteienrecht wird voraussichtlich Mitte des Jahres die Entscheidung über eine weitere Klage der CDU ergehen, mit der sich diese gegen die Kürzung ihrer staatlichen Finanzierung in Höhe von 1,2 Millionen DM wendet. Der Präsident des Deutschen Bundestages hat diese Kürzung vorgenommen, weil eine Überweisung der Bundestagsfraktion in Höhe von 600.000 DM an die CDU im Jahre 1990 zunächst nicht ordnungsgemäß im Rechenschaftsbericht ausgewiesen worden sei (VG 2 A 137.00).


Zum Zweckentfremdungsrecht wird im Jahr 2002 voraussichtlich eine Hauptsacheentscheidung der 10. Kammer dazu ergehen, ob in Berlin weiterhin eine Wohnungsmangellage besteht (siehe hierzu auch obige Ausführungen).


Auch zur Bekanntmachung der Mehrwegverpackungsquote wird im laufenden Jahr mit einer Entscheidung über die Klagen zu rechnen sein, nachdem, wie zuvor berichtet, in den Eilrechtsschutzverfahren bereits Entscheidungen getroffen worden sind.


Im Stiftungsrecht ist seit Februar d.J. die Klage eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” anhängig, mit der dieses die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Kuratoriums in Zweifel zieht (VG 22 A 34.02). Ob darüber bereits im Jahr 2002 entschieden werden kann, bleibt abzuwarten.


Im Medienrecht wird im Laufe des Jahres eine Entscheidung über die Klage des Veranstalters der Hörfunksendung “Radio Germania” im Offenen Kanal gegen die Medienanstalt Berlin-Brandenburg ergehen (VG 27 A 198.00).



IV. Internet

Zuletzt wird nochmals darauf hingewiesen, dass Pressemitteilungen und Terminshinweise auch der Homepage des Verwaltungsgerichts (www.berlin.de/vg) entnommen werden können.



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Schlagworte: Geschäftslage; 2001; 2002

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