Kosten und Prozesskostenhilfe
Die Unterhaltung von Gerichtgebäuden, die Bezahlung von Richtern und Verwaltungspersonal verursacht hohe Kosten. Ein Teil dieser Kosten wird auf die Verursacher - also die Prozessbeteiligten - umgelegt.
Tragen muss die Prozesskosten in der Regel der Verlierer eines Prozesses.
Wer zu arm ist, um die möglichen Kosten eines Prozesses zu tragen, dem kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Prozesskosten
Grundlage für die Erhebung von (staatlichen) Gebühren für Gerichtsverfahren ist ab 1. Juli 2004 das Gerichtskostengesetz (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Es regelt für welche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Gerichtsgebühren zu bezahlen sind, die Höhe der Gebühren und wann sie bezahlt werden müssen.
Für welche Verfahren sind Gerichtsgebühren zu bezahlen?
Grundsätzlich sind alle Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten kostenpflichtig. Eine Ausnahme besteht für Asylverfahren (§ 83b AsylVfG) und bestand früher für Sozialhilfeverfahren.
Wie hoch sind die Gerichtsgebühren?
1. Ausgangspunkt für die Berechnung der Gerichtsgebühren ist der sogenannte Streitwert eines Gerichtsverfahrens. Die Höhe des Streitwertes bestimmt sich danach, welche wirtschaftliche Bedeutung der Prozess für den Kläger hat.
Kann der wirtschaftliche Wert nicht bestimmt werden - z.B. beim Streit um einen Aufenthaltstitel - wird in Klageverfahren regelmäßig ein Streitwert von 5.000,- ¤ und in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Streitwert von 2.500,- ¤ zugrundegelegt (Auffangstreitwert).
Der Streitwert ist nicht mit den zu zahlenden Gerichtskosten identisch. Er dient lediglich als Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren.
2. Steht der Streitwert fest, wird aus der Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz die Höhe "einer Gerichtsgebühr" ermittelt.
Höhe einer Gebühr bei ausgewählten Streitwerten
| Streitwert bis ... Euro |
Gebühr ... Euro |
Streitwert bis ... Euro |
Gebühr ... Euro |
| 1.500,- |
65,- |
10.000,- |
196,- |
| 3.000,- |
89,- |
25.000,- |
311,- |
| 4.000,- |
105,- |
200.000,- |
1.456,- |
| 5.000,- |
121,- |
500.000,- |
2.956,- |
3. Die Zahl der Gerichtsgebühren, die entrichtet werden muss, hängt vom Ausgang des Prozesses ab. Detailliert geregelt ist dies in Anlage 1 Teil 5 zum Gerichtskostengesetz.
Für ein vollständiges verwaltungsgerichtliches Hauptverfahren, welches mit Urteil endet, sind danach drei Gerichtsgebühren zu bezahlen. Wird der Prozess dagegen ohne Urteil beendet - also etwa durch Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärung oder Rücknahme - ist häufig nur eine Gerichtsgebühr zu bezahlen.
Für Eilverfahren sind grundsätzlich 1,5 Gebühren zu entrichten. Enden Eilverfahren ohne abschließende gerichtliche Entscheidung in der Sache - also etwa durch Vergleich, Rücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung - kommt bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine Ermäßigung auf 0,5 Gebühren in Betracht.
Beispiel: Ein Hauptsacheverfahren (Streitwert 5.000,- ¤) wird durch Urteil entschieden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die von ihm zu bezahlenden Gerichtskosten betragen 3 * 121,- ¤ (eine Gebühr aus einem Streitwert von 5.000,- ¤) also 363,- ¤.
Wann sind die Gerichtsgebühren zu bezahlen?
Grundsätzlich sind Gerichtsgebühren am Ende eines Prozesses zu entrichten.
Dies gilt nicht für (Hauptsache-) Klagen, die ab dem 1. Juli 2004 beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Für diese Klagen sind vom Kläger mit Einreichung der Klage Gerichtsgebühren in Höhe von drei Gebühren aus dem vom Gericht (unanfechtbar) festzusetzenden vorläufigen Streitwert zu entrichten.
Prozesskostenhilfe
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Mit der Prozesskostenhilfe werden Personen finanziell unterstützt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen. Über die Bewilligung entscheidet das Verwaltungsgericht. Wird Prozesskostenhilfe gewährt, sind Gerichtskosten nicht zu bezahlen. Außerdem werden Anwaltskosten in bestimmtem Umfang erstattet.
Prozesskostenhilfe kann man nicht nur erhalten, wenn man als Kläger, Antragsteller, Beklagter oder Antragsgegner am Verfahren beteiligt ist, sondern auch dann, wenn man durch Beschluss des Gerichts förmlich beigeladen wurde.
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Bedürftig ist, wer glaubhaft machen kann, dass er die Prozesskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Glaubhaft gemacht wird Bedürftigkeit durch Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Beifügung von Belegen, die die Angaben bestätigen. Das Gesetz verlangt, dass diese Erklärung auf einem bundeseinheitlich vorgeschriebenen Vordruck abgegeben wird.
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Hinweise zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse laden »
(Zp40 Hinweis, 86992 KB)
Anhand der Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird errechnet, welcher Teil des Einkommens zur Prozessführung eingesetzt werden muss. Ausgangspunkt ist die Summe der (Brutto-) Einkünfte. Hiervon werden die berücksichtigungsfähigen Ausgaben (insbesondere Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, sonstige angemessene Versicherungsbeiträge, grundsätzlich auch Miete und Heizung) und sich jährlich ändernde Freibeträge (nach dem Stand vom 11. Juni 2007 jeweils 382 ¤ für den Antragsteller und seinen Ehegatten bzw. Lebenspartner, 267 ¤ für jedes unterhaltsberechtigte Kind sowie ein zusätzlicher Betrag von bis zu 174 ¤ für Erwerbstätige). Je nach Höhe des einzusetzenden Einkommens wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, mit Ratenzahlung oder gar nicht bewilligt.
Hinreichende Erfolgsaussicht
Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn das Verfahren "hinreichende Aussicht auf Erfolg" hat. Ob dies der Fall ist, prüft das Verwaltungsgericht aufgrund einer "summarischen", das heißt einer überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Die dafür erforderlichen Tatsachen müssen dem Gericht möglichst schon mit dem Prozesskostenhilfeantrag vortragen werden. Das Gericht kann verlangen, dass der Vortrag ergänzt oder die Angaben glaubhaft gemacht werden.
Die Führung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darf nicht "mutwillig" erscheinen. Nicht "mutwillig" ist das Führen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dann, wenn ein Anderer, der über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, seine Rechte vernünftigerweise in der gleichen Weise verfolgen würde.
Rechtsfolgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung hat zur Folge, dass der hiervon begünstigte Antragsteller keine Gerichtskosten zahlen muss.
Hat das Gericht Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bestimmt, so müssen anstelle der vollen Gerichtskosten nur die festgesetzten Raten bezahlt werden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Einfluss auf die Erstattung der dem Prozessgegner entstehenden Kosten. Diese sind bei Verlust des Prozesses zusätzlich zu eventuell festgesetzten Raten in voller Höhe zu bezahlen.
Ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht gesetzlich vorgeschrieben, so wird mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur dann ein Anwalt beigeordnet, wenn dies ausdrücklich beantragt ist. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt voraus, dass die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist. Ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint, entscheidet das Verwaltungsgericht nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers.
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