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Bewerbungsverfahren


Hinweis:
Das Vergabeverfahren für August 2012 beginnt ab 07.06.2012.

Rückmeldungen für August 2012 müssen bis zum 23.05.2012 eingegangen sein (Ausschlussfrist!). Anträge auf Rang wahrende Verschiebung des gewünschten Einstellungstermins sollten bis Ende Mai 2012 hier vorliegen.

Bewerberlisten

Bewerberlisten

Letzte Aktualisierung: 25.05.2012! Die Listen ermöglichen einen Überblick über die Rangstelle im Bewerbungsverfahren   mehr »

JKapVVO

JKapVVO

Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst (PDF-Dokument)   mehr »

Allgemeines/Kontakt
Zuständig ist die Präsidentin des Kammergerichts,
Dezernat für Aus- und Fortbildung, - Referat für Referendarangelegenheiten -.
Postanschrift: Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin-Schöneberg
Telefon: 90 13 - 0 (Vermittlung)
Telefax: 90 13 - 2044


Sachbearbeiterin: Frau Schreiber,
Sprechzeiten Mo. - Fr. 09:00 bis 13:00 Uhr, Di + Do. 09:00 bis 15:00 Uhr (Zimmer 74, Durchwahl -2118, E-Mail)


Rechtsgrundlagen

  • § 11 des Gesetzes über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (JAG) vom 23. Juni 2003 (GVBl. S 232), zuletzt geändert durch Artikel XII des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70);

  • §§ 5, 6 der Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst (JKapVVO) vom 19. Dezember 2003 (GVBl. S. 619), geändert durch Art. II des Gesetzes vom 9. Juni 2004 (GVBl. S. 237).


Rechtsstatus
Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (§ 10 Abs. 1 Satz 2 JAG).
Einstellungstermine


Einstellungen werden zum ersten Arbeitstag der Monate Februar, Mai, August und November jedes Jahres vorgenommen. Zum nächsten Einstellungstermin (August 2012) werden nach derzeitigem Kenntnisstand ca. 170 Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.

  • Bis zu 20 v. H. der jeweils verfügbaren Ausbildungsplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, deren Gesamtpunktzahl in der ersten juristischen Prüfung mindestens 10 Punkte betrug,
  • bis zu 10 v. H. für Bewerberinnen und Bewerber, für die Zurückstellung eine außergewöhnliche Härte begründen würde.

Die restlichen Ausbildungsplätze werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Prüfungszeugnisse vergeben, und zwar

  • bis zu 80 v. H. an Bewerberinnen und Bewerber, die die erste juristische Staatsprüfung in Berlin abgelegt haben und
  • bis zu 20 v. H. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.


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Antragstellung

Anträge auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst können frühestens
  • nach Ablegung der ersten juristischen (Staats-)Prüfung (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JKapVVO)
  • nach Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JKapVVO)
durch Einreichung des entsprechenden Zeugnisses gestellt werden. Sie werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Einstellungstermin vorliegen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 JKapVVO).
Achtung: Ist ein vorgelegtes Prüfungszeugnis nicht ordnungsgemäß beglaubigt (vgl. § 33 VwVfG i. V. m. den landesrechtlichen Vorschriften) werden die Bewerbungsunterlagen unbearbeitet zurückgesandt.

  • Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist an die Präsidentin des Kammergerichts (Anschrift siehe oben) zu richten.

Dem Antrag sind beizufügen:
  • das Zeugnis über das Bestehen der ersten juristischen (Staats-)Prüfung (Gesamtzeugnis) oder der staatlichen Pflichtfachprüfung
  • das ausgefüllte und unterschriebene Personalblatt für Referendarinnen/Referendaren
  • ein aktuelles Lichtbild in Passbildformat, das auf der Rückseite mit Ihrem Namen zu versehen ist
  • ein unterschriebener, tabellarischer - maschinenschriftlicher - Lebenslauf
  • Ihr Personalausweis oder Pass ggf. mit Aufenthaltstitel
  • (gegebenenfalls) Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde mit Angabe der Namensführung
  • (gegebenenfalls) Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe)
  • (gegebenenfalls) Geburtsurkunde(n) des Kindes/der Kinder
  • (gegebenenfalls) Nachweis über Schwerbehinderung oder Gleichstellung
  • (gegebenenfalls) Nachweis über die Ableistung von Wehr-, Zivil- oder Ersatzdienst oder einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (Hinweis: Eine Berücksichtigung gem. § 5 Abs. 3 S. 3 JKapVVO kann nur erfolgen, wenn die Trägerorganisation nach § 10 JFDG oder nach § 14 ZDG zugelassen ist.)
  • (gegebenenfalls) Urkunden über die Verleihung akademischer Grade.

Die Unterlagen sind im Original oder als ordnungsgemäß beglaubigte Kopien (§ 33 VwVfg i.V.m. den landesrechtlichen Vorschriften; z.B. ausstellende Behörde und Bürgeramt) einzureichen. Seit 2009 werden Personenstandsurkunden nur noch vom Standesamt ausgestellt. Bereits ausgestellte Personenstandsurkunden dürfen nur noch von dem ausstellenden Standesamt oder von einem Notar beglaubigt werden. Bei persönlicher Abgabe des Antrages werden Kopien unter Vorlage der Originalurkunden entgegengenommen.

Bewerbungsunterlagen werden bei Rücknahme der Bewerbung oder bei Streichung aus der Bewerberliste nur auf ausdrücklichen Wunsch gegen Freiumschlag (zzt. 1,45 €) zurückgesandt.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf. Eine Aufforderung zu dessen Beibringung erfolgt zu gegebener Zeit.

In den Fällen des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JKapVVO (Bewerbung mit dem Zeugnis über die staatliche Pflichtfachprüfung) muss d. Bewerberin/Bewerber das Prüfungszeugnis über die Schwerpunktbereichsprüfung bis zum Ende des auf den Tag der mündlichen Prüfung folgenden Hochschulsemesters nachreichen. Andernfalls wird sie/er aus der Bewerberliste gestrichen (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 JKapVVO).

Weitere Informationen über das Bewerbungsverfahren, die Zahl der noch offenen Bewerbungen und den Verlauf des juristischen Vorbereitungsdienstes finden Sie im Internet unter

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/ausbildung/jur-vorb/index.html


Die Listen der noch offenen Bewerbungen hängen auch im Eingangsbereich der Referendarabteilung aus. Diese werden jeweils zu Beginn und zum Ende des Vergabeverfahrens aktualisiert.


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Wartezeiten

Eine zuverlässige Aussage, wie lange Bewerberinnen und Bewerber in Zukunft werden warten müssen, bis sie in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, lässt sich nicht treffen. Die Wartezeit hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Zunächst kommt es auf die Anzahl der Mitbewerberinnen und Mitbewerber, die zum selben Zeitpunkt wie Sie den Vorbereitungsdienst im Kammergerichtsbezirk beginnen wollen. Darüber hinaus sind die Ausbildungskapazität (Anzahl der für das Referendariat zur Verfügung stehenden Ausbilder) und die für die Unterhaltsbeihilfe der Referendarinnen und Referendare vorhandenen Haushaltsmittel von Bedeutung. Die Haushaltslage des Landes Berlin ist äußerst angespannt. Zurzeit sind finanzielle Mittel vorgesehen, um im Jahresmittel 1552 Referendarinnen und Referendaren Unterhaltsbeihilfen zu zahlen.

Es kann derzeit nicht präzise vorhergesagt werden, wie viele Bewerberinnen und Bewerber im nächsten Einstellungstermin (August 2012) in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden können. Die Zahl hängt unter anderem davon ab, wie viele Referendarinnen und Referendare in den kommenden Monaten aus dem Referendariat ausscheiden werden (dafür ist unter anderem maßgebend, wie viele Examenskandidatinnen und –kandidaten die zweite Staatsprüfung bestehen werden). Die aktuellen Planungsdaten sehen vor, dass im nächsten Termin ca. 170 Personen mit dem Referendariat werden beginnen können.

Im Einstellungstermin am 2. Mai 2012 konnten Bewerber/innen bis zu folgenden Ranglistendaten (ohne Berücksichtigung des Nachrückverfahrens) berücksichtigt werden:


  • Allen Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Gesamtpunktzahl von mind. 10 Punkten in der ersten juristischen Prüfung (Leistungsliste), die sich fristgerecht zum 01.03.2012 beworben haben, wurde bis zum Ranglistendatum 16.12.2011 ein Ausbildungsplatz angeboten. Die Wartezeit betrug somit für den letzten eingestellten Bewerber - ab Ranglistendatum gerechnet - gute 4 Monate.

  • In der Gruppe der Bewerberinnen und Bewerber, deren Gesamtpunktzahl unter 10 Punkten lag und die die erste juristische Prüfung in Berlin abgelegt haben, wurden Bewerber mit einem Ranglistendatum bis zum 28.09.2011 berücksichtigt. Die Wartezeit betrug somit für den letzten eingestellten Bewerber – ab Ranglistendatum gerechnet – gute 7 Monate.

  • In der Gruppe der Bewerberinnen und Bewerber, deren Gesamtpunktzahl unter 10 Punkten lag und die die erste juristische Prüfung außerhalb Berlins abgelegt haben, wurden Bewerber mit einem Ranglistendatum bis zum 28.07.2010 berücksichtigt. Die Wartezeit betrug somit für den letzten eingestellten Bewerber – ab Ranglistendatum gerechnet – gute 22 Monate.

Nach den derzeitig vorliegenden Bewerbungen kann es jedoch bei den nächsten Einstellungsterminen zu einer Verlängerung der Wartezeiten kommen.

Das Ranglistendatum ist der Zeitpunkt des Eingangs des Prüfungszeugnisses. Bei Bewerbern, die einen Wartezeitbonus nach § 5 Abs. 3 JKapVVO erhalten (siehe nachstehende Aufzählung), gilt das Prüfungszeugnis als sechs Monate früher eingegangen. Dieses Ranglistendatum wird allen Bewerberinnen und Bewerbern mit der Eingangsbestätigung ihrer Bewerbung mitgeteilt. Die veröffentlichten Bewerberlisten sind nach diesem Datum sortiert.

Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die

  • mindestens sechs Monate Wehr- oder Ersatzdienst oder
  • einen anderen Dienst im Ausland im Sinne des Zivildienstgesetzes geleistet haben, oder
  • als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshilfegesetzes, oder
  • als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Gesetzes zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres,
  • oder im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres tätig waren,
  • Vater oder Mutter eines Kindes unter 18 Jahren sind,


gilt der Antrag als sechs Monate früher gestellt, als er tatsächlich eingegangen ist (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 JKapVVO). Die mehrfache Inanspruchnahme dieser Begünstigung ist ausgeschlossen.


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Härtefälle

§ 5 Abs. 2 S. 2 JKapVVO ermöglicht es dem Referat für Referendarangelegenheiten, mindestens 10 % der verfügbaren Ausbildungsplätze an solche Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, für die eine Zurückstellung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde und damit die Überbrückung der Wartezeit unzumutbar wäre (Härtefälle). Was unter einem Härtefall zu verstehen ist, beschreibt - freilich sehr abstrakt - § 6 Abs. 1 JKapVVO. Eine außergewöhnliche Härte ist danach gegeben, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Dauer der Wartezeit nicht berücksichtigt werden könnte, die Zurückstellung sie oder ihn jedoch infolge persönlicher oder sozialer Umstände unzumutbar benachteiligen würde.

Welche persönlichen oder sozialen Umstände eine Bewerberin oder einen Bewerber im Einzelfall unzumutbar benachteiligen, ist naturgemäß nicht abstrakt zu beantworten. Für alle Anträge und die Anerkennung eines Härtefalls gilt aber, dass nach der Rechtsprechung des Berliner Verwaltungsgerichts besonders strenge Maßstäbe anzulegen sind. Diese Rechtsprechung rechtfertigt sich aus dem Gedanken, dass durch die bevorzugte Einstellung eines Dritten eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber, die/der die volle Wartezeit absolviert hat, von der Einstellung ausgeschlossen werden. Die Rechtsprechung lehnt sich bei dieser Überlegung - und auch im Übrigen - an das insoweit vergleichbare Hochschulzulassungsrecht an.

Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 6 JKapVVO wird regelmäßig nur dann angenommen, wenn die Zurückstellung mit solchen Nachteilen verbunden ist, die bei Anlegung des strengen Maßstabes über das Maß der mit der Zurückstellung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Es muss auf Grund der im Gesetz genannten persönlichen oder sozialen Umständen in der Person d. Antragstellerin/Antrag­stellers ein solches Maß an Unzumutbarkeit „erreicht“ werden, dass zur Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustandes kein anderes Mittel denkbar ist, als eben die sofortige Zulassung. Die Rechtsprechung berücksichtigt in diesem Zusammenhang von d. Bewerberin/Bewerber nicht zu vertretende Lebensumstände, die es ihr/ihm verwehrt haben, zur gleichen Zeit die Qualifikation zu erreichen wie die Mitbewerber.

Beispiele für anerkannte Fälle waren in den letzten Jahren etwa:

  • D. Bewerber(in) ist chronisch krank und besitzt eine geringe Lebenserwartung.
  • D. Bewerber(in) hat wegen einer eigenen Erkrankung oder deshalb, weil ein enges Familienmitglied seiner Pflege und Unterstützung bedurfte, unverschuldet eine wesentliche Ausbildungsverzögerung erlitten. Die Erkrankung bzw. Pflege des Angehörigen führten jeweils dazu, dass d. Bewerber(in) über einen längeren Zeitraum studierunfähig war.
  • Während des Prüfungsverfahrens gab es Verfahrensfehler bzw. ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren und d. Bewerber(in) konnte nur deshalb wesentlich später als Kommilitonen die mündliche Prüfung ablegen und sich um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst bewerben.
  • D. Bewerber(in) ist schwer behindert (mindestens ein GdB von 50%) und hat in Berlin studiert.

Ist ein(e) Bewerber(in) gegenüber dem Ehepartner und/oder Kindern unterhaltspflichtig, begründet dieser Umstand nicht die Anerkennung eines Härtefalls (Oberverwaltungsgerichts Berlin, Beschl. vom 7. März 1991 - OVG 4 S 5/91).

Diese Beispiele sind natürlich keine abschließende Aufzählung. Die Prüfung eines Antrags beruht stets auf einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Sie geben ggf. aber einen Anhalt, welches Maß allgemein erreicht sein muss.

§ 6 Abs. 2 JKapVVO verlangt im Übrigen, dass der Antrag auf bevorzugte Einstellung als „Härtefall“ spätestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin geltend gemacht und - vor allem! - nachgewiesen sein muss. Gehen Nachweise also z.B. erst sechs Wochen vor dem Einstellungstermin ein, kann auch bei Anerkennung eines Härtefalles d. Antragsteller/in erst zum darauf folgenden Einstellungstermin berücksichtigt werden. Auswärtige Bewerber, die einen Härtefall geltend machen, können nur dann bevorzugt aufgenommen werden, wenn es für den Wohnortwechsel einen zwingenden Grund gab oder gibt. In einer Vielzahl von Oberlandesgerichtsbezirken müssen Bewerber derzeit mit keiner Wartezeit rechnen.


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Bewerberlisten

Die Listen ermöglichen einen Überblick über die Rangstelle im Bewerbungsverfahren. Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss von einer Veröffentlichung der Namen und Anschriften der Bewerberinnen und Bewerber abgesehen werden.

Wie finden Sie sich in den Listen?

  1. Sie suchen zunächst die für Sie zutreffende Liste:

  • erste juristische Prüfung Gesamtpunktzahl mindestens 10 Punkte
  • erste juristische Prüfung in Berlin
  • erste juristische Prüfung außerhalb Berlins.

  1. Die Reihenfolge innerhalb der Listen richtet sich nach dem tatsächlichen oder fiktiven (bei Wehr- oder Ersatzdienst bzw. Müttern mit einem Kind unter 18 Jahren gilt der Antrag als sechs Monate früher gestellt) Eingang Ihres Prüfungszeugnisses. Dieses Datum wurde Ihnen mit der Eingangsbestätigung schriftlich mitgeteilt.

Hinter dem Eingangsdatum (Ranglistendatum) ist Ihr Personalaktenzeichen, das mit dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens beginnt und mit "E KG" endet und Ihr Geburtsdatum aufgeführt. Sie finden das jeweilige Personalaktenzeichen auf jedem Schreiben des Referats für Referendarangelegenheiten (oben links!).

  1. Beachten Sie, dass nicht jede Bewerberin und nicht jeder Bewerber zum nächstmöglichen Einstellungstermin in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden möchte. Der gewünschte Termin ist jeweils vermerkt.

  1. In der letzten Spalte finden Sie einen Hinweis darauf, bis zu welcher Rangstelle im laufenden Einstellungsverfahren Ausbildungsplätze angeboten wurden. Bei der Vergabe werden nur diejenigen berücksichtigt, bei denen der betreffende Termin als Wunschtermin vermerkt ist, die sich also konkret für diesen Termin beworben oder (rechtzeitig) "zurückgemeldet" haben.

Die Listen der noch offenen Bewerbungen hängen auch im Eingangsbereich des Referats für Referendarangelegenheiten aus. Diese werden jeweils zu Beginn und zum Ende des Vergabeverfahrens aktualisiert.


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Aufrechterhalten der Bewerbung
Bis zum Tag der Einstellung werden die infolge von Absagen frei gewordenen Ausbildungsplätze vergeben. Erhalten die Bewerber auch dann keine Nachricht von der Präsidentin des Kammergerichts, müssen sie davon ausgehen, dass eine Aufnahme aufgrund mangels verfügbarer Ausbildungsplätze nicht erfolgen konnte. Will eine Bewerberin oder ein Bewerber ihre/seine Bewerbung dennoch aufrechterhalten, muss sie/er dies der Präsidentin des Kammergerichts spätestens 10 Wochen vor dem nächsten Einstellungstermin schriftlich mitteilen. Andernfalls wird sie/er zu diesem Termin nicht berücksichtigt (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 JKapVVO). Die Rückmeldung kann erst nach Abschluss des Einstellungsverfahrens übersandt werden. Verfrühte Mitteilungen können nicht berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber, die an zwei aufeinander folgenden Terminen nicht schriftlich mitteilen, dass sie ihre Bewerbung aufrechterhalten, werden aus der Liste gestrichen (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 JKapVVO)!

Bitte beachten Sie, dass E-Mail-Nachrichten nicht anerkannt werden.
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Merkblatt
Merkblatt Fuer Bewerber

Merkblatt für Bewerber laden »

(März 2012; Merkblatt Fuer Bewerber, 65459 Bytes)
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Kontakt

Die Präsidentin des Kammergerichts

Dezernat Aus-

und Fortbildung,

-Referat für Referendarangelegenheiten-

Salzburger Straße 21-25
10825 Berlin

Stadtplan


Tel.: (030) 90 13 - 0
Fax.: (030) 90 13 - 20 40

E-Mail

Sprechzeiten
Mo-Fr 9:00 - 13:00 Uhr,
Di+Do 9:00 - 15:00 Uhr

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S-Bahnhof:
S-Bhf. Schöneberg:
S1, S41, S42, S46
S-Bhf. Innsbrucker Platz:
S41, S42, S46

U-Bahnhof:
U Bayerischer Platz:
U7, U4
U Rathaus Schöneberg:
U4

Bushaltestelle:
Rathaus Schöneberg:
M46 und 104

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Barrierefreier Zugang


Ein ebenerdiger Zugang ist nur über den Eingang Badensche Str. 2 (ca. 30 m links vom Haupteingang) möglich.

Fahrstühle sind vorhanden.

Behindertengerechte WC sind vorhanden.

Behindertenparkplätze sind vorhanden.