Umsetzung im Land Berlin

Den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes im Land Berlin regelt die EnEV-Durchführungsverordnung Berlin (EnEV-DV Bln) vom 18.12.2009 (GVBl. S. 889), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2018 (GVBl. S. 144), bis zum Erlass einer Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes. Sinngemäß gilt weiter:

  • das Vier-Augen-Prinzip für die Kontrolle von GEG-Nachweisen, der Bauausführung und von Energieausweisen
  • die Pflicht zur Vorlage der Bestätigung einer/-es Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung bei Anträgen auf Befreiungen nach § 102 Absatz 1 GEG
  • die Regelungen und Zuständigkeiten für die Anerkennung von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung
  • die Regelungen und Zuständigkeiten für unabhängige Stichprobenkontrollen

Vier-Augen-Prinzip für die Kontrolle von Nachweisen

Das Vier-Augen-Prinzip hilft bei der Kontrolle von Nachweisen über die Einhaltung der Energieeinsparverordnung (EnEV) / des GEG und der EnEV-/GEG-konformen Bauausführung. Die Kontrolle führen anerkannte Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung (PSVeGP) durch.

Die Nachweise nach der EnEV / dem GEG sind in Berlin unabhängig von bauordnungsrechtlichen Verfahren zu führen.

Bei Neubauten und umfassenden Sanierungen im Bestand, bei dem der EnEV-/GEG-Nachweis durch eine Energiebilanz geführt wird, sind Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung von den Bauherren einzubinden. Die Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung überprüfen und bescheinigen:

  • die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen der EnEV / des GEG
  • die Bauausführung auf die Übereinstimmung mit den EnEV-/GEG-Nachweisen
  • die Vollständigkeit und Richtigkeit von nach Fertigstellung des Bauvorhabens ausgestellten Energieausweisen

Diese Bescheinigungen können bis auf Weiteres als Erfüllungserklärung nach § 92 GEG verwendet werden.

Anerkennung und Qualifizierung von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung

Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung (PSVeGP) müssen ihre persönliche und fachliche Eignung in einem Anerkennungsverfahren und einem besonderen Eignungsprüfungsverfahren nachweisen (§ 6 EnEV-DV Bln).

Anerkennende Stellen für die Anerkennung der Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung sind die Architektenkammer Berlin und die Baukammer Berlin. Nähere Informationen und Hinweise dazu erteilen die Kammern direkt:

Architektenkammer Berlin

Alte Jakobstraße 149
10969 Berlin
Tel.: (030) 29 33 07-0

Baukammer Berlin

Heerstraße 18/20
14052 Berlin
Tel.: (030) 79 74 43 12

  • Liste der in Berlin anerkannten Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung

    PDF-Dokument - Stand: 02.08.2023; Größe: 412.2 kB

  • Merkblatt für die Aufgaben der Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung

    (Stand EnEV 2013)

    PDF-Dokument (214.9 kB) - Stand: 30. November 2017

Entsprechend der Gleichwertigkeitsklausel nach § 8 EnEV-DV Bln dürfen die in Brandenburg anerkannten PSVeGP die Aufgaben nach EnEV-DV Bln wahrnehmen: