Zweiter Arbeitsmarkt

Mitarbeiter der Agentur bei Vermittlungstätigkeit in den zweiten Arbeitsmarkt (fiktiv)

Das Ziel von öffentlich geförderter Beschäftigung ist die Heranführung von Arbeitslosen an den Arbeitsmarkt. Sie dient insbesondere dazu, die soziale Integration zu fördern und die Beschäftigungsfähigkeit aufrecht zu erhalten bzw. wiederherzustellen, und damit die Chance zur Integration in den regulären Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Arbeitsgelegenheiten (AGH)

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten (AGH) geschaffen werden.

Es gibt AGH mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjobs). Werden Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosenheld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen (MAE) zu zahlen. Diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts.

Ob das aufgezeigte Instrument für Sie das Richtige ist, besprechen Sie bitte mit Ihrem/Ihrer Arbeitsvermittler/in oder Fallmanager/in.

Dokumente zum Download

  • AGH Angebot 2024

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