Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsansprüche

Vater hält sein Baby auf dem Arm, Mann ist von hinten zu sehen, Kind schaut Richtung Kamera

Kommt ein Kind zur Welt, informiert das Standesamt das Jugendamt über die Geburt des Kindes. Wichtig ist jetzt – wenn noch nicht geschehen – die Feststellung der Vaterschaft. Alleinerziehenden Müttern bietet das Jugendamt Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an. Dieses Angebot kann auch bereits vor der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden.

Vaterschaftsfeststellung

Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, so ist ihr Ehemann automatisch der rechtliche Vater des Kindes. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, besteht die Vaterschaft rechtlich allerdings erst, wenn sie vom Vater anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung durch die Mutter, und sie muss öffentlich beurkundet werden. Dies ist beim Jugendamt kostenfrei möglich. Der Vater kann seine Vaterschaft auch schon vor der Geburt des Kindes anerkennen. Wird die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt, muss sie gerichtlich festgestellt werden. Hier berät und unterstützt das Jugendamt.

Unterhaltsanspruch der Mutter

Die der Mutter infolge von Schwangerschaft und Entbindung entstandenen Kosten sind vom Vater des Kindes zu erstatten, sofern sie nicht durch den Betrieb oder Versicherungen gedeckt werden. Darüber hinaus muss er der Mutter Unterhalt für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes gewähren.

Unterhaltsansprüche drei Jahre nach der Geburt

Geht ein Elternteil wegen der Betreuung und Pflege des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nach, so ist der andere Elternteil verpflichtet, diesem mindestens bis zu drei Jahre nach der Geburt Unterhalt zu zahlen. Das Jugendamt hilft dabei, die Höhe der Unterhaltsverpflichtung festzulegen und den Unterhalt einzufordern.

Unterhaltsanspruch des Kindes

Der Unterhaltsanspruch des Kindes richtet sich danach, wie hoch das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ist und wie alt das Kind ist. Die Höhe des rechtmäßigen Unterhalts ist in der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ festgehalten. Über den Unterhaltsanspruch können Eltern eine Urkunde an einer öffentlichen Stelle, zum Beispiel beim Jugendamt, erstellen lassen.

Mehr Infos zum Unterhaltsanspruch finden Sie auf unserer Seite "Unterhalt für Kinder / Betreuungsunterhalt" - Link siehe rechts.

Beistandschaft

Zur Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kann beim Jugendamt eine Beistandschaft für das Kind beantragt werden. Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht beeinträchtigt.

Downloads

Finanzwegweiser für Alleinerziehende

Broschüre (Stand: 12/2018).

PDF-Dokument
Copyright: finanzen.de

Alleinerziehend – Tipps und Informationen

Broschüre (Stand: 2020)

PDF-Dokument
Copyright: Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V.

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Bundesministerium der Justiz: Die Beistandschaft

Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) mit Informationen zu Hilfen des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung des Kinderunterhalts. (Stand: 07/2018)

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