Trennung und Scheidung – wie geht es jetzt weiter?

Eltern sind mit ihrem Kind bei einer Beratung. Das Kind umarmt beide Eltern.

Für Familien mit Kindern kann eine Trennung oder Scheidung besonders herausfordernd sein. In Berlin gibt es zahlreiche Beratungs- und Hilfsangebote, um durch diese schwierige Lebenssituation zu navigieren und die Fragen rund um das Sorge- und Umgangsrecht sowie den Unterhalt zu klären.

Nicht immer hält die Ehe ein Leben lang und Beziehungen enden. In Berlin haben sich 2022 knapp 5.900 Ehepaare scheiden lassen. Gut 4.400 Kinder waren in dem Jahr in Berlin von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Jenseits der Zahlen ist eine Trennung oder Scheidung immer eine höchstpersönliche Situation. Die Umstände sind so vielfältig wie wir Menschen selbst. Hier gibt es kein einfaches allgemeingültiges Rezept, wie mit dieser besonderen Lebensituation mit ihren vielfältigen emotionalen Herausforderungen umzugehen ist. Das Ende einer Partnerschaft bringt aber auch rechtliche Fragen mit sich. Etwa wie es mit dem gemeinsamen Sorgerecht weitergeht, was das Umgangsrecht regelt und was beim Unterhalt zu beachten ist. In Berlin müssen Sie nicht alleine durch diese Lebensphase navigieren. Wir zeigen Ihnen, wo Sie Hilfe, Beratung und Unterstützung finden und erklären die wichtigsten Fakten zu Sorgerecht, Umgangsrecht und Unterhalt.

Beratung bei Trennung oder Scheidung

Bei der Beratung geht es um psychologische, pädagogische und juristische Unterstützung gleichermaßen. Neben der Beratung für Eltern bei Trennung und Scheidung durch die Jugendämter in den Berliner Bezirken können Sie auch bei der Erziehungs- und Familienberatung in Berlin nach weiteren Beratungsangeboten freier Träger suchen. Die Beratung ist für Sie kostenfrei, da sie eine Leistung der Jugendhilfe nach Paragraf 17 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) ist. Beratung bei Trennung und Scheidung bietet auch pro familia in Berlin an. Eine Mediation kann Ihnen in der Trennungssituation ebenfalls helfen, mit der Situation gut umzugehen. 

Sorgerecht und Umgangsrecht

Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind haben, ändert eine Trennung daran zunächst einmal nichts. Beantragt ein Elternteil aber das alleinige Sorgerecht und das Familiengericht gibt dem Antrag statt, erhält der nicht sorgeberechtigte Elternteil das so genannte Umgangsrecht.

Kinder haben ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Der sorgeberechtigte Elternteil ist gehalten, diese Kontakte zu ermöglichen und zu fördern. Das Familiengericht kann nach Anhörung des Jugendamtes auf Antrag das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils nur dann einschränken, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel „Getrennte Eltern: Sorgerecht und Umgangsrecht“.

Unterhalt für das Kind

Kinder haben Anspruch auf Unterhalt. Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht, indem es das Kind betreut und die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Ernährung und Bekleidung sicherstellt. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss den sogenannten Barunterhalt leisten. Dieser ist abhängig vom Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person und dem Alter des Kindes. Für die Berechnung des Unterhaltes wird oft die sogenannte Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt. 

Wenn Sie für die Berechnung der Unterhaltshöhe Hilfe benötigen, können Sie diese bei Ihrem zuständigen Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft erhalten oder sich zunächst dort auch erst einmal beraten lassen. Wenn Ihr Kind keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist in Berlin der Berliner Landesverband der Arbeiterwohlfahrt (AWO) für die Führung der Beistandschaft zuständig.

Wenn feststeht, in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollten Sie die Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils beurkunden lassen. Die Urkunde kann bei einem Notar oder kostenfrei im Jugendamt erstellt werden. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss die Urkunde unterschreiben. Wird die Unterschrift verweigert oder erhalten Sie trotz Urkunde die festgelegte Unterhaltszahlung nicht, kann Ihnen das Jugendamt auch bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs helfen. Die Beistandschaft ist für Sie kostenfrei.

Unterhaltsvorschuss

Wenn Sie unverheiratet sind und als alleinerziehender Elternteil keine Unterhaltszahlungen für Ihr Kind vom anderen Elternteil erhalten, kann das Jugendamt Ihres Wohnbezirks Ihrem Kind Unterhaltsvorschussleistungen gewähren, bis der andere Elternteil die Zahlung aufnimmt.

Der Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes gezahlt. Das Jugendamt fordert den Vorschuss von dem anderen Elternteil für den Zeitraum, in dem es Ihrem Kind die Leistung gewährt hat, zurück. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Situation dazu in der Lage ist. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht außerdem auch, wenn der andere Elternteil Ihres Kindes verstorben ist.

Unterhaltsvorschuss wird nur auf Antrag gezahlt. Er ist in der Regel geringer als der Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle, weil das Kindergeld, das Sie für Ihr Kind bekommen, in voller Höhe bei der Berechnung berücksichtigt wird. Das Jugendamt prüft, ob Ihr Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat. Welche konkreten Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie hoch die Zahlung maximal sein kann, können Sie im Merkblatt „Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz“ (PDF) nachlesen. Das Merkblatt ist in mehreren Sprachen verfügbar:

Mehr Informationen zum Unterhalt und Unterhaltsvorschuss finden Sie auf dem Familienportal des Bundes.

Weitere Artikel zum Thema