Steuerliche Entlastung bei Unterhaltsleistungen

Vater schaut mit zwei Jungs ein Buch an

Wer unterhaltspflichtig ist – zum Beispiel gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, dem Lebenspartner, der Lebenspartnerin, dem Kindesvater, der Kindesmutter oder Verwandten – kann den gezahlten Unterhalt bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen

In der Einkommensteuererklärung können Unterhaltszahlungen bis zu einem  bestimmten jährlichen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Je nach Höhe der Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers oder der Unterhaltsempfängerin kann der Höchstbetrag auch niedriger ausfallen.

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können in der Einkommensteuererklärung auch als Sonderausgaben („Realsplitting“) geltend gemacht werden. Hier liegt der jährliche Höchstbetrag gegenüber dem für außergewöhnliche Belastung deutlich höher. Unterhaltsleistungen können aber nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsempfänger bzw. die Unterhaltsempfängerin zustimmt, da die Unterhaltszahlungen versteuert werden müssen.

Unterhaltszahlungen werden nur als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Es müssen angemessene Mittel verbleiben, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Wann ist der Kindesunterhalt steuerlich absetzbar?

Erhält ein Elternteil für das unterhaltsberechtigte Kind Kindergeld oder nimmt steuerliche Freibeträge für Kinder in Anspruch, ist gezahlter Kindesunterhalt steuerlich nicht absetzbar.

Hat das Kind die Altersgrenze für Kindergeld bzw. für den Kinderfreibetrag überschritten, können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. 

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