Ehegattensplitting

Ein Ehepaar hat ihre zwei Kinder auf dem Rücken. Alle schauen glücklich in die Kamera.

Gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte verheiratete oder verpartnerte Personen können durch das Splitting-Verfahren Steuern sparen.

Getrennte oder gemeinsame Veranlagung

Verheiratete und verpartnerte Menschen können zwischen einer getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer und einer Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splitting-Verfahrens wählen. Bei der getrennten Veranlagung wird jeder Person innerhalb einer Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft mit den jeweiligen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider Personen getrennt ermittelt und zum gemeinsam zu versteuernden Einkommen zusammengerechnet.

Splitting-Verfahren

Bei einer Zusammenveranlagung wird das Splitting-Verfahren angewendet. Dabei wird das gemeinsam zu versteuernde Einkommen halbiert, dem Steuertarif unterzogen, und der sich daraus ergebende Steuerbetrag verdoppelt. Dies ist die gemeinsame Steuerschuld der Eheleute bzw. Verpartnerten. Anders ausgedrückt: Beim Ehegattensplitting muss jede Person in der Ehe oder Lebenspartnerschaft das halbe Gesamteinkommen versteuern.

Der Splitting-Vorteil ist umso größer, je größer der Unterschied zwischen den Einkünften der Verbundenen ist. Sind die Einkünfte gleich hoch, ergibt sich kein Splitting-Vorteil.

Downloads

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Broschüre: Das Ehegattensplitting

Broschüre herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und erstellt vom IAW Tübingen zum Splittingverfahren und seiner Wirkungsweise sowie dem Zusammenwirken von Ehegattensplitting und Kindergeld/Kinderfreibeträgen.

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