Amtsgericht Charlottenburg - Vereinsregister
Der Verein ist ein auf eine unbestimmte Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer wechselnden Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen. Er besteht als nicht rechtsfähiger Verein, solange er nicht in das Vereinsregister eingetragen ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister besteht nicht. Rechtsfähigkeit erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
In Berlin wird das Vereinsregister (zentral) beim
Amtsgericht Charlottenburg geführt.
Gründung eines eingetragenen Vereins (e.V.)
Erforderlich sind mindestens sieben Mitglieder, welche sich in einer Gründungsversammlung auf eine Vereinssatzung einigen. Die Satzung muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
- den Vereinsnamen
- den Vereinssitz
- den Vereinszweck
- eine Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll
- das Verfahren zum Ein- und Austritt von Mitgliedern
- Bestimmungen darüber, ob und welche Beiträge von Mitgliedern zu leisten sind
- Angaben über die Bildung des Vorstands gemäß § 26 BGB
- Angaben über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist
- Angaben über die Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung
- eine Bestimmung darüber, von wem die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterzeichnet werden müssen
Die Eintragung eines Vereins ist durch den Vorstand beim zuständigen Amtsgericht durch notariell beglaubigte Erklärung anzumelden, d.h. die Anmeldung muss über einen Notar erfolgen. Der Erstanmeldung sind die Satzung sowie eine Kopie des Gründungsprotokolls, aus der sich die Wahl des ersten Vorstandes ergibt, beizufügen. Die Satzung ist von mindestens sieben Gründungsmitgliedern zu unterzeichnen und mit dem Datum der Errichtung zu versehen.
Steuerbegünstigter Verein
Ein eingetragener Verein ist nicht mit einem steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Verein gleichzusetzen. Die Bescheinigung über die Anerkennung als gemeinnützig / mildtätig / kirchlich wird vom zuständigen Finanzamt erteilt. In Steuerangelegenheiten ist für alle Vereine in Berlin zentral das
Finanzamt für Körperschaften I zuständig. Soweit eine Steuervergünstigung für einen Verein angestrebt wird, sollte die Satzung vor Beantragung der Eintragung im Vereinsregister dem Finanzamt zur Stellungnahme vorgelegt werden.
Alle Änderungen im vertretungsberechtigten Vorstand (auch ein Funktionswechsel), oder Änderungen in der Satzung müssen von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl in notariell beglaubigter Form zur Eintragung angemeldet werden. Bei Vorstandsänderungen ist eine Fotokopie des Wahlprotokolls beizufügen.
Bei Satzungsänderungen sind das Protokoll, aus dem sich die Satzungsänderung ergibt, sowie eine aktualisierte vollständige Fassung der Satzung beizufügen. Die Satzung ist vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl zu unterschreiben; die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung ist gemäß § 71 Abs. 1 BGB zu versichern.
Grundsätzlich haftet der Verein nur mit seinem Vermögen.
Veröffentlichung und Kosten
Die Ersteintragung des Vereins in das Vereinsregister wird im Internet unter
www.handelsregisterbekanntmachungen.de
veröffentlicht.
Für die Ersteintragung des Vereins wird grundsätzlich ein Kostenvorschuss in Höhe von 53,00 EURO erhoben. In diesem Kostenvorschuss sind die voraussichtlichen Kosten für die Bekanntmachung enthalten.
Ein steuerbegünstigter Verein ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit.Ihm werden jedoch die entstandenen Auslagekosten (z.B. für die Veröffentlichung) auferlegt.
Das Vereinsregister ist öffentlich und kann von jedermann eingesehen werden.
elektronische Registerführung
Das Vereinsregister wurde im Jahr 2006 auf eine elektronische Registerführung umgestellt. Dafür wurden unter anderem die Inhalte von rd. 25.000 Vereinsregisterkarten in Dateiform "umgeschrieben". Ebenso wie beim Handelsregister besteht die Möglichkeit, die Vereinsregisterblätter - nach entsprechender Registrierung - über das Internet (kostenpflichtig) einzusehen. Näheres zur Online-Auskunft unter
www.berlin.de/register-auskunft.
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