Leistungen

Geld

Das Bürgergeld ist Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Regelbedarf umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt.

Allgemeine Hinweise:

Anspruch haben alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, wenn sie sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und ihren Bedarf nicht aus eigenen Einkommen oder Vermögen decken können.

Erwerbsfähigkeit liegt dann vor, wenn Sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, mindestens drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes tätig zu sein. Nicht erwerbsfähige Personen, die mit anspruchsberechtigten Antragstellern in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, erhalten Sozialgeld.

Sie müssen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als Ausländer können Sie Leistungen erhalten, wenn Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder diese Erlaubnis möglich wäre, und Sie sich nicht nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten (diese Ausnahme gilt dann auch für die Familienangehörigen).
Sind Sie nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigt, so schließt das Ansprüche nach dem SGB II aus.

  • Einfach erklärt - Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit dem Bürgergeld

    PDF-Dokument (1.2 MB) - Stand: Januar 2023
    Dokument: Bundesagentur für Arbeit

Regelleistungen

Nach dem SGB II sind Sie und Ihre Angehörigen hilfebedürftig, wenn Sie die Grundbeträge der folgenden Tabelle aus eigenen Mitteln monatlich nicht aufbringen können; dann können Sie den fehlenden Betrag als Bürgergeld bekommen.

Die Regelleistung deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab.

Sie berücksichtigt den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung) und für die Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben.

Kindersofortzuschlag

  • 20 Euro monatlich
  • ab Juli 2022
Durch die monatliche Zahlung eines Sofortzuschlages sollen die Chancen von Kindern
  • zur gesellschaftlichen Teilhabe,
  • zur Teilhabe an Bildung und
  • am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
    bereits vor Einführung der Kindergrundsicherung verbessert und Armut vermieden werden. Die Kindergrundsicherung ist im Koalitionsvertrag vorgesehen.

Regelsätze 2024

  • Alleinstehend/ Alleinerziehend

    563,00 Euro

  • Paare je Partner/ Bedarfsgemeinschaften

    506,00 Euro

  • Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern

    451,00 Euro

  • Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren

    471,00 Euro

  • Kinder von 6 bis unter 14 Jahren

    390,00 Euro

  • Kinder 0 bis 5 Jahre

    357,00 Euro

Mehrbedarf

Mehrbedarfe sind zusätzliche Aufwendungen, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. Sie müssen nicht gesondert beantragt werden, auch dann nicht, wenn ihre Voraussetzungen erst während des laufenden Leistungsbezugs eintreten.

Die Summe der insgesamt zu zahlenden Mehrbedarfe ist auf die Höhe der jeweils zustehenden Regelleistung begrenzt. Mehrbedarfe erhalten auch Empfänger von Sozialgeld (nichterwerbsfähige Angehörige).

Werdende Mütter

Der Mehrbedarf bei Schwangerschaft steht ab der 13.

Schwangerschaftswoche zu. Der Beginn wird nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin (Nachweis durch den Mutterpass oder Bescheinigung des Arztes) berechnet.

Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 17% der individuell zustehenden Regelleistung.

Alleinerziehende

Hierbei handelt es sich um allein stehende Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben. Sie erhalten den Mehrbedarf deswegen, weil keine weitere Person sich in wirtschaftlicher Hinsicht an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt.

Der Mehrbedarf kann ab dem Tag der Entbindung beansprucht werden.
Die Höhe dieses Anspruchs orientiert sich an der Anzahl der Kinder und deren Alter: 36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren, oder je 12 Prozent für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 Prozent der Regelleistung.

Hilfebedürftige Menschen mit einer Behinderung

Der Mehrbedarf wird dann gewährt, wenn eine Behinderung vorliegt, die den Hilfebedürftigen bei der Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt und er bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhält.
Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 35 % der individuell zustehenden Regelleistung.

Kostenaufwändige Ernährung

Diesen Mehrbedarf erhalten Personen, welche aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen.

Die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung sowie die Höhe des Mehrbedarfs ergibt sich aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.

Der Mehrbedarf wird nur gewährt, wenn seine Notwendigkeit aus medizinischen Gründen nachweislich belegt ist (z.B. ärztliche Bescheinigung).

Kosten für Unterkunft und Heizung

Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen und an Sie ausbezahlt. Zu den Kosten der Unterkunft zählen insbesondere

  • die zu zahlende Miete
  • anfallende Nebenkosten
  • Kosten der Heizung.

Sie sind verpflichtet, diese Leistungen nur zweckentsprechend zu verwenden. Wenn nicht sicher ist, dass Sie das Geld auch entsprechend verwenden, kann der Träger Zahlungen auch direkt an den Vermieter oder an einen anderen Empfangsberechtigten leisten.

Beachten Sie bitte:

Bevor Sie einen Vertrag über eine neue Unterkunft abschließen, ist es notwendig, vom bisher örtlich zuständigen Träger eine Einverständniserklärung für die künftigen Aufwendungen einzuholen.

Mietzuschuss für Jugendliche

Unter bestimmten Voraussetzungen können Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld oder BAföG erhalten einen Mietzuschuss erhalten.

Erklärung zum Wohnungswechsel und Flyer zum Umzug

  • Erklärung Wohnungswechsel mit Flyer

    Hier haben wir eine zusammenfassende Information für Sie bereitgestellt, wenn Sie sich über Fragestellungen zu einem möglichen Umzug informieren wollen.

    PDF-Dokument (234.1 kB)

Einmalige Leistungen

Mit der Regelleistung wird der laufende Unterhaltsbedarf sichergestellt. Darüber hinaus können einmalige Leistungen erbracht werden für die

  • Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oder auch als Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden.

Ein Anspruch auf solche Leistungen besteht auch dann, wenn Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aber kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, um diesen speziellen Bedarf voll abzudecken. Dabei kann aber Einkommen der nächsten sechs Monate nach der Entscheidung mit berücksichtigt werden.