Begabtenförderung berufliche Bildung

Förderprogramm

Weiterbildungsstipendium

Die Bundesregierung unterstützt seit 1991 mit dem Förderprogramm „Weiterbildungsstipendium“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) gezielt begabte junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung bei ihrer berufsfachlichen und fachübergreifenden Weiterqualifizierung.
Durchgeführt wird das Weiterbildungsstipendium von den zuständigen Stellen für die Berufsausbildung nach dem BBiG.

Wer kann im Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin in das Programm aufgenommen werden?

In das Förderprogramm können Absolventen/Absolventinnen aufgenommen werden, die eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
  • besonders erfolgreich abgeschlossen haben (Ergebnis der Berufsabschlussprüfung mindestens 87 Punkten oder besser als „gut“ bzw. bei mehreren Prüfungsteilen mit der Durchschnittsnote 1,9 oder besser)
  • dessen/deren Ausbildungsverhältnis bei der Verwaltungsakademie Berlin als zuständige Stelle für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin eingetragen war
  • die zum Zeitpunkt der Aufnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

In Ausnahmefällen können Bewerberinnen/Bewerber auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen werden, wenn sie so genannte Anrechnungszeiten wie z. B.:

  • Zeiten des Mutterschutzes
  • Elternzeit
  • Abschluss einer weiteren beruflichen Ausbildung (z. B. nach BBiG oder HwO)
  • Nachholen von Abschlüssen aufgrund von Zuwanderung
  • Freiwilligendienste
  • Vollzeitschulische Ausbildungen
  • schwerwiegende Erkrankung von mehr als drei Monaten Dauer

geltend machen.

Die Anrechungsfähigkeit dieser Zeiten ist auf drei Jahre begrenzt. Werden im Einzelfall besondere Umstände geltend gemacht, die nicht durch die oben genannten Gründe abgedeckt sind, liegt die Entscheidung bei der SBB.

Darüber hinaus kann eine Qualifikation bei Nichterreichen der Mindestpunktzahl-/note nachgewiesen werden durch:
  • einen begründeten Vorschlag des Arbeitgebers oder der Berufsschule
    bzw.
  • besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb

Die berufsbegleitende Weiterbildung setzt das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden voraus. Arbeitssuchende können aufgenommen werden, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und die zuständige Agentur für Arbeit dies bestätigt. Dieser Nachweis entfällt bei beruflichen Aufstiegsfortbildungsmaßnahmen, die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig sind.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind anspruchsvolle – in der Regel berufsbegleitende – Maßnahmen, wie z.B.:

  • der Erwerb fachbezogener beruflicher Qualifikationen,
  • die Vorbereitung auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung (z.B. Meister/in, Betriebswirt/in, Fachwirt/in, Fachkauffrau/Fachkaufmann, Techniker/in),
  • der Erwerb fachübergreifender und allgemeiner beruflicher oder sozialer Kompetenzen (z.B. Fremdsprachen, EDV, kommunikative Fertigkeiten, Konflikt- und Projektmanagement),
  • berufsbegleitende Studiengänge, die auf Ausbildung und Berufstätigkeit der Stipendiatin / des Stipendiaten fachlich / inhaltlich aufbauen.

Vollzeitweiterbildungsmaßnahmen sind förderfähig, wenn die/der Absolvent/in dafür beurlaubt oder freigestellt wird.

Eine bereits begonnene Weiterbildungsmaßnahme kann nur gefördert werden, wenn der zuständigen Stelle bereits vor Beginn der Maßnahme ein Antrag vorlag.

Wie hoch und wie lange wird gefördert?

Über einen Zeitraum von maximal drei Jahren können die Stipendiaten und Stipendiatinnen Zuschüsse von jährlich bis zu 2.900 € für anspruchsvolle Weiterbildungen beantragen.
In drei Jahren somit insgesamt bis zu 8.700 €.
Die Stipendiatin / der Stipendiat trägt einen Eigenanteil in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten pro Maßnahme.

Im ersten Förderjahr kann in Verbindung mit einer Weiterbildung ein IT-Bonus als Zuschuss von bis zu 250 € für die Anschaffung eines Computers beantragt werden.

Von Dritten gewährte Zuschüsse für dieselbe Maßnahme werden auf den Förderbetrag angerechnet. Eine Kumulation mit einer anderen Förderung für dieselben förderfähigen Kosten ist ausgeschlossen.

Wo kann man sich bewerben?

Ansprechpartner in allen Fragen der Begabtenförderung berufliche Bildung ist die Stelle, bei der das Ausbildungsverhältnis des Absolventen/ der Absolventin eingetragen war. Die Verwaltungsakademie Berlin als zuständige Stelle für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin ist eine dieser Stellen. Sie führt das Förderprogramm im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf der Grundlage der jeweils aktuell gültigen Richtlinien durch, in dem Sie
  • ihre Stipendiatinnen und Stipendiaten auswählt
  • diese berät
  • über die Förderfähigkeit beantragter Weiterbildungsmaßnahmen entscheidet
  • und die Fördermittel auszahlt.

Neue Stipendiatinnen und Stipendiaten werden jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres aufgenommen.
Bewerbungsschluss ist in der Regel jeweils der 1. Dezember des Vorjahres. Im anschließenden Auswahlverfahren werden alle Bewerbungen, die fristgerecht und vollständig eingegangen sind, berücksichtigt.
Das Bewerbungsformular steht als Download im Folgenden zur Verfügung.

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Programm Begabtenförderung berufliche Bildung und auf Förderung besteht nicht.

  • Antrag zur Aufnahme in das Programm zur Begabtenförderung

    DOWNLOAD-Dokument

  • Antrag für eine konkrete Bildungsmaßnahme im Rahmen des Programms zur Begabtenförderung

    DOWNLOAD-Dokument

  • Antrag auf Gewährung des IT Bonus im Rahmen des Programms zur Begabtenförderung

    DOWNLOAD-Dokument

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