Informationen für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) hat das Ziel, Boden und Gewässer vor Verunreinigungen zu schützen. Sie enthält u.a. wichtige Regelungen zum Bau und Betrieb von Heizölverbraucheranlagen nach § 2 (11) AwSV.

Anzeigepflicht

Die Errichtung oder wesentliche Änderung von prüfpflichtigen Heizölverbraucheranlagen ist dem örtlichen Umwelt- und Naturschutzamt
6 Wochen im Voraus anzuzeigen (§ 40 AwSV). Das betrifft in der Regel alle unterirdischen Anlagen und alle oberirdischen Anlagen mit mehr als 1000 L Fassungsvermögen.

Betreiberpflichten

Es ist die Aufgabe des Betreibers, Sachverständige rechtzeitig zu beauftragen und die Prüfungen durchführen zu lassen. Wer eine Anlage nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt, handelt ordnungswidrig (§ 65 Nr. 26 AwSV). Bei der Prüfung festgestellte Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden. Wer die festgestellten Mängel nicht beseitigt oder nicht beseitigen lässt handelt ord-nungswidrig (§ 65 Nr. 30 AwSV). Die Abstellung erheblicher oder gefährlicher Mängel ist mit einer Nachprüfung durch einen Sachverständigen zu belegen.

Fachbetriebspflicht

Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 L dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieb nach § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden.

Schadensfälle

Nehmen Sie bitte die Anlage bei Schadensfällen und Störungen unverzüglich außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder dieses bereits ausgetreten ist. Wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers einschließlich des Grundwassers nicht auf andere Weise verhindert werden kann; ist die Anlage zu entleeren.
Informieren Sie unverzüglich die nächste Polizeidienststelle, die Berliner Feuerwehr oder die Wasserbehörde, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl in ein Gewässer, eine Entwässerungsleitung oder in den Untergrund gelangen kann (§ 24 AwSV).

Polizei Notruf Tel. 110
Feuerwehr Notruf Tel. 112
Wasserbehörde Tel. 9025 – 0

Oberirdische Anlagen

Oberirdische Heizölverbraucheranlagen mit einem Lagervolumen von mehr als 1.000 bis zu 10.000 Litern müssen vor der Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung von einem anerkannten Sachverständigen geprüft werden. Oberirdische Heizöllageranlagen mit einem Lagervolumen von mehr als 10.000 Litern (in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten mehr als 1.000 L) müssen zusätzlich alle 5 Jahre sowie vor Stilllegung geprüft werden.

Unterirdische Anlagen

Unterirdische Heizölverbraucheranlagen müssen – unabhängig von ihrer Größe – vor der Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle 5 Jahre (in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten alle 2,5 Jahre) sowie vor Stilllegung von einem anerkannten Sachverständigen geprüft werden.

Prüfung durch Sachverständige

Nur Prüfer anerkannter Sachverständigen Organisationen nach § 52 AwSV sind zur Durchführung der Prüfung berechtigt. Eine Liste in Berlin tätiger Organisationen finden Sie hier

Stilllegung

Im Fall der Stilllegung sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Die Arbeiten müssen durch einen zertifizierten Fachbetrieb (§ 62 AwSV) ausgeführt werden (siehe Fachbetriebspflicht).
  2. Behälter und Rohrleitungen müssen sachgemäß entleert und gereinigt werden.
  3. Eine vorhandene Innenhülle oder die Leckanzeigeflüssigkeit bei doppelwandigen Behältern muss entfernt werden.
  4. Die Anlage ist gegen eine weitere Nutzung zu sichern, Rohrleitungen müssen entfernt oder sicher verschlossen werden.
  5. Verunreinigungen des Bodens im Bereich der Anlage einschließlich der Befüll- und Entleerungseinrichtungen sind zu entfernen.
  6. Anfallende wassergefährdende Stoffe sind als Abfall zu entsorgen oder zu verwerten.
  7. Soweit die Anlage nach der AwSV wiederkehrend prüfpflichtig war, ist diese nach der Erfüllung der vorstehenden Punkte überprüfen zu lassen (siehe Prüfung durch Sachverständige). Erst danach darf der zu prüfende Teil der Anlage vollständig demontiert werden.

weitere Informationen

Weitere Informationen im Umweltportal finden Sie hier

Gesetze / Vorschriften

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Berliner Wassergesetz (BWG)
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)