Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Worum geht es?

Die AwSV formuliert Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Schutz oberirdischer Gewässer und des Grundwassers.

Heizöl, Altöl, Benzin, Dieselkraftstoff, u. a. sind wassergefährdende Stoffe. Die Lagerung ist anzeigepflichtig, wenn das Volumen der Anlage 10.000 l übersteigt oder die Anlage sich im Erdreich befindet. Unterirdische Anlagen sind regelmäßig durch anerkannte Sachverständige (alle 5 Jahre), in einem Wasserschutzgebiet (alle 2,5 Jahre), überprüfen zu lassen.
Bei oberirdischen Heizöllagerungen, dessen Rauminhalts größer als 10.000 l ist, sind alle 5 Jahre Prüfungen durch Sachverständige erforderlich. In einem Wasserschutzgebiet bedürfen unterirdische Heizöltanks der Sachverständigenprüfung alle 2,5 Jahre.

Anzeigepflicht von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

  • Mindestens sechs Wochen vor der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung sind prüfpflichtige AwSV-Anlagen dem örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt schriftlich anzuzeigen. Die jeweiligen Formulare sowie eventuell Lagepläne, -skizzen und Zulassungen sind beizulegen. Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe sind ebenfalls vorab anzuzeigen.

Im Folgenden sind Beispiele für anzuzeigende Anlagen aufgeführt:

Lageranlagen
  • Heizöltanks einschließlich der ölführenden Leitungen bis zum Brenner
  • Lagertanks
  • Fass- und Gebindelager
  • Gefahrstofflager
  • Lager für feste wassergefährdende Stoffe z. B. Streu- und Tausalze,
  • Baustellenabfälle
Abfüll-/ Umschlaganlagen
  • Abfüllplätze von Tankstellen oder Altöllagertanks
  • Flächen, auf denen wassergefährdende Stoffe ent- und beladen werden
Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden
  • Hydraulikanlagen (Parklifts, Müllpressen, Aufzüge, Hebebühnen)
  • Notstromaggregate
  • Kälteanlagen
  • Anlagen in Forschungseinrichtungen und Laboren

Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers gemäß AwSV

Viele Anlagen sind durch einen zugelassenen Sachverständigen einmalig vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen oder auch wiederkehrend sowie bei Stilllegung zu prüfen. Das ist von der Gefährdungsstufe und dem Einbauort der Anlagen abhängig. Die Gefährdungsstufe (§ 39 AwSV) ergibt sich aus der Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe.

Übersicht der Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle gemäß zu § 46 Absatz 2 AwSV

  • für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten: Anlage 5
  • für Anlagen innerhalb eines Schutzgebietes: Anlage 6

Beispiele für Anlagen, die vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen zu prüfen sind:

  • oberirdische Heizöltanks mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 1 m³
  • alle unterirdischen Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe
  • Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen mit einer Masse von mehr als 1000 t

Beispiele für Anlagen, die vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 5 Jahre sowie bei Stilllegung zu prüfen sind:

  • oberirdische Heizöltanks mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 10 m³
  • unterirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe außerhalb von Wasserschutz- bzw. Überschwemmungsgebieten
  • Anlagen im Freien für feste wassergefährdende Stoffe oder unterirdische Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit einer Masse von mehr als 1.000 t

Niederlassungen von Sachverständigen-Organisationen gemäß § 52 AwSV in Berlin und naher Umgebung (nach deren Angaben)

Formulare / Informationen / Merkblätter

Weiterführende Informationen

Gesetze / Vorschriften

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Berliner Wassergesetz (BWG)
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)