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Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin


Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin
Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin

Präsidentin
Sabine Schudoma

Vizepräsident
Michael Hund

Richterinnen und Richter
Ralf Körner
Prof. Dr. Heike Krieger
Anke Müller-Jacobsen
Johann Müller-Gazurek
Dr. Hans-Peter Rueß
Meinhard Starostik
Natascha Wesel

Geschäftsleiter
Reinhard Rudolph

Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen
Dr. Kerstin Glaab
Dr. Florian von Alemann
Dr. Daniela Brückner
Isabella Moebius

Die neun Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden vom Abgeordnetenhaus von Berlin mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Zum Richter des Verfassungsgerichtshofs kann nur gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Männer und Frauen müssen jeweils mindestens drei der Verfassungsrichter stellen. Drei der Richter sind aus dem Kreis der Berufsrichter zu wählen, drei weitere müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Alle Richter sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit für den Verfassungsgerichtshof eine gesetzlich geregelte Entschädigung.

Entstehung des Verfassungsgerichtshofs
Schon in der Berliner Verfassung von 1950 war vorgesehen, einen Verfassungsgerichtshof zu errichten. Wegen der besonderen politischen Lage Berlins im geteilten Deutschland gelang dies aber erst über vier Jahrzehnte später, nach dem Fortfall des Vier-Mächte-Status und der Herstellung der Deutschen Einheit. Im Herbst 1990 verabschiedeten das Abgeordnetenhaus für die westlichen Bezirke und die Stadtverordnetenversammlung für die östlichen Bezirke im Wege der "Parallelgesetzgebung“ das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Am 26. März 1992 wählte das Gesamtberliner Abgeordnetenhaus die ersten neun Verfassungsrichter.

Stellung und Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs
Der Verfassungsgerichtshof ist ein Verfassungsorgan. Gegenüber den übrigen Verfassungsorganen des Landes Berlin ist er selbständig und unabhängig.

Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs ist in Art. 84 Abs. 2 der Verfassung von Berlin i. V. m. § 14 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof geregelt. Der Verfassungsgerichtshof ist unter anderem für Organstreitverfahren, Wahlprüfungen, abstrakte und konkrete Normenkontrollen, Verfahren aufgrund von Vorlagen und Einsprüchen bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie für Verfassungsbeschwerden zuständig.

Verfassungsbeschwerden bilden mit etwa 90 % aller Verfahren den Schwerpunkt der Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofs. Informationen zur Erhebung von Verfassungsbeschwerden sind unter Hinweise zum Verfassungsbeschwerdeverfahren abrufbar.

Kontakt

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Stadtplan


Telefon: (030) 9015-2652
Telefax: (030) 9015-2666
e-mail

Achtung!
Klagen, Verfahrensanträge oder Schriftsätze in Gerichtsverfahren können per E-Mail nicht rechtswirksam eingereicht werden.

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