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VerfGH Gruppenfoto

November 2020

Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

VerfGH Präs'in Selting

Präsidentin

Ludgera Selting

zugleich Vizepräsidentin des Landgerichts Berlin

VerfGH VizePräs Seegmüller

Vizepräsident

Dr. Robert Wolfgang Seegmüller

zugleich Richter am Bundesverwaltungsgericht

Richterinnen und Richter

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N. N.

Ri Burholt

Prof. Dr. Christian Burholt

zugleich Rechtsanwalt und
Honorarprofessor, Hochschule für Wirtschaft und Recht

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N.N.

Ri Hilbrans

Sönke Hilbrans

zugleich Rechtsanwalt

Ri Kipp

Jürgen Kipp

Präsident des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg a. D.

Symbolbild

Prof. Dr. Ulrike Lembke

zugleich Freie Rechtswissenschaftlerin

Ri'in Schönrock

Prof. Dr. Sabrina Schönrock

zugleich Professorin, Hochschule für Wirtschaft und Recht

Die neun Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden vom Abgeordnetenhaus von Berlin mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Zum Richter des Verfassungsgerichtshofes kann nur gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Männer und Frauen müssen jeweils mindestens drei der Verfassungsrichter stellen. Drei der Richter sind aus dem Kreis der Berufsrichter zu wählen, drei weitere müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Alle Richter sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit für den Verfassungsgerichtshof eine gesetzlich geregelte Entschädigung.

Ehemalige Verfassungsrichterinnen und -richter

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Geschäftsleiterin

Simone Köhler

Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen

Pia Morato
Dr. Alice Fertig
Dr. Nicole Cramer

Datenschutzbeauftragte/r

Sönke Hilbrans

Rechtsgrundlage

Rechtgrundlage für die Arbeit des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin ist zunächst die Verfassung von Berlin – VvB – vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779; zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2014, GVBl. S. 38). Art. 84 Abs. 1 VvB enthält Regelungen über die Bildung und Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Näheres wird nach Art. 84 Abs. 2 VvB durch das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246; zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2015, GVBl. S. 346) bestimmt. Schließlich ist auf Grund des § 12 Abs. 2 VerfGHG die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin ergangen.

Sämtliche Vorschriften sind im Vorschrifteninformationssystem Berlin nachzulesen (Gesetze und Verordnungen des Landes Berlin bereitgestellt durch die juris GmbH).

Entstehung des Verfassungsgerichtshofes

Schon in der Berliner Verfassung von 1950 war vorgesehen, einen Verfassungsgerichtshof zu errichten. Wegen der besonderen politischen Lage Berlins im geteilten Deutschland gelang dies aber erst über vier Jahrzehnte später, nach dem Fortfall des Vier-Mächte-Status und der Herstellung der Deutschen Einheit. Im Herbst 1990 verabschiedeten das Abgeordnetenhaus für die westlichen Bezirke und die Stadtverordnetenversammlung für die östlichen Bezirke im Wege der “Parallelgesetzgebung“ das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Am 26. März 1992 wählte das Gesamtberliner Abgeordnetenhaus die ersten neun Verfassungsrichter.

Stellung und Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Der Verfassungsgerichtshof ist ein Verfassungsorgan. Gegenüber den übrigen Verfassungsorganen des Landes Berlin ist er selbständig und unabhängig.

Der Verfassungsgerichtshof ist für die Entscheidung von Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus der Verfassung von Berlin zuständig.

Die Wege, auf denen der Verfassungsgerichtshof mit verfassungsrechtlichen Streitigkeiten befasst werden kann, sind in Art. 84 Abs. 2 der Verfassung von Berlin i. V. m. § 14 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof abschließend aufgezählt. Die mit Abstand häufigste Verfahrensart (90 %) ist die Verfassungsbeschwerde.

Verfassungsbeschwerde erheben kann jeder, der sich durch die öffentliche Landesgewalt in seinen Rechten aus der Verfassung von Berlin verletzt fühlt. Informationen zur Erhebung von Verfassungsbeschwerden finden Sie unter Hinweise zum Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Nur der Verfassungsgerichtshof darf feststellen, dass ein Landesgesetz mit der Verfassung von Berlin nicht vereinbar ist. Wenn ein anderes Gericht einen solchen Verfassungsverstoß annimmt und es deshalb das Gesetz nicht anwenden will, muss es zuvor die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einholen (konkrete Normenkontrolle).

Darüber hinaus können der Senat oder ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm überprüfen lassen (abstrakte Normenkontrolle).

Der Verfassungsgerichtshof kann auch dann angerufen werden, wenn zwischen obersten Landesorganen oder anderen Beteiligten, die durch die Verfassung von Berlin oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind, Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitigen verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten bestehen (Organstreit). Gegenstand eines Organstreits können beispielsweise Fragen des Parteien-, Wahl- oder Parlamentsrechts sein.

Schließlich ist das Gericht unter anderem auch für Wahlprüfungen sowie für Verfahren aufgrund von Vorlagen und Einsprüchen bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden zuständig.