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Mündliche Verhandlung über Verfassungsbeschwerden

Pressemitteilung
Berlin, den 21.11.2008

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin verhandelt am

Dienstag, den 2. Dezember 2008,
im Plenarsaal (Raum 240) im Gebäude des Kammergerichts,
Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin-Schöneberg,


1. um 10.00 Uhr
über die Verfassungsbeschwerden von vier Ärzten, die dem Vorstand der Berliner Ärztekammer und zugleich der Berliner Ärzteversorgung angehören. Sie wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen den gesetzlichen Ausschluss der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Vorstand einer Kammer und im Verwaltungs- oder Aufsichtsausschuss der Versorgungseinrichtung dieser Kammer durch § 4 b Abs. 5 Satz 5 des Berliner Kammergesetzes in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Kammergesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 570).

Die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Verbot der Ämterhäufung sie in ihren Rechten auf freien Zugang zu öffentlichen Ehrenämtern aus Art. 19 Abs. 1 der Verfassung von Berlin verletze und gegen das aus Art. 10 der Verfassung von Berlin abzuleitende Willkürverbot ver-stoße. Der Gesetzgeber habe ohne sachlich einleuchtenden Grund untersagt, was vierzig Jahre lang möglich gewesen sei und dem Wohl der Berliner Ärzteversorgung gedient habe. Die Inkompatibilitätsregelung sei darüber hinaus Teil einer mit dem Änderungsgesetz vorgegebenen Organisationsstruktur, die das Selbstverwaltungsrecht der Kammer in verfassungswidriger Weise beschränke.


2. um 12.00 Uhr

über die Verfassungsbeschwerde der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Ber-lin und der Technischen Universität Berlin, die sich unmittelbar gegen gesetzliche Regelungen zum Zugang zu Masterstudiengängen wenden.

§ 10 Abs. 5 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) - eingeführt durch das 11. Änderungsgesetz zum BerlHG vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) - sieht als Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge den berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums vor; darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur für sog. konsekutive Masterstudiengänge gefordert werden und nur dann, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind. Mit dem gleichzeitig eingeführten § 10 Abs. 5 Satz 3 BerlHG wird die Bestätigung der Satzung neben der Rechtmäßigkeit auch auf die Zweckmäßigkeit erstreckt.

Die Beschwerdeführerinnen sehen sich hierdurch in der von Art. 21 der Verfassung von Berlin gewährleisteten Hochschulautonomie verletzt. Masterstudiengänge erforderten, um international wie national konkurrenzfähig zu sein, ein hohes fachliches Niveau. Dem könne nur entsprochen werden, wenn die Studienanfänger eine studienspezifische Vorqualifikation und Eignung mitbrächten. Deshalb sei es unabdingbar, fachbezogene Zugangsanforderungen zu stellen, die über den gesetzlich geforderten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss deutlich hinausgingen. Dies entspreche auch einer Vorgabe der Kultusministerkonferenz, die in allen anderen Bundesländern umgesetzt worden sei. Die Kontrolle der Zweckmäßigkeit der Zugangssatzungen greife gleichfalls in das Recht auf Satzungsautonomie und Selbstverwaltung ein.

Hinweis
Die Verhandlungen sind öffentlich und Bürgerinnen und Bürgern ohne Anmeldung zugänglich. Eine Akkreditierung der Medienvertreter ist nicht erforderlich. Die Vertreter der Medien werden gebeten, die Hinweise für die Presse zu beachten.


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Schlagworte: Mündliche Verhandlung über Verfassungsbeschwerden

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