Die Versorgung von lebensbedrohlichen Notfällen ruht auf drei Säulen: Erste Hilfe, präklinische Notfallrettung und klinische Notfallmedizin. Im Nachfolgenden finden Sie insbesondere Fachinformationen zur Notfallrettung, die in Berlin unter der Federführung der Berliner Feuerwehr
organisiert ist, sowie Informationen für die Notaufnahmen der Berliner Aufnahmekrankenhäuser (Rettungsstellen).
Landeskrankenhausgesetz (LKG)![]()
Relevant im Teil 5 Besondere Pflichten der Krankenhäuser ist der
§ 21 mit Regelungen zur Aufnahme im Krankenhaus und § 27 für die Notfallversorgung.
Notarztdienstverordnung (NADV)
Die NADV regelt gemäß § 7 RDG die Organisation, Durchführung, Qualitäts-
und Ausstattungsstandards sowie die Finanzierung des Notarztdienstes. laden »
Auszug aus der Krankenhaus-Verordnung (KhsVO)
Relevant für die Notfallversorgung sind insbesondere die § 31-34 zur Aufnahme im Krankenhaus sowie der § 44. laden »
Unterbringung von psychisch Kranken
Örtliche Zuständigkeit der zur Aufnahme von psychisch Kranken verpflichteten Krankenhäuser im Land Berlin aktualisiert am 05. November 2009.
Hinweis:
Für Patientinnen und Patienten ohne festen Wohnsitz oder mit Wohnsitz außerhalb Berlins ist dasjenige Krankenhaus zur Aufnahme verpflichtet, in dessen örtlicher Zuständigkeit die Patientin oder der Patient vorgefunden wird (Einsatzstelle). Die aktuelle örtliche Zuordnung ist dem Rundschreiben zu entnehmen. Im Übrigen gilt auch für psychiatrische Notfallpatientinnen und -patienten die Aufnahmeverpflichtung gemäß Krankenhausverordnung (§ 32 KhsVO).