Infektionsschutz hat die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten zum Ziel. Schwerpunkte der Arbeit sind die Überwachung der nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Erkrankungen (Infektionsepidemiologie), die Koordinierung bei bezirksübergreifenden Krankheitsausbrüchen sowie die Rahmenplanungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Gefahrenlagen wie eine Influenza-Pandemie oder ein bioterroristisches Ereignis.
Weiterhin werden die Empfehlungen des Landes Berlin für Schutzimpfungen auf der Basis der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am RKI veröffentlicht und die Zulassungen für Gelbfieberimpfstellen erteilt.
Wegen der Übertragbarkeit von Krankheitserregern durch Schädlinge werden ministerielle Angelegenheiten der Schädlingsbekämpfung ebenfalls in diesem Sachgebiet bearbeitet. Zusätzlich werden die Genehmigungen zur Ein- und Ausfuhr von Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz erteilt, dabei beschränkt sich die Genehmigung ausschließlich auf humanpathogene (den Menschen betreffende) Krankheitserreger.
Der Epidemiologische Jahresbericht 2010 der meldepflichtigen Infektionkrankheiten in Berlin steht auf der LAGeSo-Homepage zur Verfügung.
Link zum Verwaltungsführer des Landes Berlin zum Thema Gesundheitsämter der Bezirke.
Zulassungskriterien als Gelbfieberimpfstelle laden »
(Mai 2010; Kriterien_Gelbfieberimpfstelle_Mai-10, 19551 Bytes)
Verpflichtungserklärung für die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle in Berlin laden »
(Mai 2010; Verpflichtungserklärung, 28405 Bytes)
Übersicht über die im Land Berlin zugelassenen Gelbfieberimpfstellen laden »
(Januar 2012; Gelbfieberimpfstellen Januar 2012, 99 Bytes)Tätigkeiten mit Krankheitserregern sind nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlaubnispflichtig. Hierzu zählen die Ein- und Ausfuhr, die Aufbewahrung und das Arbeiten mit Krankheitserregern.
Eine personengebundene Erlaubnis gemäß § 44 IfSG erteilt in Berlin das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt bei Vorliegen der notwendigen Vorrausetzungen (z.B. Sachkenntnis, Zuverlässigkeit).
Eine weitergehende gesonderte Antragspflicht zu jedem einzelnen Erreger, mit dem der Erlaubnisinhaber tätig ist, besteht grundsätzlich nicht. Im Einzelfall entscheidet das zuständige Gesundheitsamt.
Meldepflichtige Infektionskrankheiten sind in den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
festgeschrieben.
Darüber hinaus ist seit dem 01.05.09 die Meldepflicht nach § 6 IfSG bundesweit auf Verdachtsfälle, Erkrankungen sowie Todesfällen an Influenza A H1N1 erweitert worden.
Zudem ist ab dem 01.07.2009 bundesweit der Nachweis von MRSA in Blutkulturen und Liquor gemäß § 7 Infektionsschutzgesetz meldepflichtig.
In Berlin besteht darüberhinaus seit 1998 eine erweiterte Meldepflicht, nach welcher Ärzte Fälle mit Borreliose an die Gesundheitsämter zu melden haben.