Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19a des Grundgesetzes hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze. Im Rahmen dieser konkurrierenden Gesetzgebung hat das Land nach Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht.
Nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sind die Länder verpflichtet, die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser zu gewährleisten, damit die Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern bedarfsgerecht versorgt wird. Die Länder stellen Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf und fördern notwendige Investitionskosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser. In einer Reihe von Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat der Bundesgesetzgeber den Ländern ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, durch Landesrecht Näheres zu bestimmen.