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Krankenhausfinanzierung


Krankenhäuser werden nach § 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes dadurch wirtschaftlich gesichert, dass

  • ihre Investitionskosten öffentlich gefördert werden und sie
  • von den Krankenkassen leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen nach der Bundespflegesatzverordnung sowie nach Einführung des pauschalierten Entgeltsystems für Krankenhausleistungen DRG-Pauschalen, Zusatzentgelte und sonstige Entgelte erhalten.

Der Bereich Krankenhauswesen ist für die Förderung von Investitionskosten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zuständig. Die in den Berliner Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser können für größere Bauvorhaben Einzelförderung nach § 10 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes beantragen und erhalten jährlich pauschale Fördermittel nach § 10 Absatz 2 des Landeskrankenhausgesetzes, die zur Finanzierung kleinerer Baumaßnahmen und Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter verwendet werden dürfen.

Einzelheiten der Investitionskostenförderung regelt die Verordnung über das Verfahren der Förderung von Krankenhausinvestitionen nach dem Landeskrankenhausgesetz (Krankenhausförderungs-Verordnung - KhföVO) und die Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Landeskrankenhausgesetz (LKG-PVO).
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