Über die Karte der Berliner Krankenhausgesellschaft können Sie sich die Standorte der Krankenhäuser und dann das jeweilige Leistungs- und Serviceangebot anzeigen lassen.
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Bericht über Ergebnisse der Krankenhausplanung in der Zeit von 1990 bis 2005 laden »
(Entwicklung bis 2005, 77492 KB)Spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V
Neue Rechtslage ab 2012
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) zum 1. Januar 2012 wurde die bisherige Regelung der ambulanten Behandlung im Krankenhaus in § 116b SGB V durch die ambulante spezialfachärztliche Versorgung ersetzt. Sowohl an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer (niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Medizinische Versorgungszentren - MVZ) als auch Krankenhäuser sollen künftig schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen unter grundsätzlich denselben Anforderungen ambulant behandeln können.
Der Gesetzgeber hat den G-BA beauftragt, das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung in einer Richtlinie zu regeln. Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie können Leistungserbringer, die an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen wollen, dies gegenüber dem erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ihres Bundeslandes anzeigen. Der Anzeige sind Belege dafür beizufügen, dass der Leistungserbringer die gesetzlichen und die in der Richtlinie geregelten Voraussetzungen erfüllt. Der Leistungserbringer ist nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang seiner Anzeige zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung berechtigt, es sei denn, der Landesausschuss teilt ihm innerhalb dieser Frist mit, dass er die Anforderungen und Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt.
Der G-BA erarbeitet derzeit eine neue Richtlinie nach § 116b SGB V, um entsprechend dem gesetzlichen Auftrag den neuen Leistungsbereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zu regeln. Die bisherige Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b (alt) SGB V gilt zunächst für bereits erteilte Bestimmungen für die ambulante Behandlung im Krankenhaus weiter fort, es können aber auf dieser Basis seit dem 1. Januar 2012 keine Neuanträge mehr bei den zuständigen Landesbehörden beschieden werden. Die von den zuständigen Landesbehörden vor dem 1. Januar 2012 erteilten Bestimmungen zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus gelten bis zu deren Aufhebung durch die Landesbehörden weiter. Sie sind von den Landesbehörden jedoch spätestens zwei Jahre nachdem der G-BA für die jeweilige Erkrankung oder hochspezialisierte Leistung das Nähere zur spezialfachärztlichen Versorgung in einer Richtlinie geregelt hat aufzuheben.
Die Krankenhäuser, die in Berlin vor dem 1. Januar 2012 zur ambulanten Behandlung nach § 116b (alt) SGB V bestimmt wurden, sind dem Dokument
Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b Abs. 2 (alt) SGB V - Zugelassene Krankenhäuser in Berlin laden »
(Zugelassene Kh Nach _ _116b, 27106 KB)zu entnehmen.