Allgemeine Nutzungsbedingungen

für den Service eAuskunft

§ 1 Beschreibung des Dienstes

  1. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe bietet den Nutzer*innen mit der Seite www.berlin.de/gewerbeauskunft online den Zugriff auf eine Datenbank an, die Daten des Gewerberegisters Berlins enthält.
  2. Der/die Nutzer*in kann die Auskunft hinsichtlich von Daten nach § 14 Abs. 5 S. 2 GewO („Grundauskunft“) ohne Registrierung abfragen.
  3. Für die Auskunft hinsichtlich von Daten, die der Zweckbindung nach § 14 Abs. 5 S. 1 unterliegen („erweiterte Auskunft“), ist es erforderlich, dass der/die Nutzer*in sich registriert und versichert, dass an den von ihm/ihr abgerufenen Informationen ein rechtliches Interesse nach § 14 Abs. 7 GewO besteht. Die Registrierung ermöglicht einen Zugang zu dem Dienst für 12 Monate.
  4. Eine Registrierung ist nur möglich für Nutzer*innen, die in der Vergangenheit
  5. mindestens 20 Auskünfte aus dem Gewerberegister in Berlin erfragt haben („Power-User“). Andere Nutzer*innen werden für die erweiterte Auskunft auf das manuelle schriftliche Auskunftsverfahren verwiesen.
  6. Wenn das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden nach § 14 Abs. 7 GewO das rechtliche Interesse der/des Nutzers*in überwiegt, kann die Gewerbebehörde die Erteilung der erweiterten Auskunft verweigern.

§ 2 Verfahren

  1. Grundauskunft
    1. Der/die Nutzer*in kann in der Suchmaske auf der Seite www.berlin.de/gewerbeauskunft/eauskunft/ die Daten des Unternehmens eingeben, über das er/sie Informationen sucht. Über den Button „Suchen“ gibt er/sie einen verbindlichen Antrag auf Auskunftserteilung ab.
    2. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe gibt daraufhin die Daten der Grundauskunft aus, falls solche vorhanden sind.
  2. Erweiterte Auskunft
    1. Der/die Nutzer*in kann auf der Seite www.berlin.de/gewerbeauskunft unter dem Punkt „Registrierung“ seine/ihre Daten eingeben. Diese Daten werden durch den/die Nutzer*in ausgedruckt und der Registrierungsstelle des Ordnungsamtes Berlin Mitte mit Unterschrift und Stempelabdruck postalisch zugeschickt. Eine Versendung als elektronisches Dokument genügt den Formerfordernissen nicht.
    2. Die Registrierungsstelle prüft daraufhin den Antrag der/des Nutzers*in auf Registrierung und teilt diesem/dieser schriftlich mit, ob er/sie die Voraussetzungen für das automatische Auskunftsverfahren erfüllt.
    3. Mit der Annahmeerklärung erhält der/die Nutzer*in die Kennung für einen Administrationszugang. Mit dieser Kennung kann der/die Nutzer*in sowohl selbst die Auskünfte aus der Datenbank online einholen als auch weitere Zugänge für seine/ihre Mitarbeiter*innen einrichten.

§ 3 Kosten

  1. Die Erteilung einer Grundauskunft i. S. v. § 1 Abs. 2 ist kostenlos.
  2. Für jede Erteilung einer erweiterten Auskunft i. S. v. § 1 Abs. 3 fällt eine Gebühr von EUR 5,00 an.
  3. Die Abrechnung der Verwaltungsgebühren für die abgerufenen Auskünfte erfolgt per Sammelrechnung jeweils zum Quartalsende durch die Registrierungsstelle.
  4. Im Falle des Zahlungsverzugs der/des Nutzers*in von mehr als 4 Wochen ist die Registrierungsstelle berechtigt, den Zugang der/des Nutzers*in zu sperren.

§ 4 Haftung

  1. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe behält sich vor, zeitweilige Beschränkungen des Dienstes wegen Kapazitätsengpässen in den Betreibernetzen, Störungen aufgrund technischer Änderungen der Standorte der Anlagen, Anbindungen an das öffentliche Leitungsnetz, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten oder wegen sonstiger Maßnahmen (z. B. Wartungsarbeiten, Reparaturen etc.), die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Dienstes erforderlich sind, vorzunehmen. Sie kann den/die Nutzer*in jederzeit ohne Angabe von Gründen auf das schriftliche Auskunftsverfahren verweisen.
  2. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe haftet hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Datensätze nicht für deren Aktualität.
  3. Der/die Nutzer*in hat die vertrauliche Behandlung der ihm/ihr erteilten Zugangskennungen sicherzustellen. Im Falle des Missbrauchs der Zugangskennungen durch den/die Nutzer*in oder dessen/deren Mitarbeiter*innen, etwa in Form einer unbefugten Weitergabe an Dritte, ist die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe durch den/die Nutzer*in von eventuellen Ansprüchen Dritter freizustellen. Im Übrigen behält sich die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe die Geltendmachung von Schadensersatz vor.
  4. Eine Verwendung, die nicht im Zusammenhang mit dem rechtlichen Interesse der/des Nutzers*in i. S. v. § 14 Abs. 7 GewO steht – insbesondere jede kommerzielle Nutzung –, ist untersagt. Abs. 3 S. 2, 3 gelten entsprechend.

§ 5 Links

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§ 6 Urheberrecht

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