Amtsgericht Wedding - elektronischer Datenaustausch (EDA) im Mahnverfahren

Elektronischer Datenaustausch (EDA)

1. Einleitung
2. Anwendungsbereiche des EDA:
2.1 Antragsarten
2.2 Mitteilungen des Amtsgerichts
2.3 Teilnahmevoraussetzungen
2.4 Verarbeitung bei Gericht
2.5 Technische Voraussetzungen
3. Kontrollmaßnahmen, Fehlerbehandlung
4. Hinweise zum Ausbaugrad*

1. Einleitung

Die automatisierte Bearbeitung der Mahnsachen ermöglicht, Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids und andere Verfahrensanträge in einer nur maschinell lesbaren Aufzeichnung einzureichen (§ 690 Abs.3 ZPO). Mitteilungen des Gerichts können in derselben Form erfolgen. Der elektronische Datenaustausch (EDA) kommt für Antragsteller oder Prozessbevollmächtigte mit einem regelmäßigen Antragsvolumen und einer vorhandenen so genannten “Mahn- bzw. Branchen-Software” in Betracht. Die Software muss geeignete Daten für ein OSCI-gestütztes Postfach (z.B.: “Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach” – EGVP) erstellen können
(Liste der Softwarehersteller).

Der EDA hat folgende Vorteile:
  • Es kann zeitgleich eine Mehrzahl von elektronsichen Anträgen über die eigene “Inkasso-” oder “Rechtsanwaltssoftware” dem Mahngericht übermittelt werden.
  • Nachrichten über die Antragserledigungen des Gerichts können ggfs. auch massenweise elektronisch entgegengenommen und in der eigenen Software automatisiert verarbeitet werden.
  • Die gerichtliche Bearbeitung der Anträge wird durch Wegfall der Vorprüfung und Datenerfassung beschleunigt.
  • Fehler werden durch eine aufwändige Plausibilitätsprüfungen reduziert.
  • Das Ausfüllen bzw. Ausdrucken von Antragsformularen entfällt ganz bzw. teilweise (Einsparung von Vordruck-, Papier- und Portokosten).

2. Anwendungsbereiche des EDA

Der Anwendungsbereich des EDA umfasst alle Arten von Anträge, die üblicherweise im Mahnverfahren gestellt werden können, vom Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bis hin zum Vollstreckungsbescheid bzw. zur Nachricht über die Abgabe des Verfahrens nach Widerspruch oder Einspruch.

Der Vollstreckungsbescheid selbst, der als Grundlage der Zwangsvollstreckung körperlich vorhanden sein muss, wird selbstverständlich dem Antragsteller in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellt.

2.1 Antragsarten

Folgende Anträge können im EDA eingereicht werden:

  • Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (MB)
  • Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheids (NEMB)
  • Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (VB)
  • Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheids (NEVB)
  • Monierungsantworten aus MB, NEMB, VB, NEVB
  • Antrag auf Einzug der Kosten für das Klageverfahren/ Abgabeantrag

Wird ein Mahnbescheid im Wege des EDA beantragt, können die Folgeanträge wahlweise über EDA oder Vordrucke eingereicht werden.

2.2 Mitteilungen des Amtsgerichts

Der Datenausgang im EDA ist für folgende Mitteilungen des Gerichts realisiert:

  • Kostenrechnung (MB)
  • Zustellungs-/ Nichtzustellungsnachrichten (MB und VB)
  • Abgabenachrichten
  • Widerspruchsnachrichten
  • Kostennachrichten (NEMB, VB, NEVB)
  • Monierungen

Alle hier nicht aufgeführten Mitteilungen des Amtsgerichts werden per Beleg ausgegeben und dem Antragsteller/ Prozessbevollmächtigten zugeleitet.

Die Monierungen des Gerichts im EDA erfolgen grundsätzlich zusätzlich schriftlich auf Belegen mit vorbereiteter Monierungsantwort.

2.3 Teilnahmevoraussetzungen

Von den technischen Voraussetzungen abgesehen, ist die Anerkennung der beschriebenen Abwicklungsweisen die wichtigste Grundlage für die Teilnahme am EDA. Die Bedingungen beinhalten vornehmlich verfahrenstechnische Regelungen, ohne die ein rationeller und schneller Austausch der Daten und die Verarbeitung bei Gericht nicht praktizierbar wären.

Folgende Voraussetzungen sind zwingend erforderlich:

  • Vorherige Registrierung des Antragstellers oder des Prozeßbevollmächtigten bei einem Mahngericht in Deutschland (Erteilung einer so genannten “Kennziffer” für den EDA)Kennzifferanträge
  • Zulassung zum EDA gemäß § 690 Abs.3 ZPO nach Durchführung eines Tests.
Im Antragsformular (Kennzifferanträge) werden die weiteren Voraussetzungen aufgegriffen:
  • Anerkennung und Erfüllung der – “Konditionen für den elektronischen Datenaustausch” Konditionen als PDF-Datei herunterladen,
  • Vereinbarung des Ausbaugrades (welche Mitteilungen des Gerichts elektronisch gewünscht werden – siehe Punkt 4.),
  • Abbuchungsermächtigung für die Einziehung der Gerichtskosten (optional),

2.4 Verarbeitung bei Gericht

Bei Eingang der Dateien werden diese in der Regel bei der bevorstehenden Produktion sofort verarbeitet. Das Eingangsdatum bei Gericht wird jeweils in der Vorlaufkarte berücksichtigt. Aus organisatorischen oder technischen Gründen kann jedoch auch eine spätere Verarbeitung notwendig werden. Die Fristenwahrung ist durch das vermerkte Eingangsdatum jedoch jederzeit gewährleistet.

Die Sicherung der eingereichten Daten erfolgt bei Gericht für einen Zeitraum von 4 Wochen. Dies sollte bei Verlust bzw. Beschädigung von Daten berücksichtigt werden.

Muss ein Verfahren, das per Datei eingereicht wurde zu einem beliebigen Verfahrenszeitpunkt manuell bearbeitet werden, können ab diesem Zeitpunkt sämtliche Nachrichten des Gerichts nur per Beleg übermitttelt werden.
Die Folgeanträge können jedoch vom Antragssteller trotzdem elektronisch gestellt werden.

2.5 Technische Voraussetzungen

Sind Sie nicht in Besitz einer so genannten “Mahn- bzw. Branchen-Software” und streben die Programmierung oder Beauftragung einer eigenständigen Bürosoftware zur Teilnahme am EDA-Verfahren an, ergeben sich die technischen Einzelheiten aus den detaillierten Datensatzbeschreibungen der EDA-Konditionen (Datensatzbeschreibungen als PDF-Datei herunterladen

Für das Antragsverfahren selbst benötigen Sie ein Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), ein OSCI-gestütztes Drittprodukt (OSCI = Online Services Computer Interface; siehe www.egvp.de) oder ein absenderauthentifiziertes De-Mail-Postfach. Für Behörden und Organe der Rechtspflege können besondere Postfächer verwendet werden (besonderes Anwaltspostfach – beA, Notarpostfach – beNo und Behördenpostfach- beBPo).

Eine Signaturkarte nebst Lesegerät (www.bundesnetzagentur.de) wird nur benötigt, falls kein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung steht (als sicher gelten hier: beA, beBPo, beNo und De-Mail).

3. Kontrollmaßnahmen, Fehlerbehandlung

Das Amtsgericht prüft die eingereichten Antragsdaten. Fehlerhafte Daten werden zurückgewiesen.
Der Einreicher erhält über das elektronische Postfach ein entsprechendes Protokoll über die Verarbeitung bzw. über die Nichtverarbeitung fehlerhafter Daten..

4. Hinweise zum Ausbaugrad

Für folgende Nachrichten kann ein Ausbaugrad vereinbart werden:
  • “00” = Antragsteller erhält keine Nachricht über EDA
  • “01” = Kosten- / Erlassnachricht für Mahnbescheide
  • “02” = Zustellungs- / Nichtzustellungsnachrichten für Mahnbescheide
  • “04” = Kosten-/ Erlassnachrichten für Vollstreckungsbescheide
  • “08” = Widerspruchsnachricht
  • “16” = Zustellungs- / Nichtzustellungsnachrichten für Vollstreckungsbescheide
  • “32” = Abgabenachricht
  • “64” = Monierungen (zu Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, Anträgen auf Neuzustellung des Mahn- oder Vollstreckungsbescheids)

Durch die vorstehende Nummerierung der Mitteilungen wird es dem EDA-Teilnehmer möglich, den Rücklauf nur für ganz bestimmte Nachrichten zu vereinbaren. Jede gewünschte Nachrichtenart muss besonders angesprochen werden. Dadurch lässt sich aus dem Ausbaugrad eindeutig ermitteln, welche Nachrichten mit dem Teilnehmer im EDA vereinbart worden sind.

Beispiel: 11” Der Antragsteller wünscht Kosten-/Erlassnachricht für Mahnbescheide, Zustellungs- und Nichtzustellungsnachrichten für Mahnbescheide und Widerspruchsnachrichten im EDA zu erhalten. Der anzugebene Ausbaugrad errechnet sich dann wie folgt:
  • a) für Kosten-/Erlassnachrichten (MB) = Ausbaugrad “01”
  • b) für Zustellungs-/ Nichtzustellungsnachrichten (MB) = Ausbaugrad “02”
  • c) für Widerspruchsnachrichten = Ausbaugrad “08”
  • vereinbarter Ausbaugrad ( = Summe der Einzelwerte) = Ausbaugrad “

Der vom Teilnehmer gewünschte Ausbaugrad muss auf dem Antrag auf Erteilung einer Kennziffer angegeben werden, spätere Änderungen sind jederzeit möglich.
Nachrichten, die nicht im angegebenen bzw. bei Gericht hinterlegten Ausbaugrad enthalten sind, erhält der Teilnehmer stets schriftlich. Widerspruchs- und Abgabenachrichten werden auch zusätzlich schriftlich an den Teilnehmer versandt, wenn bei Einsprüchen und Widersprüchen Begründungen enthalten sind.

Um einen reibungslosen Ablauf des elektronischen Datenaustausches zu gewährleisten, ist die Einhaltung der vorgegebenen Standards zwingend erforderlich.
Telefonkontakt für allgemeine Fragen zum Elektronischen Datenaustausch:
Tel. +49 (0)30/90156 – 225 oder 262.