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Sport und Freizeit: Schwimmbäder, Sportanlagen, Zoos und Spielplätze
02.04.2021

Der Sportbetrieb ist nur eingeschränkt möglich. Fitnessstudios, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen müssen bis zum Ablauf des 18. April 2021 geschlossen bleiben. Die kontaktfreie Sportausübung ist nur allein, mit Angehörigen des eigenen und maximal eines weiteren Haushalts erlaubt, sofern der Mindestabstand eingehalten wird. Wenn Personen aus zwei Haushalten gemeinsam Sport treiben, darf die Gruppe nicht mehr als fünf zeitgleich anwesende Personen umfassen. In folgenden Fällen gelten die Einschränkungen nicht:
- Für Kinder bis einschließlich 12 Jahren, sofern sie in festen Gruppen im Freien trainieren. In diesem Fall darf die Gruppe bis zu 20 Teilnehmer:innen zuzüglich einer betreuenden Person zählen.
- Für Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Sportler:innen in Profiligen und Berufssportler:innen.
- Für die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport oder Funktionstraining. Hier gilt die Personenobergrenze von 10 Teilnehmenden zuzüglich einer betreuenden Person.
Der sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga, den internationalen Ligen und vergleichbaren Wettkampfsystemen ist erlaubt, sofern er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauer:innen sind nicht zugelassen.
Schwimmbäder
Hallen- und Schwimmbäder dürfen den Betrieb nur für die Nutzung durch Bundes- und Landeskaderathleten sowie für den Sportunterricht von Schulen oder in der Berufsbildung öffnen. Frei- und Strandbäder müssen geschlossen bleiben.
Zoos, Gärten und öffentlicher Raum
Tierpark, Zoo und Aquarium dürfen öffnen. Im Freien müssen Besucher:innen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. In geschlossenen Räumen – etwa in den Tierhäusern – gelten erhöhte Hygieneanforderungen: Hier müssen Besucher:innen eine FFP2-Maske ohne Ventil oder vergleichbare Maske tragen.
Die Parks und Gärten der Hauptstadt können unter Einhaltung der Mindestabstands-Regelungen besucht werden. Bei Überfüllung können die Parkanlagen geräumt werden. Der Aufenthalt in öffentlichen Parks und Anlagen ist nur allein, mit Ehe- und Lebenspartner:innen, mit Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, mit Angehörigen des eigenen und maximal eines weiteren Haushalts gestattet. Es dürfen nicht mehr als 5 Personen zeitgleich zusammenkommen. Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt.
In der Zeit zwischen 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im Freien im öffentlichen Raum nur allein oder mit maximal einer weiteren Person gestattet.
Spielplätze sind geöffnet. Es gelten allerdings weiterhin die Abstands- und Hygieneregeln.
Diese Bestimmungen gehen auf die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zurück.
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Hotlines
Wer befürchtet, sich angesteckt zu haben, kann sich telefonisch beraten lassen: 030 9028 – 2828 (8 bis 20 Uhr)
Impf-Hotline (Buchung von Impfterminen, Fragen zur Buchung): 030 9028 – 2200 (7 bis 18 Uhr)
Chatbot zu Corona
Ab sofort beantwortet der Berliner Chatbot Bobbi die Fragen der Bürger:innen zu SARS-CoV-2 und COVID-19