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Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
30.03.2021

Kranke und ältere Menschen unterliegen einem besonderen Risiko, bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden. Die Besuchsrechte in Kliniken, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind daher deutlich eingeschränkt. Zudem sind Patient:innen und Bewohner:innen dazu verpflichtet, eine FFP2-Maske ohne Ventil oder vergleichbare Maske zu tragen, wenn sie sich nicht auf ihrem Zimmer aufhalten oder Besuch empfangen. Schwerstkranke und sterbende Bewohner:innen von Pflegeeinrichtungen sind hiervon ausgenommen.
Besuchsverbot für Personen mit Covid-19-Symptomem
In Krankenhäusern und teilstationären Pflegeeinrichtungen gilt ein grundsätzliches Besuchsverbot für Personen, die laut den aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts typische Covid-19-Symptome zeigen. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Einzelfällen und durch schriftliche Genehmigung des jeweiligen Krankenhauses möglich.
In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ventil oder vergleichbaren Maske für Besucher:innen.
Besuchseinschränkungen in Krankenhäusern
Patient:innen in Krankenhäusern dürfen einmal täglich von einer Person für eine Stunde besucht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Besucher:innen keine Covid-19-Symptome zeigen. Personen unter 16 Jahren, Schwerstkranke und sterbende Patient:innen dürfen grundsätzlich ohne Einschränkungen besucht werden.
Auch für Neugeborene und ihre Mütter gilt das einstündige Besuchsrecht am Tag durch eine einzige Person. Geschwister des Babys unter 16 Jahren dürfen die besuchende Person begleiten. Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person ihrer Wahl begleiten lassen.
Für Personen, die mit der Seelsorge betraut sind, Urkundpersonen sowie notwendigen Personen bei gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen gilt keine Einschränkung des Besuchsrechts.
Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung kann die Leitung eines Krankenhauses darüber hinaus gehende Einschränkungen der Besuchsrechte beschließen – etwa ein komplettes Besuchsverbot. Hierfür ist jedoch die Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts notwendig. Die zusätzlichen Einschränkungen müssen zudem zeitlich befristet erfolgen. Das Besuchsrecht für mit der Seelsorge betrauten Personen, Urkundpersonen und im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen darf nicht eingeschränkt werden.
Besuchseinschränkungen in Pflegeeinrichtungen
Bewohner:innen von Pflegeinrichtungen dürfen täglich Besuch empfangen, sofern strenge Hygienerichtlinien eingehalten werden und sie während des Besuchs eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Besucher:innen müssen innerhalb des Gebäudes zu jeder Zeit eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Auf dem Gelände der Pflegeeinrichtungen müssen Besucher:innen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Auch hier ist die Nutzung einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil empfohlen. Weiterhin ist der Besuch nur Personen gestattet, die
- einen negativen POC-Antigen-Corona-Schnelltest oder
- einen negativen PCR-Test auf das Coronavirus
vorweisen können. Das Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Das Besuchsrecht folgt dem 1:1:1-Prinzip: Jede:r Bewohner:in darf einmal täglich von einer Person für eine Stunde besucht werden. Aufenthalte in Außenbereichen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Besucher:innen von bis zu 12 Jahren ist ein:e zweite:r Besucher:in als Begleitperson zulässig. Selbiges gilt für Besuchende, die eine ständige Begleitperson benötigen.
Besuche in Pflegeeinrichtungen sind innerhalb folgender Mindestbesuchszeiten möglich:
- täglich von 10 bis 17 Uhr
- an mindestens einem Tag am Wochenende sowie zwei weiteren Wochentagen von 09 bis 19 Uhr
Darüber hinaus sind auch individuelle Terminvereinbarungen möglich.
Tritt ein Covid-19-Fall in einer Pflegeeinrichtung auf, kann die Leitung der Einrichtung strengere Besuchsregelungen bis hin zum Besuchsverbot anordnen. Die Einschränkungen müssen zeitlich begrenzt sein und bedürfen der Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes, welche bei Gefahr im Verzug auch nachträglich eingeholt werden kann.
Schwerstkranke und Sterbende können ohne Einschränkung besucht werden. Hierbei sind jedoch gesteigerte Schutzmaßnahmen zum Schutze der anderen Bewohner:innen, sowie der Besucher:innen und Mitarbeiter:innen zu beachten. Das Besuchsrecht für mit der Seelsorge betrauten Personen, für Urkundpersonen und zur medizinisch-pflegerischen Versorgung darf nicht eingeschränkt werden.
Veranstaltungen in Pflegeeinrichtungen
Soweit mindestens 80 Prozent der Bewohner:innen einer Pflegeinrichtung vollständig gegen das Coronavirus geimpft sind, können unter Einhaltung strenger Auflagen wieder Gemeinschaftsveranstaltungen durchgeführt werden. So sind unter anderem Theatervorführungen, Konzerte und Tanzdarbietungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 10 Personen gestattet und auch der gemeinsame Gesang ist zulässig.
Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patient:innen
Notfallkrankenhäuser und Notfallzentren sind zur stationären Aufnahme und Behandlung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten verpflichtet. Die intensivmedizinische Behandlung von an Covid-19 erkrankten Patient:innen ist den Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren vorbehalten.
Sofern Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und notwendige Personalressourcen und Schutzausrüstungen vorhanden sind, dürfen zugelassene Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sind zur Erstellung umfangreicher Schutz- und Hygienekonzepte verpflichtet.
Diese Bestimmungen gehen auf die Krankenhaus-Covid-19-Verordnung sowie die Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung zurück.
Handlungsempfehlungen für die Pflege
Informationen zum neuartigen Coronavirus speziell für Berliner Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste sowie Pflegebedürftige und pflegende Angehörige finden Sie auf den Seiten der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellungen
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Hotlines
Wer befürchtet, sich angesteckt zu haben, kann sich telefonisch beraten lassen: 030 9028 – 2828 (8 bis 20 Uhr)
Impf-Hotline (Buchung von Impfterminen, Fragen zur Buchung): 030 9028 – 2200 (7 bis 18 Uhr)
Chatbot zu Corona
Ab sofort beantwortet der Berliner Chatbot Bobbi die Fragen der Bürger:innen zu SARS-CoV-2 und COVID-19