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Einzelhandel und Dienstleistungen
17.04.2021

Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe müssen strengen Hygienerichtlinien befolgen, um Kund:innen zu empfangen und bedienen zu können.
Test- und Maskenpflicht für Kund:innen und Besucher:innen
In Innenräumen von Geschäften und Dienstleistungsbetrieben müssen Kund:innen grundsätzlich eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske tragen. Sogenannte OP-Masken sind hier nicht ausreichend. Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren: Diese können eine FFP2-Maske oder eine OP-Maske tragen. Für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr gilt keine Maskenpflicht. Während der Inanspruchnahme von gesichtsnahen Dienstleistungen, kann die Maske – sofern notwendig – abgelegt werden.
Im Zuge der Pandemiebekämpfung ist der Besuch von Einzelhandelsgeschäften sowie die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen zudem an die Vorlage eines negativen Corona-Tests gekoppelt. Stellen der Grundversorgung wie Supermärkte, Drogerien, Blumenläden, Gartenmärkte und Tankstellen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Besucher:innen und Kund:innen können eine negative Testung auf das Coronavirus auf folgenden Wegen nachweisen:- Sie lassen vor Ort einen (PoC)-Antigen-Schnelltest durchführen.
- Sie führen vor Ort und unter Aufsicht einen (PoC)-Antigen-Selbsttest durch.
- Sie legen einen schriftlichen oder elektronischen Nachweis über einen PoC-Test vor, der nicht älter als 24 Stunden ist. Hierbei kann es sich um eine Bescheinigung von einer der Berliner Bürgertestzentren, einer kostenpflichtigen Corona-Teststelle oder eines Dienstleistungsbetriebes oder Einzelhandelsgeschäfts handeln, welches zuvor bereits besucht wurde.
- Sie legen einen schriftlichen oder elektronischen Nachweis über einen PCR-Test vor, welcher nicht älter als 24 Stunden ist.
Vollständig geimpfte Personen können ab dem 15. Tag nach Erhalt der finalen Impfung anstelle des negativen Testergebnisses einen Impfnachweis vorlegen.
Sofern ein PoC-Test vor Ort durchgeführt wird, haben Kund:innen und Besucher:innen einen Anspruch auf einen Nachweis des negativen Ergebnisses. Ein entsprechendes Muster ist unter Downloads veröffentlicht. Dieser Nachweis kann zum Besuch weiterer testpflichtiger Angebote innerhalb von 24 Stunden genutzt werden.
Darüber hinaus müssen Kund:innen zur Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen zudem vorab einen Termin vereinbaren.
Hygieneanforderungen für Betriebe: Kontaktnachverfolgung, Testpflicht und Hygienekonzept
Testpflicht für Mitarbeiter:innen und Selbstständige
Alle Mitarbeiter:innen mit körperlichem Kontakt zu Kund:innen oder Dritten sind dazu verpflichtet, sich zweimal pro Woche einem PoC-Test zu unterziehen. Die Verantwortlichen für Betriebe und Geschäfte müssen allen Mitarbeiter:innen ein entsprechendes kostenloses Testangebot unterbreiten. Für Selbstständige mit körperlichem Kontakt zu Kund:innen besteht die Testpflicht ebenfalls zweimal pro Woche. In diesem Fall können die kostenlosen Testzentren der Stadt genutzt werden.
Anwesenheitsdokumentation: Kontaktnachverfolgung und Terminpflicht
Für Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen und Einzelhandelsgeschäfte, welche keine Stellen der Grundversorgung darstellen, gilt die Verpflichtung, eine Anwesenheitsdokumentation der Besucher:innen und Kund:innen zu erstellen. Die Dokumentation kann mithilfe digitaler Anwendungen erstellt werden und muss die vollständigen Namen, Telefonnummern sowie Adressen, E-Mail-Adressen und den Bezirk oder die Gemeinde des Wohnortes aller Teilnehmenden festhalten. Die Daten müssen vier Wochen aufbewahrt und anschließend vernichtet werden. Besucher:innen sind dazu verpflichtet, bei der Anwesenheitsdokumentation vollständig wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Bei Verstößen droht ein Bußgeld.
Betriebe für körpernahe Dienstleistungen müssen darüber hinaus nach das sogenannte „Click and Meet“-Prinzip einhalten. Demnach müssen Kund:innen vorab einen Termin ausmachen.
Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts
Um sicherzustellen, dass die geltenden Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden, sind die Verantwortlichen für Betriebe und Einrichtungen dazu verpflichtet, ein auf die individuellen Gegebenheiten abgestimmtes Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen. Auf Verlangen ist dieses Konzept den zuständigen Behörden auszuhändigen. Verstöße können ein Bußgeld nach sich ziehen.
Insbesondere folgende Punkte sind in den Hygienekonzepten zu berücksichtigen:
- Mindestabstand: Es gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern (bei körpernahen Dienstleistungen: 2 Meter) zwischen den Kund:innen und Besucher:innen. Dieses Gebot ist durchzusetzen. Sofern ein Hygienerahmenkonzept der zuständigen Senatsverwaltung ausnahmsweise die Unterschreitung des Mindestabstandes zulässt und zudem weitere Maßnahmen zur Infektionsvermeidung getroffen werden, kann der Mindestabstand in nicht vermeidbaren Fällen unterschritten werden.
- Begrenzung der Personenanzahl: Die Personenanzahl ist derart zu begrenzen, dass die Besucher:innen von Verkaufsstellen den Mindestabstand zueinander einhalten können. Bei nicht zu Grundversorgung gehörenden Einzelhandelsgeschäften gilt die Richtlinie von 40 Quadratmetern Verkaufsfläche pro Kund:in.
- Vermeidung von Warteschlangen und Ansammlungen: Hierfür ist ein entsprechendes Konzept zu erstellen und umzusetzen. In körpernahen Dienstleistungsbetrieben dürfen Kund:innen nicht innerhalb der Räumlichkeiten warten.
- Belüftung: Innenräume müssen eine ausreichende Belüftung vorweisen.
- Aushänge: Die getroffenen Hygienemaßnahmen und die geltenden Vorschriften sind über Aushänge gut sichtbar für die Kund:innen und Besucher:innen anzubringen.
Darüberhinausgehende Vorgaben und Präzisierungen können von den zuständigen Senatsverwaltungen in Absprache mit der Senatsverwaltung für Gesundheit in bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzepten bestimmt werden.
Sexuelle Dienstleistungen
Prostitutionsgewerbe müssen geschlossen bleiben. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist nicht gestattet. Bei Verstößen gegen die Vorgaben droht sowohl Betriebsinhaber:innen der Prostitutionsstätten also auch inanspruchnehmenden Personen ein Bußgeld.
Diese Regelungen gehen auf die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zurück.
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Hotlines
Wer befürchtet, sich angesteckt zu haben, kann sich telefonisch beraten lassen: 030 9028 – 2828 (8 bis 20 Uhr)
Impf-Hotline (Buchung von Impfterminen, Fragen zur Buchung): 030 9028 – 2200 (7 bis 18 Uhr)
Chatbot zu Corona
Ab sofort beantwortet der Berliner Chatbot Bobbi die Fragen der Bürger:innen zu SARS-CoV-2 und COVID-19