Gewerbliche Sammlung von Abfällen

Gewerbliche Sammlung von Abfällen

Worum geht es?

Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, diese dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Für Berlin ist dies die Berliner Stadtreinigung.

Bezüglich dieser Grundverpflichtung sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) entsprechend § 17 Ausnahmen vor, sofern die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden:

  • gemeinnützige Sammlung
  • gewerbliche Sammlung, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
    Diese Ausnahmen gelten nicht für gemischte und gefährliche Abfälle.

Die gewerbliche Sammlung kann mangels öffentlichem Interesse versagt werden, wenn:

  1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
  2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
  3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

Nr. 1 und 2 gelten nicht, sofern die gewerbliche Sammlung wesentlich leistungsfähiger ist.
Gemeinnützige und auch private Sammlungen sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde – für Berlin ist das die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Referat I B 1 – anzuzeigen.

Gesetze / Vorschriften

Weiterführende Informationen