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Rundschreiben Nr. 10 / 2011

Rundschreiben Nr. 10-2011

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

haben sie bei den vielen Anforderungen an ihre Person auch schon mal an sich gedacht? Achten sie darauf, dass auch hin und wieder sich jemand um sie kümmert? Nein? Dann wird es höchste Zeit. Im Trend und von Kolleginnen und Kollegen empfohlen sind die Work-Live-Balance Seminare, die in der Regel über zwei Tage gehen. Diese werden z.B. in der VAK angeboten. Die Dozenten kommen aber auch gerne zu ihnen. Hier wird genau hinterfragt, wie das berufliche mit dem privaten Wohlbefinden zusammenhängt, wie man mit eigenen Schwächen und Stärken umgeht und wie Kolleginnen und Kollegen einen als Mensch wahrnehmen. Denn: Nur wer seine Stärken und Schwächen kennt, kann diese auch effizient nutzen.

Themen des heutigen Rundschreibens:

  • Einstellung behinderter Menschen in den Öffentlichen Dienst im Land Berlin
    Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) über den aktuellen Stand von schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen, der Quotenregelung und den gesetzli-chen Grundlagen zur Einstellung von Behinderten in den Öffentliche Dienst. Dr. Ehrhart Körting, Senator für Inneres und Sport (Stand 29.09.2011) erteilt Auskunft.
  • Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX
    Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.
    Was genau ist Mehrarbeit eigentlich? Und in welchen Fällen kann Mehrarbeit aufgrund einer anerkannten Behinderung abgelehnt werden? Hier erhalten Sie die Antworten.
  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
    Auf der Grundlage des § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die BITV 2.0 erlassen. Sie trat am 22. September 2011 in Kraft. Spätestens zum 23. März 2012 sind die Änderungen zu beachten und natürlich auch umzusetzen.
  • Handbuch für inklusive Veranstaltungen
    Woran muss man denken, wenn man eine Veranstaltung organisiert und auch möchte, dass Menschen mit den unterschiedlichsten Behinderung dieser folgen und verstehen können? Ein Handbuch vom Caritasverband soll Abhilfe schaffen.
  • Dies und Das
    • Neues App fürs iPhone weist den Weg zu barrierefreien Angeboten
    • Handicaps 2012 – Phil Hubbes Kalender ist erschienen
    • Umfrage zu Frühtests auf Down Syndrom
    • Fördermittel für 2012 jetzt beantragen
    • Barrierefreie Angebote bei der ARD
    • Erben haben keinen Urlaubsabgeltungsanspruch

Einstellung behinderter Menschen in den Öffentlichen Dienst im Land Berlin

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Auf welchen gesetzlichen Grundlagen werden Menschen mit Behinderungen in den Öffentlichen Dienst Berlins eingestellt? Inwiefern gibt es eine Quotenregelung und wie sieht der Anteil von Mitarbeitern mit Behinderungen in den einzelnen Dienststellen zurzeit aus?

Zu 1.: Die Einstellung der Beschäftigten in den Berliner Landesdienst erfolgt nach den allgemeinen beamtenund arbeitsrechtlichen Vorschriften. In Stellenausschreibungen wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Nach § 18 Absatz 1 des Laufbahngesetzes darf für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis von schwerbehinderten Menschen nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Darüber hinaus schreibt das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) für private und öffentliche Arbeitgeber/ innen mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen eine Mindestbeschäftigungsquote von 5 Prozent schwerbehinderter Menschen vor. Die Berliner Verwaltung beschäftigt deutlich mehr Schwerbehinderte Menschen als gesetzlich vorgeschrieben und nimmt so eine Vorbildfunktion wahr. Detaillierte Aufstellungen über die Beschäftigungsquote sowie die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten in der Berliner Verwaltung sind den Anlagen zu entnehmen.

2. Welche Folgen haben die Dienststellen zu befürchten, wenn nur wenige Menschen mit Behinderungen eingestellt werden und was unternimmt der Berliner Senat, um den Anteil von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen?

Zu 2.: Beschäftigt ein/e Arbeitgeber/in nicht die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen, muss für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen nach § 77 SGB IX eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden. Da die Beschäftigungsquote in der Berliner Verwaltung erfüllt wird, gilt dies nicht für Berliner Dienststellen. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat mit den Verwaltungsvorschriften über die gleichberechtigteTeilhabe der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen in der Berliner Verwaltung (VV Integration beh. Menschen) (DBl. I Nr. 3 vom 31. Oktober 2006) Regelungen zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in der Berliner Verwaltung erlassen.

3. Inwiefern hat der Senat vor, bereits im Öffentlichen Dienst befristet beschäftigte Menschen mit Behinderungen in unbefristete Arbeitsverhältnisse zu übernehmen, um einer erneuten Chancen- und Perspektivlosigkeit und einer mit der Arbeitslosigkeit verbundenen Gefahr der Verarmung und sozialen Isolation dieser Menschen vorzubeugen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie viele und bei welchen Dienststellen?

Zu 3.: Für die Übernahme von befristet Beschäftigten in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse gelten die allgemeinen Regelungen. Insoweit verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.

4. Welche tatsächlichen Möglichkeiten hat der Senat für erwachsene Menschen mit Behinderung, die aus gesundheitlichen Gründen ihr (Hochschul-)Studium nicht beenden konnten und jetzt jedoch wieder berufsbegleitend studienfähig sind, geschaffen, einen berufsbegleitenden Studienabschluss zu erlangen? Welche anderen Weiterbildungsangebote gibt es und bei wem?

Zu 4.: Mit der Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) und Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) in diesem Jahr hat Berlin die Verpflichtung der Hochschulen zum Nachteilsausgleich bei Studierenden mit Behinderungen bei der Zulassung (§ 7 a, § 10 BerlHZG), im Studium und bei den Prüfungen (§ 31 BerlHG) konkretisiert und erweitert. Ziel ist es, dass keine Studierende und kein Studierender wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit das Studium in Berlin ohne Abschluss beenden muss. Mit dieser Novellierung ist auch die generelle Verpflichtung der Hochschulen verstärkt worden, ein berufsbegleitendes Studium zu ermöglichen: Nach § 22 Abs. 5 BerlHG sollen nunmehr die Hochschulen Teilzeitstudiengänge einrichten, die ein Studium neben dem Beruf ermöglichen. Speziell für Studierende mit Behinderung gilt nunmehr ausdrücklich, dass nach § 22 Abs. 4 Satz 4 BerlHG ein Teilzeitstudium zulässig ist, wenn eine Behinderung ein Teilzeitstudium erforderlich macht. Je nach Qualifikationsstand, Qualifikationsziel und Fachrichtung gibt es eine Vielzahl außerhochschulischer Weiterbildungsangebote z. B. von Volkshochschulen, aber auch von privaten Trägern. Einen guten Überblick bieten z. B. die Berliner Volkshochschulen und die Bundesagentur für Arbeit.

5. Inwieweit ist dem Senat bekannt, dass etliche Berliner Zeitarbeitsunternehmen in ihren Bewerbungsbögen vor einer Einstellung nach der Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers/der Bewerberin Fragen, obwohl für die zu besetzenden Stellen höchstens nach einer gesundheitlichen Einschränkung für die konkrete Stelle gefragt werden dürfte? Teilt der Senat die Auffassung, dass dies eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung darstellt? Welche Möglichkeiten sieht der Senat dagegen vorzugehen und was gedenkt der Senat dafür zu tun, dass die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft in Zukunft unterbleibt?

Zu 5.: Die inhaltliche Ausgestaltung von Bewerbungsbögen oder die Art und Weise, wie Unternehmen anlässlich von Bewerbungs- und Einstellungsverfahren die Befragung von Bewerberinnen und Bewerbern gestalten, ist dem Senat gegenüber nicht meldepflichtig. Der Senat hat auch keine rechtliche Einflussmöglichkeit auf die Gestaltung von Bewerbungsbögen oder die in Bewerbungsgesprächen von privaten Unternehmen gestellten Fragen. Soweit der Senat in Einzelfällen Kenntnis davon hat, dass Bewerbungsbögen nach der Schwerbehinderteneigenschaft fragen, ist für den Senat daher nicht ersichtlich, ob dies eine Verhaltensweise darstellt, die „etliche“ Berliner Zeitarbeitsunternehmen betrifft. Nach der Systematik des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) stellt allein die Frage nach einer Schwerbehinderung noch keine unzulässige Benachteiligung (Diskriminierung) i.S. des § 7 AGG dar. Die Frage nach einer Schwerbehinderteneigenschaft kann allerdings bei anschließender Nichteinstellung des schwerbehinderten Menschen im Streitfall ein Indiz darstellen, das eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lässt. Dies hat gemäß § 22 AGG zur Folge, dass die andere Partei – der/die Arbeitgeber/in – die Beweislast dafür trägt, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Dies kann z.B. dadurch erfolgen, dass der/die Arbeitgeber/in darlegt, dass andere Gründe für die Auswahlentscheidung maßgeblich waren. Die Frage, inwieweit die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Inkrafttreten des AGG zulässig ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Im Übrigen sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes (BT-Drucks. 17/4230) ein Verbot der Frage nach einer Schwerbehinderung vor.

Berlin, den 13. Juli 2011
Dr. Ehrhart Körting
Senator für Inneres und Sport
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. August 2011)

Bescheiderteilung im Versorgungsamt Berlin in den Jahren 2009-2011

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Wie viele Personen waren in Berlin per 31.12. der Jahre 2009 und 2010 als Schwerbehinderte gemäß des § 69 Abs. 1 und 4 des SGB IX anerkannt?

Zu 1.:

p(tablesummary). Anerkannte Personen mit Behinderung

31.12.2009 31.12.2010
Schwerbehinderte Menschen GdB von 50 bis 100 393.227 399.645
Behinderte Menschen GdB von 20 bis 40 179.273 183.878
Insgesamt: 572.500 583.523

2. Wie viele Anträge auf Feststellung des Grades der Behinderung, sowie auf Anerkennung von Merkzeichen und auf Neufeststellung des Grades der Behinderung, wurden in den Kalenderjahren 2009 und 2010 beim Ver-sorgungsamt Berlin eingereicht?

Zu 2.:

p(tablesummary). Anträge

2009 2010
Anträge Neufeststellung 38.567 37.632
Anträge Erstfeststellung 34.753 34.349
Insgesamt: 73.320 71.981

3. Wie hoch waren in den Jahren 2009 und 2010 die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für Erstfeststel-lungs- und Neufeststellungsanträge?

Zu 3.:

p(tablesummary). Bearbeitungszeiten

2009 2010 2011 (Stand Juli)
Durchschittliche Bearbeitungstage Erstfeststellung 165 173 152
Durchschnittliche Bearbeitungstage Neufeststellung 202 214 184

4. Wie viele unerledigte Anträge aus dem Vorjahr lagen per 01.01.2010 bzw. 01.01.2011 vor?

Zu 4.:

p(tablesummary). In Bearbeitung befindliche Anträge

per 01.01.2010 per 01.01.2011
In Bearbeitung befindliche Anträge 25.800 19.831

5. Wie viele Widersprüche zu den bereits erteilten Be-scheiden wurden in den Jahren 2009 und 2010 beim Ver-sorgungsamt Berlin eingereicht und wie viele konnten davon noch nicht abschließend bearbeitet werden? Welche Gründe liegen hierfür vor?
Zu 5.:

p(tablesummary). Widersprüche

Jahr / Eingänge Erledigungen Noch nicht abchließend berbeitet
2009 / 13.788 / 16.542 9.127
2010 15.347 / 14.622 8.367

Ursächlich für die Zahl der noch nicht abschließend bearbeiteten Widersprüche sind Personalausfälle im Servicebereich Recht bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl von Widerspruchseingängen. Die Entwicklung der steigenden Zahl von Widersprüchen setzt sich im 1. Halbjahr 2011 fort. Es wurden bereits interne Maßnahmen (z. B. Personalverstärkung, -abordnung, organisatorische Veränderungen) ergriffen, um die abschließende Bearbeitung von Widersprüchen zu beschleunigen.

6. Wie hoch ist die Anzahl der Mitarbeiter je Abteilung, die für den Bereich der Bescheiderteilung/Zu-arbeit und der medizinischen Prüfung der Anträge nach § 69 Abs. 1, 4 und 5 des SGB IX beschäftigt sind (Ist- und Sollbesetzung lt. Stellenverteilungsplan aufgeführt und je nach Berufsgruppe differenziert, jeweils per 31.12.2009, 31.12.2010 und 30.06.2011)?

Zu 6.:
Vorbemerkung:
Bezüglich unten stehender Angaben ist zum Aufgabenspektrum der Ärzte und Ärztinnen anzumerken, dass dieses nicht nur Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht umfasst, sondern den gesamten Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts sowie Begutachtungen nach dem Landespflegegeldgesetz.

p(tablesummary). Aufgabenspektrum der Ärzte und Ärztinnen

Stichtag / Arbeitsbereich Abteilung / Anzahl Beschäftigte (Personen) / Anzahl der Planstellen / Anzahl der besetzten Planstellen
31.12.2009 / medizinische Prüfung in der Abt. I (Ärztinnen und Ärzte) / 26 / 24,25 / 22
„Zuarbeit“ in der Abt. I (siehe oben) / 32 / 32,40 / 29,39
31.12.2010 / medizinische Prüfung in der Abt. I (Ärztinnen und Ärzte) / 27 / 22,75 / 19,42
„Zuarbeit“ in der Abt. I (siehe oben) / 34 / 30,90 / 29,46
Bescheiderteilung in der Abt. III / 133 / 124,01 / 110,87
30.06.2011 / medizinische Prüfung in der Abt. I (Ärztinnen und Ärzte) / 28 / 25,98 / 21,65
30.06.2011 / medizinische Prüfung in der Abt. I (Ärztinnen und Ärzte) / 28 / 25,98 / 21,65
Bescheiderteilung in der Abt. III / 132 / 128,25 / 116,07

Für die medizinische Begutachtung im Schwerbehinderten-Anerkennungsverfahren (Stellungnahmen/Untersuchungen) stehen dem Landesamt für Gesundheit und Soziales zusätzlich durchschnittlich rd. 175 externe ärztliche Gutachterinnen und Gutachter zur Verfügung.

7. Welche Maßnahmen wurden vom Landesamt für Gesundheit und Soziales in den Jahren 2009 und 2010 ergriffen, um bestehende Rückstände bei der Bescheiderteilung aufzuarbeiten?
Inwieweit wurde bei der Stellenbesetzung auf Mitarbeiter aus dem Zentralen Stellenpool zurückgegriffen

Zu 7.: Zur besseren und schnelleren Einarbeitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wurde 2009 ein neues Schulungskonzept im Referat III D Schwerbehindertenrecht entwickelt und umgesetzt. Kernpunkt des neuen Konzepts ist der Wechsel von einer zentralen zu einer dezentralen Ausbildung ausschließlich in den Arbeitsgruppen. Unter Anleitung der Gruppenleiterin/des Gruppenleiters bzw. eines/r erfahrenen Mentors/Mentorin werden die neuen Mitarbeiter/innen individuell und praxisbegleitend in die Aufgaben der Sachbearbeitung eingewiesen. Neu entwickelt wurde ein verbindlicher Einarbeitungsplan, der für die ersten drei Monate Lerninhalte und Themenschwerpunkte vorgibt. Die Erfahrungen mit dem neuen Ausbildungskonzept belegen, dass sich durch die eingeleiteten Maßnahmen die Qualität der Ausbildung verbessert hat und die Heranführung der neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die ganzheitliche Sachbearbeitung verkürzt werden konnte. Insofern sind die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch schneller in der Lage, komplette „Buchstabenraten“ eigenständig zu bearbeiten.

Im Jahr 2010 stand die weitere Qualifizierung der Führungskräfte und Ausbilder/Ausbilderinnen im Vordergrund. Thematischer Schwerpunkt war die effektive und zielgerichtete Begleitung von neuen Mitarbeiter/innen in der Einarbeitungsphase durch die Führungskräfte.
Im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) wird seit 1997 das Online Schwerbehinderten Antragsverfahren (OSAV) zur Bearbeitung von Anträgen gemäß SGB IX (Schwerbehindertenrecht) verwendet. Derzeit erfolgen nach einem europaweiten Ausschreibungsver-fahren die für den Einsatz in Berlin notwendigen Anpassungen an die neue Software zur Ablösung von OSAV durch das neue Fachverfahren. Dieses technisch modernere Fachverfahren soll die mittlerweile veränderten Anforderungen an das komplexe Anerkennungsverfahren erfüllen und den gestiegenen bürgerorientierten An-sprüchen genügen. Ziel ist es, das Antragsverfahren schnell und effizient zu bearbeiten, die Verwaltungsabläufe zu straffen und die Verfahrensdauer zu verkürzen. Mit dem neuen IT-Verfahren sollen künftig alle Akteure, u. a. auch die oben genannten externen Gutachterinnen und Gutachter, in einem (Online-)System zusammengeführt werden, wodurch eine Verkürzung bei der Erstellung der ärztlichen Stellungnahmen erreicht werden kann.

Zu einer Verkürzung der Bearbeitungsdauer hat auch die Entlastung der Sachbearbeitung durch die Nutzung der Möglichkeiten des Berlin-Telefons beigetragen (s. hierzu Ausführungen zu 8.).

Bei der Personalgewinnung für den Bereich der Bearbeitung von Anträgen nach dem SGB IX wurde in den Jahren 2009 und 2010 regelmäßig auch auf das Angebot des Zentralen Personalüberhangmanagements (ZeP) zurückgegriffen.
Das ZeP hat in den letzten Jahren wiederholt Personalvorschläge für Stellenbesetzungen unterbreitet. Mehrere Beschäftigte wurden erprobt. Eine Versetzung kam jedoch wegen zwischenzeitlich erfolgter Stellenvermittlung in andere Dienststellen bzw. in Einzelfällen aufgrund mangelnder Eignung dieser Dienstkräfte nicht zustande.

8. Welche Möglichkeiten der direkten Kontaktaufnahme zum Versorgungsamt Berlin bestehen für den Bürger und zu welchen Zeiten?

Zu 8.: Die direkte Kontaktaufnahme zum Versorgungsamt beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in Angelegenheiten des Feststellungsverfahrens nach dem Schwerbehindertenrecht wird Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich über das Kundencenter im Versorgungsamt ermöglicht.

Das Kundencenter im Versorgungsamt hat folgende Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag von 09.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag von 09.00 bis 18.00 Uhr
Freitag von 09.00 bis 13.00 Uhr.

Das umfangreiche Dienstleistungs- und Beratungsangebot im Kundencenter wurde 2009 von 36.421 Personen angenommen. 2010 nahmen sogar mehr als 40.000 Kunden eine persönliche Beratung in Anspruch, dies entspricht einem Durchschnitt von über 3.300 Kunden monatlich.

Seit Januar 2010 wird bei der Bearbeitung von telefonischen Anfragen zum Schwerbehindertenrecht das Berlin-Telefon im Echtbetrieb genutzt. Im Frontoffice beim IT-DienstleistungsZentrum Berlin (ITDZ) werden allgemeine Auskünfte erteilt und gewünschte Formulare bzw. Informationsmaterial übersandt. Das Backoffice im KundenCenter des LAGeSo übernimmt vom Frontoffice qualifiziert weitervermittelte Anfragen per „Call und Ticket“. Im Jahr 2010 hat das Frontoffice im ITDZ im Monatsdurchschnitt rd. 13.000 Anrufe entgegengenommen. Davon konnten im Monat durchschnittlich rd. 6.200 Anrufe (47%) vom Frontoffice selbst abschließend bearbeitet werden; 12% davon durch den Versand von Antragsvor-drucken bzw. anderen Informationsmaterialien. Durchschnittlich 6.800 (53%) der Anrufe wurden an das Backoffice im LAGeSo weitergeleitet. 84 % dieser Anrufe konnten hier abschließend bearbeitet werden.

In nur 15% der Anfragen musste eine Weitergabe direkt an den Sachbearbeiter bzw. die Sachbearbeiterin erfolgen. Die Bündelung der telefonischen Anfragen im Berlin-Telefon hat zu einer nachhaltigen Entlastung der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Referat III D Schwerbehindertenrecht geführt; die gewonnene Zeit kann zur Bescheiderteilung genutzt werden.
Seit Dezember 2009 gibt es im KundenCenter einmal im Monat eine persönliche Gebärdensprechstunde für Gehörlose und stark Hörbehinderte. Dafür steht eine gebärdenkompetente Mitarbeiterin zur Verfügung. Im Jahr 2010 nahmen 50 Kunden dieses Angebot in Anspruch.

Seit August 2010 wird an jedem Dienstag von 14.00 – 16.00 Uhr zusätzlich eine Gebärdensprechstunde mittels Video-Telefonie angeboten. Auch hier steht eine gebärdenkompetente Mitarbeiterin des Versorgungsamtes zur Verfügung. Für diesen Service wird die kostenlose Messenger-Software „Skype“ genutzt. 15 Kontaktanfragen konnten im Jahr 2010 über diesen Kanal bearbeitet werden.
Die Rentengruppen, die Hauptfürsorgestelle und die orthopädische Versorgungsstelle sind für die Bürgerinnen und Bürger Montag, Dienstag und Freitag jeweils von 09.00 bis 12.00 Uhr erreichbar.

9. Sind 2010 datenschutzrechtliche Vergehen bei der Bearbeitung von Anträgen nach dem SGB IX beobachtet bzw. zur Anzeige gebracht worden? Wenn ja, in welchem Zeitraum, aufgeschlüsselt auf die Kalenderjahre?

Zu 9.: Nein.

Berlin, den 07. September 2011
In Vertretung
Rainer-Maria F r i t s c h
Senatsverwaltung für Integration,
Arbeit und Soziales
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Sep. 2011)

Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX

Was genau ist Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX eigentlich? Und in welchen Fällen kann Mehrarbeit aufgrund einer anerkannten Behinderung abgelehnt werden?

Gemäß § 124 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit frei gestellt. Dieser § ist eine Schutz- und keine Verbotsvorschrift.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist Mehrarbeit nach § 124 SGB IX diejenige Arbeit, welche über die normale gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich hinausgeht. Dabei legt das BAG die gesetzliche Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 3 Satz 1 ArbzG zugrunde.

Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit stellt keinen geeigneten Maßstab für die Bestimmung des Begriffs der Mehrarbeit nach § 124 SGB IX dar. Deshalb muss auch die Möglichkeit, nach § 3 Satz 2 ArbZG die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich zu verlängern, außer Betracht bleiben (vergleiche BAG Urteil vom 3.12.2002 9 AZR 462-01, br 2003, 150).
Es kommt bei Mehrarbeit also ausschließlich darauf an, ob die 8-Stunden-Grenze überschritten wird.

Mehrarbeit ist abzugrenzen von Überstunden.

Überstunden stellen deshalb nur dann Mehrarbeit nach § 124 dar, wen die 8-Stunden-Grenze überschritten wird. Für Nacht- und Schichtarbeit enthält die Mehrarbeitsbestimmung des § 124 SGB IX keine Regelung (auch hier kann das Urteil vom BAG, siehe oben, herangezogen werden).
Im Einzelfall kann sich jedoch ein Anspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX ergeben. Danach haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern einen eigenen einklagbaren Anspruch auf eine behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit. Es wäre sodann zu prüfen, ob insbesondere die Art und Schwere der Behinderung die Freistellung von Nacht- oder Schichtarbeit erfordern. Der Arbeitgeber kann dem Anspruch entgegenhalten: dieser sei für ihn nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden.
Für die Freistellung von Mehrarbeit genügt, dass das Freistellungsverlangen gegenüber dem Arbeitgeber möglichst schriftlich geltend gemacht wird.

Beispiel:

Ein Arbeitgeber möchte, das der schwerbehinderte Arbeitnehmer Schichtarbeit / 4 Tage á 9 Stunden arbeitet, im Anschluss 2 Tage frei macht: Am einzelnen Arbeitstag wird mehr als 8 Stunden gearbeitet, es liegt also Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX vor. Die Arbeitszeit müsste also anders verteilt werden. Hier muss also geprüft werden ob ein Anspruch auf Umverteilung die Arbeitszeit durchgesetzt werden kann und soll. Hier empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber und zusammen mit der Schwerbehindertenvertretung. Der schwerbehinderte Beschäftigte darf der Arbeit nicht einfach ohne Ankündigung fern bleiben.

Nicht erforderlich ist das der Arbeitgeber eine besondere Freistellungserklärung ausspricht. Nach der Regelung des § 124 SGB IX tritt die Rechtsfolge der Freistellung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung allein mit dem Zugang des Verlangens des schwerbehinderten Menschen ein, vgl. BAG Urteil 03.12.2002, br 2003, 150

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)

Am 22. September 2011 trat die neue Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, kurz BITV 2.0, in Kraft

Auf der Grundlage des § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011, BITV 2.0, erlassen. Sie tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt am 22. September 2011 in Kraft. Die BITV 2.0 soll gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen die Informationen aller öffentlichen Internetauftritte und -angebote der Einrichtungen der Bundesverwaltung grundsätzlich uneingeschränkt nutzen können. Sie trägt der Umsetzung des Artikels 9 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung, der fordert, dass Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien haben müssen.

Die neue Verordnung löst die bislang geltende BITV ab. Übergangsweise gelten jedoch noch die Regelungen der BITV fort. Bei der Neugestaltung und bei größeren Umgestaltungen von Internetauftritten und -angeboten der Bundesbehörden ist die BITV 2.0 spätestens ab dem 23. März 2012 zu beachten. Für bestehende Angebote sind weitere, gestaffelte Fristen vorgesehen.
Die BITV 2.0 basiert in technischer Hinsicht auf den Ende 2008 verabschiedeten Internationalen Leitlinien für Webinhalte WCAG 2.0 („Web Content Accessibility Guidelines 2.0“). Diese Anforderungen und Bedingungen finden sich in der Anlage 1 zur BITV 2.0 wieder und gelten für bestehende Internetauftritte und -angebote spätestens ab dem 23. September 2012. Darüber hinaus sieht die neue Verordnung vor, dass die Bundesbehörden Informationen für gehörlose und hörbehinderte sowie lern- und geistig behinderte Menschen in Deutscher Gebärdensprache sowie in Leichter Sprache zur Verfügung stellen. Dies sollen insbesondere Informationen sein zu wesentlichen Inhalten des Auftritts bzw. zu den Angeboten der Behörde, zur Navigation im Webauftritt sowie falls vorhanden, zu weiteren, im Auftritt verfügbaren Informationen in Deutscher Gebärdensprache bzw. in Leichter Sprache.

Die Mindestanforderungen an diese Informationen in Deutscher Gebärdensprache bzw. Leichter Sprache wurden in Zusammenarbeit mit den Verbänden gehörloser und hörbehinderter Menschen bzw. mit den Verbänden der lern- und geistig behinderten Menschen entwickelt und sind in der Anlage 2 zur BITV 2.0 aufgeführt. Bestehende Internetauftritte und -angebote müssen spätestens ab dem 23. März 2014 entsprechende Informationen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache anbieten.

Handbuch für inklusive Veranstaltungen

Woran muss gedacht werden, wenn eine Veranstaltung auch für Menschen mit Behinderung zugänglich sein soll? Antworten darauf gibt das “Handbuch Inklusion”, das vom Caritasverband für die Diözese Speyer herausgegeben wird.

“Das Handbuch soll helfen, Veranstaltungen, Feiern und Feste aller Art so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderung möglichst von Anfang an an der Planung und der Durchführung beteiligt sind”, erläutert der Caritas-Vorsitzende Karl-Ludwig Hundemer die Idee, die der knapp 40-seitigen Broschüre zugrunde liegt. Mit “Inklusion” sei gemeint, dass jeder Mensch “vollständig und gleichberechtigt an allen gesellschaftlichen Prozessen teilhaben und sie mitgestalten kann.”

Das Handbuch ist ein Baustein der bundesweiten Caritas-Kampagne “Kein Mensch ist perfekt”. Sie soll Barrieren abbauen und zum Dialog ermutigen. “Wir wollen bewusst machen, dass Begrenzungen zum Leben selbstverständlich dazugehören”, erklärte Domkapitular Hundemer und ruft dazu auf, “den ganzen Menschen zu sehen und nicht bei der Behinderung stehen zu bleiben.” Wo das gelingt, könne sich die “exklusive Behandlung behinderter Menschen zur inklusiven Gemeinschaft aller verwandeln.”

In dem Handbuch wird praxisnah erklärt, worauf zu achten ist, damit Menschen mit körperlichen, geistigen und psychischen Behinderungen an Veranstaltungen teilnehmen und mitwirken können. Für Menschen mit Sehschädigung ist es zum Beispiel hilfreich, wenn für Hinweisschilder eine große, kontrastreiche Schrift verwendet wird. Plakate und Faltblätter, die in leichter Sprache verfasst und mit Fotos oder Piktogrammen bebildert sind, können auch von Menschen mit Lernschwierigkeiten verstanden werden. Vor der Bühne sollten grundsätzlich Plätze für Rollstuhlfahrer freigehalten werden. Gute Beleuchtung und der Einsatz einer Induktionsanlage oder eines Dolmetschers für Gebärdensprache sind für Menschen mit Hörschädigungen von zentraler Bedeutung. Zahlreiche weitere Beispiele vermitteln einen Eindruck davon, wie oft schon mit geringem Aufwand ein Mehr an Inklusion erreicht werden kann. Die Broschüre kann kostenlos beim Caritasverband angefordert werden, heißt es in der Presseinformation zum Handbuch.

Deutsche Rentenversicherung: Aufbewahrungsfrist für DDR-Lohnunterlagen läuft aus. Jetzt Kontenklärung beantragen.

Versicherte, die in der ehemaligen DDR beschäftigt waren und bisher noch keine Klärung ihres Rentenversicherungskontos durchgeführt haben, sollten diese umgehend beantragen. Das ist notwendig, da die Aufbewahrungsfristen für Lohnunterlagen von ehemaligen DDR-Betrieben am 31. Dezember 2011 ablaufen.

Eine korrekte Rentenberechnung ist nur möglich, wenn die Versicherungszeiten vollständig im Versicherungskonto erfasst sind. Darauf weisen die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern hin.

Betroffen sind vor allem Versicherte, die bereits vor 1991 in der DDR berufstätig waren, also die Geburtenjahrgänge 1946 bis 1974. Diese Zeiten werden nicht automatisch in das Rentenversicherungskonto übernommen, da es in der ehemaligen DDR keine maschinelle Erfassung der Beitragszeiten gab.
Oft fehlt bei diesen Versicherten der Sozialversicherungsnachweis, in dem die Versicherungszeiten bis zur Wiedervereinigung eingetragen wurden. Teilweise sind die Angaben im Versicherungsausweis auch unvollständig oder es fehlen für die Rentenberechnung notwendige Angaben.

Der Antrag auf Kontenklärung ist einfach:

Die Antragsunterlagen gibt es im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de . Selbstverständlich gibt es die Formulare auch in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Und die Mitarbeiter in der Auskunfts- und Beratungsstelle helfen natürlich kostenlos beim ausfüllen der Formulare.

Wer sich telefonisch darüber informieren möchte, wie man eine Kontenklärung beantragt, wendet sich an die kostenlose Hotline der Deutschen Rentenversicherung: 0800 1000 48 00.

Dies und Das - oder in Kürze mitgeteilt

  • Neues App für’s iPhone weist Weg zu barrierefreien Angeboten.
    Wo befinden sich behindertengerechte Parkplätze und WC´s in meiner Nähe? Welche Museen, Bibliotheken oder Restaurants sind rollstuhlgerecht erreichbar? Diese und viele Fragen mehr beantwortet die neue MyHandicap iPhone App 2.0.
  • Handicaps 2012 – Phil Hubbes Kalender jetzt im Handel.
    Der Cartoonist Phil Hubbe teilte mit, dass es mittlerweile auch seinen neuen Kalender “Handicaps 2012” wieder im Handel gibt. Das Titelbild zeigt einen echten Rock ‘n’ Roller. 13 farbige Blätter / 30,1 cm x 39,3 cm / ISBN: 978-3-8303-7359-9 / 13,95 EUR (DE) / 13,95 EUR (AT)
    www.hubbe-cartoons.de
  • Umfrage zu Frühtests auf Down Syndrom.
    Der Tagesspiegel berichtet in einem Artikel über die Förderung eines Schwangerschaftsfrühtests auf das Down Syndrom durch das Bundesforschungsministerium und die damit verbundene Kritik. Hierzu führt dieser auch eine Online-Umfrage zum Thema durch.
    “Finden Sie eine stärkere Förderung von Frühtests auf das Down-Syndrom richtig?“
    Mögliche Antworten:
    1. Ja, die Eltern sollten das Recht darauf haben, zu entscheiden, ob sie sich und das Kind der Belastung durch Behinderung aussetzen wollen.
    2. Nein, jedes Kind – ob behindert oder nicht – hat ein Anrecht auf Leben”, lauten die Fragen für die Umfrage. moh
    Link zum Artikel und zur Umfrage: www.tagesspiegel.de/politik/heftige-kritik-an-schavan/4545046.html
  • Fördermittel für 2012 beantragen
    Nachdem für die Haushaltsjahre 2009 bis 2011 noch jeweils 80 und 100 Mio. Euro Programmmittel für die Förderung des alters- und behindertengerechten Umbaus von Bestandswohnungen vorgesehen waren, sieht der Kabinettsbeschluss zum Bundeshaushalt 2012 keinerlei Mittel für neue Maßnahmen mehr vor. Sichern Sie sich die staatlichen Fördergelder durch eine Antragstellung noch in diesem Jahr! Wir nennen Ihnen die technischen Mindestanforderungen.
    www.nullbarriere.de/nl1135.altbaumodernisierung-foerdermittel.htm
  • Barrierefreie Angebote bei der ARD
    Die ARD wird ihre barrierefreien Angebote im Ersten Programm ausbauen. Das haben die Intendanten der ARD in dieser Woche bei ihrer Sitzung in Potsdam beschlossen.
    Laut ARD-Pressemitteilung sollen bis Ende 2013 alle Erstsendungen im Ersten für gehörlose und schwerhörige Zuschauer mit Untertiteln versehen werden. Zudem bietet die ARD künftig alle fiktionalen Formate sowie Tier- und Naturfilme im Hauptprogramm in einer Hörfilmfassung für blinde und stark sehbehinderte Menschen an. Auf Nachfrage des DBSV präzisierte der ARD-Sprecher, dass das erweiterte Hörfilmangebot parallel zur Untertitelung realisiert werden solle und zunächst die Prime Time von 20.15 bis 23 Uhr umfasse. Auch in den Dritten Programmen sei beabsichtigt, den Anteil an Hörfilmen deutlich zu erhöhen.

„Die ARD nimmt damit bei den barrierefreien Angeboten eine Vorreiterrolle ein“, erklärte die ARD-Vorsitzende Monika Piel in Potsdam. „Wir wollen mit unseren vielfältigen Angeboten alle Menschen erreichen. Deshalb haben wir diese ehrgeizigen Ausbauziele für unser barrierefreies Angebot gesetzt.“ Zudem kündigte Piel Gespräche mit den Spitzenverbänden der behinderten Menschen an, um danach zügig an die Umsetzung in den Programmen zu gehen.

„Wir begrüßen den Beschluss der ARD, das Hörfilmangebot im Ersten auszuweiten“, sagt Andreas Bethke, Geschäftsführer des DBSV. „Dies ist ein deutliches Signal, das hoffentlich auch vom ZDF und den privaten Anbietern wahrgenommen wird. Natürlich bleiben Wünsche offen: die Ausweitung der Sendezeiten, die Hörfilm-Aufbereitung von Dokumentationen und anderen nicht-fiktionalen Formaten, auch Live-Sendungen sowie die langfristige Verfügbarkeit der barrierefreien Formate in den Mediatheken. Hier geben uns aber die angekündigten Gespräche mit der ARD den optimalen Rahmen, um unsere Forderungen deutlich zu machen und Schritt für Schritt voranzukommen.“

  • Erben haben keinen Urlaubsabgeltungsanspruch
    BAG 20.9.2011, 9 AZR 416/10
    Endet das Arbeitsverhältnis mit einem zuvor lange Zeit arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer mit dessen Tod, so erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich dann nicht mehr nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, der auf die Erben übergehen könnte. Hieran hat sich durch die neuen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zur Abgeltung des Urlaubs bei Langzeiterkrankten nichts geändert.
    Der Ehemann der Klägerin war rund acht Jahre bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt, bevor er im Frühjahr 2008 erkrankte und arbeitsunfähig wurde. Im Frühjahr 2009 und damit rund ein Jahr später starb er, wodurch das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
    Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG sprach der Ehefrau einen Anspruch auf Abgeltung von 35 Urlaubstagen i.H.v. 3.230,50 Euro brutto zu. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg.