Mutterschaftsgeld

Tätowierte Schwangere legt die Hände auf ihren Bauch

Während der Mutterschutzfristen haben Arbeitnehmerinnen und gesetzlich Versicherte in der Regel Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen

Während der Mutterschutzfristen und für den Entbindungstag zahlt die gesetzliche Krankenversicherung Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag. Mutterschaftsgeld ist steuer- und sozialabgabefrei und wird netto ausgezahlt.  Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld sind in dieser Zeit beitragsfrei in der Renten-, Kranken-, und Arbeitslosenversicherung versichert. Der Antrag auf Mutterschutzgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin bei der zuständigen Krankenversicherung gestellt werden.

Arbeitgeberzuschuss

Für die Zeit des Mutterschutzes ist kein Verdienstausfall zu befürchten. Denn während des Mutterschutzes zahlt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den so genannten Arbeitgeberzuschuss. Das ist die Differenz zwischen monatlichem Nettoverdienst und monatlich gezahltem Mutterschaftsgeld. Zu Grunde gelegt wird dabei der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten drei Monate. Wurde das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist zulässig aufgelöst, wird der Zuschuss ebenfalls bis zum Ende der Schutzfrist gezahlt. Dies übernimmt dann die Stelle, die für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständig ist (z.B. die Krankenkasse).

Familienversicherte und nicht gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen

Familienversicherte oder privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten für die Zeit des Mutterschutzes ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld muss direkt beim Bundesversicherungsamt beantragt werden.

Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige

In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Selbstständige haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag. Der Antrag muss bei der Krankenkasse gestellt werden.

Privat versicherte Selbstständige

Selbstständige, die privat versichert sind, haben während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes. Sie müssen sich bei ihrer Versicherung erkundigen, welche Leistungen sie aufgrund des Versicherungsvertrages erhalten.

Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I

Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I können für die Dauer der Schutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes oder Unterhaltsgeldes in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für alle weiteren Leistungen der Mutterschaftshilfe. Für alle Leistungen ist die Krankenkasse zuständig. Die Leistungen des Arbeitsamtes müssen nach der Schutzfrist neu beantragt werden.

Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II 

Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II erhalten kein Mutterschaftsgeld. Ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht aber Anspruch auf einen Zuschlag für Mehrbedarf von 17 Prozent. Zusätzlich werden auf Antrag Mittel für die notwendige Ausstattung mit Bekleidung und für die Wohnung gewährt. 

Downloads

Leitfaden zum Mutterschutz

Broschüre (Stand: 04/2021).

PDF-Dokument
Copyright: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend


Weitere Artikel zum Thema