Organstreitverfahren der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen den Berliner Senat wegen Nichtvorlage eines Energieberichtes vor dem Berliner Verfassungsgericht

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat für

Mittwoch, den 19. Februar 2014, 10.00 Uhr,

Termin zur mündlichen Verhandlung im Plenarsaal (Raum 240)
Gebäude des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin-Schöneberg,

in dem Organstreitverfahren der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Abgeordnetenhaus von Berlin gegen den Senat von Berlin – VerfGH 134/12 –

anberaumt.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Abgeordnetenhaus von Berlin wendet sich mit ihrer Organklage gegen die Weigerung des Senats von Berlin, einen Energiebericht (gemäß § 16 Berliner Energiespargesetz) für das Kalenderjahr 2011 vorzulegen. Damit missachte der Senat die Rechte der Fraktionen und des Parlaments aus der Verfassung von Berlin (Art. 40 und Art. 50 Abs. 1 Satz 1 VvB). Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt festzustellen, dass die Nichtvorlage des Energieberichts für das Jahr 2011 und die nachfolgenden Jahre verfassungswidrig ist.
Das seit 1990 geltende und zuletzt 2001 geänderte Berliner Energiespargesetz (BEnSPG) enthält Regelungen: § 15 Landesenergieprogramm
(1) Der Senat von Berlin stellt alle vier Jahre ein Landesenergieprogramm auf, das Ziele und Maßnahmen zur Einsparung von Energie, zur Entwicklung des Energieverbrauchs, zur Umweltbelastung und zur Entwicklung bei den Energieträgern enthält.
(2) Vor Aufstellung des Landesenergieprogramms ist die Öffentlichkeit zu beteiligen.

§ 16 Energiebericht
Der Senat von Berlin legt dem Abgeordnetenhaus jährlich auf der Grundlage des Landesenergieprogramms einen Energiebericht über die eingeleiteten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und zur Umsetzung des Landesenergieprogramms nach § 15 und der Ergebnisse dieser Maßnahmen vor.

Der Senat von Berlin hat zuletzt im Juli 2006 ein Landesenergieprogramm für den Zeitraum 2006 bis 2010 aufgestellt und jährlich eine Energie- und CO2-Bilanz veröffentlicht. Jedenfalls hat der Senat dem Abgeordnetenhaus seit 2003 keinen Energiebericht mehr vorgelegt. Auf Anfrage eines Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärte der Staatssekretär der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt im März 2012 im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt, ein Energiebericht für das Jahr 2011 werde nicht vorgelegt; im Rahmen der Energie- und CO2 – Bilanz werde berichtet und dies sei ausreichend.
Der Antragsgegner, der Senat von Berlin, hält den im September 2012 beim Verfassungsge-richtshof eingegangenen Antrag für unzulässig und unbegründet. Nachdem jahrelang kein Energiebericht mehr vorgelegt worden sei, habe die Antragstellerin die Frist von sechs Monaten für die Einleitung eines Organstreits nicht eingehalten. Die Unterrichtungspflicht nach Art. 50 VvB umfasse nicht die Vorlage eines jährlichen Energieberichts. Über alle Maßnahmen und Planungen des Senats sei das Abgeordnetenhaus umfassend informiert worden.

Modalitäten für die Berichterstattung:
Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.
Es wird gebeten, die „Rahmenbedingungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin für Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten“ zu beachten, die im Internet unter www.berlin.de/verfgh (Hinweise für die Presse) abrufbar sind.

Hinweis: Die oben zitierten Bestimmungen der Verfassung von Berlin (VvB) lauten:
Artikel 40 [Fraktionen]

p(. (1) 1Eine Vereinigung von mindestens fünf vom Hundert der verfassungsmäßigen Mindestzahl der Abgeordneten bildet eine Fraktion. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

p(. (2) 1Fraktionen nehmen unmittelbar Verfassungsaufgaben wahr, indem sie mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederungen der Volksvertretung an deren Arbeit mitwirken und die parla-mentarische Willensbildung unterstützen. 2Insofern haben sie Anspruch auf angemessene Ausstattung.

3Das Nähere über die Rechtsstellung und Organisation sowie die Rechte und Pflichten der Fraktionen werden durch Gesetz bestimmt.
Artikel 50 [Unterrichtung des Abgeordnetenhauses]

p(. (1) 1Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus frühzeitig und vollständig über alle in seine Zuständigkeit fallenden Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung. 2Dies betrifft auch Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit das Land Berlin daran beteiligt ist. 3Staatsverträge sind vor ihrer Unterzeichnung durch den Senat dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. 4Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

p(. (2) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus über Gesetzesvorhaben des Bundes und über die Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit er an ihnen mitwirkt.