Pressemitteilung

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat im Verfahren VerfGH 67/12 für

Mittwoch, den 15. Januar 2014, 13.00 Uhr,
Termin zur Verkündung einer Entscheidung

im Plenarsaal (Raum 240)
im Gebäude des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 – 33,
10781 Berlin-Schöneberg,

anberaumt.

Gegenstand des Verfahrens:
Die insgesamt 14 Antragsteller sind Mitglieder der Piratenfraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin. Sie wenden sich im Wege der sog. Organklage gegen einzelne Bestimmungen der zu Beginn der laufenden Legislaturperiode im Oktober 2011 vom Abgeordnetenhaus beschlossenen und im Juni 2012 auf Initiative der Piratenfraktion geänderten Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses (GO-Abghs). Über die Organklage ist bereits am 13. November 2013 mündlich verhandelt worden.

Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass die Geschäftsordnung ihre verfassungs-gemäßen Rechte als Abgeordnete verletzt. Sie beanstanden, dass nicht jedem Abgeordneten das Recht eingeräumt ist, in mindestens einem ständigen Ausschuss seiner Wahl mit Rede- und Antragsrecht sowie in einem Ausschuss auch mit Stimmrecht vertreten zu sein. Einen Verfassungsverstoß sehen sie auch darin, dass nicht jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses – allein und ohne Unterstützung einer Fraktion oder eines Quorums von 5% der in der Verfassung festgeschriebenen Mindestanzahl von 130 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses – Anträge (einschließlich solcher auf Entschließung und Große Anfragen) einbringen kann. Ferner halten Sie die Regelung über die Beschränkung der Redezeit für fraktionslose Abgeordnete verfassungswidrig.

Die Antragsteller berufen sich auf Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, der wie folgt lautet:
Das Recht des Abgeordneten, sich im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen durch Rede, Anfragen und Anträge an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen, darf nicht ausgeschlossen werden. Die Rechte der einzelnen Abgeordneten können nur insoweit beschränkt werden, wie es für die gemeinschaftliche Ausübung der Mitgliedschaft im Parlament notwendig ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Sie meinen, dass für die genannten und weitere Beschränkungen der Rechte der einzelnen Abgeordneten keine Notwendigkeit bestehe.

Das Abgeordnetenhaus, Antragsgegner des Verfahrens, hält die gestellten Anträge teilweise für unzulässig. Auch die in zulässiger Weise angegriffenen Quotenregelungen, die das Antragsrecht einzelner Abgeordneter beschränkten, seien verfassungsgemäß, weil sie eine sachgerechte und wirksame Erfüllung der Parlamentsaufgaben sicherstellten.

Modalitäten für die Berichterstattung:
Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.
Es wird gebeten, die „Rahmenbedingungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin für Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten“ zu beachten, die im Internet unter www.berlin.de/verfgh (Hinweise für die Presse) abrufbar sind.