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Zuständigkeiten Tegeler Weg


Allgemeine Zivilsachen erster Instanz

Nach dem Geschäftsplan des Landgerichts sind einige Kammern für alle allgemeinen Zivilsachen erster Instanz zuständig, also solche Sachen, die keinen Spezialkammern zugewiesen sind. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts besteht für Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Wert des Streitgegenstandes 5.000 € übersteigt, sowie für einige dem Landgericht durch Gesetz unabhängig vom Streitwert zugewiesene Sachen. Die Zivilsachen werden grundsätzlich nach einem Turnus auf die Zivilkammern am Tegeler Weg verteilt. Die Zuständigkeit der Kammer richtet sich dabei nach dem Eingangszeitpunkt der Sache bei Gericht. Abweichend hiervon erfolgt in den Gewerberaummietsachen und den Versicherungssachen eine Verteilung nach Anfangsbuchstaben. Die Verteilung auf die Kammern erfolgt durch die Eingangsregistratur. Fast alle der am Tegeler Weg untergebrachten Spezialkammern bearbeiten neben ihrem Sondergebiet auch allgemeine Zivilsachen. Zu diesen allgemeinen Zivilsachen gehören beispielsweise Erbstreitigkeiten, Ansprüche aus Kauf- oder Leasingverträgen sowie Streitigkeiten aus Bau- oder Architektenverträgen.

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Arzthaftungssachen

Die Heilbehandlungssachen werden beim Landgericht Berlin von sechs Zivilkammern (Zivilkammern 5, 6, 8, 13, 35 und 36) am Standort Tegeler Weg 17 - 21 bearbeitet. Dabei ist das Landgericht – je nach Streitwert – sowohl erstinstanzlich als auch für Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte aus diesem Bereich zuständig.

Heilbehandlungssachen sind Rechtsstreitigkeiten, in denen einerseits Patienten gegen Ärzte wegen des Vorwurfs einer fehlerhaften Behandlung oder einer unzureichenden Aufklärung über Behandlungsrisiken auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz klagen und andererseits Ärzte oder Krankenhausträger gegen Patienten Honoraransprüche geltend machen. Es handelt sich um eine rechtlich und tatsächlich schwierige Spezialmaterie, in der komplexe medizinische Probleme rechtlich eingeordnet und gelöst werden müssen.

Kern der Auseinandersetzung ist in aller Regel die Frage, ob dem Arzt der Vorwurf eines Behandlungsfehlers zu machen ist oder ob sich ein mit jeder medizinischen Behandlung verbundenes Risiko verwirklicht hat. Dabei ist immer zu berücksichtigen, dass kein Arzt einen Heilungserfolg schuldet, sondern lediglich eine dem jeweiligen fachärztlichen Wissensstand entsprechende Behandlung. Zur Klärung dieser Fragen sind umfangreiche Behandlungsunterlagen – auch von solchen Ärzten, die den Patienten vor oder nach dem Schadensereignis behandelt haben – auszuwerten. Diese Auswertung sowie die Beantwortung der medizinischen Fragestellungen geschieht zunächst durch ein schriftliches Sachverständigengutachten, das oftmals vor dem ersten Verhandlungstermin eingeholt wird. Sehr häufig sind Ergänzungsgutachten und die persönliche Anhörung des Sachverständigen in einem Termin vor der Kammer erforderlich. Als Sachverständige kommen nur praktisch sehr erfahrene Ärzte in Betracht, bei denen es sich sehr oft um Chef- und Oberärzte großer Kliniken handelt. Das bedeutet, dass schon die schriftliche Begutachtung in der Regel viel Zeit braucht, weil diese Ärzte durch die Behandlung ihrer eigenen Patienten stark beansprucht sind. Je nach Sachlage ist es häufig außerdem erforderlich, die Parteien im Termin persönlich anzuhören und Zeugen zu Behandlungsabläufen oder zur Patientenaufklärung zu vernehmen.

Die Schlichtungsstellen der Ärztekammern bieten ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung an. Dieses Schlichtungsverfahren kann durchgeführt werden, wenn beide Parteien zustimmen. Es ist für den Patienten kostenfrei. Führt die Schlichtung nicht zu einer Einigung, schließt dies einen nachfolgenden Zivilprozess nicht aus.

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Banksachen


Am Standort Tegeler Weg 17 - 21 sind fünf Kammern (die Zivilkammern 4, 10, 21, 37 und 38) schwerpunktmäßig mit der Bearbeitung von Banksachen befasst. Als Banksachen gelten Streitigkeiten aus allen Geschäften, die von Banken typischerweise erledigt werden, sowie Prospekthaftungsansprüche und Ansprüche aus Vermögensberatung und Anlagengeschäften, soweit eine der Parteien ein Kreditinstitut ist. Die genaue Definition der Banksachen ist dem Geschäftsplan des Landgerichts zu entnehmen.

Banksachen werden nach dem Gesetz im Regelfall durch die vollbesetzte Kammer, also durch drei Berufsrichter, verhandelt und entschieden. Wenn eine Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, wird sie auf den Einzelrichter übertragen.

In den letzten Jahren haben sich insbesondere drei Tätigkeitsschwerpunkte herausgebildet:

  • Aufklärungspflichten von Banken im Rahmen der Anlageberatung

  • Aufklärungspflichten von Banken im Zusammenhang mit der Finanzierung von Fondsbeteiligungen und Eigentumswohnungen zu Anlagezwecken (wie Steuerersparnis, Altersvorsorge, Rendite); hier geht es vielfach um die Frage, ob die Bank gegenüber dem Kunden einen Wissensvorsprung über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände hatte oder nicht;

  • Haftung von Anlegern als Gesellschafter von Publikumsgesellschaften entsprechend der Quote ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen für gekündigte oder notleidende Kredite, die die Fondsgesellschaft insbesondere zum Erwerb und zur Instandsetzung der Fondsimmobilie bei der Bank aufgenommen hatte.

Zu allen drei genannten Schwerpunktbereichen hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich eine detaillierte Rechtsprechung entwickelt, die ständig fortgeschrieben und ergänzt wird. Die überwiegende Zahl der Banksachen können im ersten Verhandlungstermin entschieden werden. Eine einvernehmliche Regelung durch Vergleich ist nur im Einzelfall möglich. Das liegt häufig daran, dass eine große Anzahl gleich gelagerter Fälle anhängig sind, so dass aus Sicht der Banken eine Einigung nur für alle Fälle in Betracht kommt oder gar nicht. Beweisaufnahmen betreffen insbesondere den Inhalt von Beratungsgesprächen zwischen dem Kunden und dem Bankmitarbeiter.

Kapitalanlagesachen

Als Kapitalanlagesachen gelten Rechtsstreitigkeiten über Prospekthaftungsansprüche sowie Ansprüche aus Anlagevermittlung, -beratung oder -verwaltung sowie Entschädigungsansprüche nach dem EAEG, soweit nicht eine Kammer mit der Sonderzuständigkeit Banksachen zuständig ist. Die genaue Definition der Kapitalanlagesachen ist dem Geschäftsplan des Landgerichts zu entnehmen.

Nachdem bei den genannten Rechtsstreitigkeiten häufig eine Vielzahl von Parallelverfahren anhängig gemacht werden, die eine bestimme Fondsbeteiligung, Immobilienvermarktung oder einen identischen Entschädigungsfall nach dem EAEG betreffen, hat das Präsidium des Landgerichts beschlossen, mit Wirkung zum 1. Januar 2012 am Standort Tegeler Weg drei Kammern (den Zivilkammern 2, 3 und 31) die Bearbeitung von Kapitalanlagesachen als Sondergebiet zuzuweisen, um so – ebenso wie in den Banksachen – eine noch effizientere Bearbeitung der Verfahren gewährleisten zu können.

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Gewerbemietsachen I. und II. Instanz

Beim Landgericht Berlin sind in der Dienststelle Tegeler Weg 17 – 21 vier Spezialkammern (die Zivilkammern 12, 25, 29 und 32), eingerichtet, die neben allgemeinen erstinstanzlichen Zivilsachen speziell für "Mietsachen" erster Instanz zuständig sind. Hierunter werden alle Miet- und Pachtsachen sowie Ansprüche nach dem Schuldrechtsanpassungs-, dem Sachenrechtsbereinigungs- und dem DDR-Vertragsgesetz über Gebäude, Gebäudeteile und unbebaute Grundstücke verstanden. Da die letztgenannten Rechtsgebiete mit Aspekten der Wiedervereinigung zu tun haben, ist ihre Bedeutung im Gerichtsalltag durch den Zeitablauf stark zurückgegangen. Im Vordergrund des Spezialgebietes stehen heute die Miet- und Pachtsachen, wobei es zur Begründung der Spezialzuständigkeit ausreicht, wenn bei Eingang der Klage erkennbar ist, dass eine Partei sich auf das Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses beruft oder berufen wird. In diesen Fällen ist für die Begründung der Zuständigkeit unerheblich, ob die Vertragsparteien selbst den Rechtsstreit führen oder Dritte, z.B. aus abgetretenem Recht. Die genaue Definition der Mietsachen ist dem Geschäftsplan des Landgerichts zu entnehmen.

Die Aufteilung der Verfahren auf die Spezialkammern richtet sich nach Buchstaben, wobei die Bezeichnung des Vermieters maßgeblich ist, selbst dann, wenn dieser, etwa nach Forderungsabtretung, selbst nicht am Verfahren beteiligt ist.

Das Landgericht ist auch bei Mietsachen erst ab einem Streitwert von 5.000 € zuständig. Allerdings sind Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen unabhängig vom Streitwert in erster Instanz den Amtsgerichten zugewiesen. In die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts fallen daher vor allem Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Gewerberäume, aber z.B. auch aus Pachtverträgen über Kleingärten, wenn die Streitwertgrenze überschritten ist. Deswegen hat sich für die vier mit Mietsachen befassten Zivilkammern in der Dienststelle Tegeler Weg die Bezeichnung „Gewerbemietkammern“ eingebürgert. Daneben sind die Kammern auch für zweitinstanzliche Mietsachen zuständig, die keine Wohnraummietsachen sind.

Ob eine Wohnraummietsache vorliegt, die in die Zuständigkeiten der Amtsgerichte fällt, richtet sich nach den Vertragsparteien. Ein Wohnraummietverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn der Mieter selbst in den Mieträumen wohnt bzw. wohnen möchte. Beispielsweise gilt das Vertragsverhältnis zwischen dem Hauptvermieter und einem gewerblichen Zwischenmieter nicht als Wohnraummietverhältnis.

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Pressesachen

Pressesachen werden vor der Pressekammer des Landgerichts Berlin, der Zivilkammer 27 mit Sitz am Tegeler Weg 17-21, verhandelt. Sie befasst sich mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Massenmedien (Presse, Film, Rundfunk, Fernsehen sowie Veröffentlichungen im Internet). Die genaue Definition der Pressesachen ist dem Geschäftsplan des Landgerichts zu entnehmen.

Die Kammer ist mit vier Richtern besetzt, ihre Verhandlungen werden wöchentlich an zwei Sitzungstagen (Dienstag und Donnerstag) durchgeführt. Im Jahr 2009 wurden ca. 1250 Verfahren bearbeitet, darunter ca. 1080 Pressesachen. Über einen Großteil der Pressesachen wird im Eilverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung entschieden. Im Verfügungsverfahren ergeht eine Entscheidung in der Regel ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege; auf einen Widerspruch des Antragsgegners ist dann aufgrund einer mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung durch Urteil zu entscheiden. Über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidet die Kammer sofort nach Eingang an ihren Sitzungstagen, der Termin zur mündlichen Verhandlung nach einem Widerspruch findet bei Gegendarstellungen normalerweise innerhalb einer Woche, sonst binnen vier bis fünf Wochen statt. Ein Verhandlungstermin wird bei einer Klage – je nach Arbeitsbelastung der Kammer – binnen drei bis vier Monaten durchgeführt, nachdem die Sache dem Vorsitzenden zur Terminsanberaumung vorgelegt worden ist.

Die von einer Berichterstattung in einem Massenmedium Betroffenen können in der Regel folgende Ansprüche geltend machen:

  • Unterlassungsansprüche (überwiegend im einstweiligen Verfügungsverfahren): Die Betroffenen wehren sich z.B. dagegen, dass falsche Tatsachen behauptet werden, die ihr Ansehen beeinträchtigen, oder dass über sie überhaupt in einer identifizierbaren Weise berichtet wird, obgleich kein berechtigtes öffentliches Interesse an ihrer Person besteht, oder dass ihr Bildnis ohne ihre Erlaubnis veröffentlicht wird.
  • Mit einer Gegendarstellung, die in Berlin ausschließlich im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden kann, kann sich der Betroffene gemäß § 10 des Berliner Pressegesetzes gegen unwahre Tatsachenbehauptung wenden, indem ihm die Möglichkeit gegeben wird, sich mit seiner eigenen Darstellung an die Öffentlichkeit zu wenden. Die Massenmedien sind unter bestimmten, streng formalisierten Voraussetzungen verpflichtet, eine Gegendarstellung unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Entgegnung zu veröffentlichen.
  • Der Widerruf ist das Mittel, mit dem z. B. eine Zeitungsredaktion gezwungen werden kann, eine unwahre Tatsachenbehauptung als unwahr zu widerrufen. Der Widerrufsanspruch kann nur im normalen Klageverfahren verfolgt werden, der Betroffene muss in der Regel beweisen, dass die Behauptung, gegen die er sich wendet, unwahr ist.
  • Einen Anspruch auf eine Geldentschädigung („Schmerzensgeld") kann derjenige geltend machen, der in seinem Persönlichkeitsrecht so schwerwiegend verletzt worden ist, dass sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise, z. B. durch einen Widerruf, befriedigend ausgleichen lässt. Auch dieser Anspruch kann nur im Klageverfahren geltend gemacht werden.
  • Sonstige Schadensersatzansprüche, z.B. aufgrund einer unwahren Berichterstattung, die zu Umsatzeinbrüchen bei dem betroffenen Unternehmen geführt haben.


Presserechtliche Ansprüche – ausgenommen Gegendarstellungsansprüche, die am Sitz des Verlags oder Senders verfolgt werden müssen – können nach § 32 ZPO aufgrund des sog. „fliegenden Gerichtsstandes" überall dort geltend gemacht werden, wo die Äußerungen des Medienunternehmens „bestimmungsgemäß" verbreitet werden. Sollte eine rechtswidrige Äußerung z.B. in einer bayerischen Regionalzeitung erschienen sein, könnte der davon Betroffene das Landgericht Berlin nur dann anrufen, wenn diese Zeitung mit Willen des Verlages nach Berlin gelangt. Für Äußerungen im Internet gilt, dass diese überall dort verbreitet werden, wo der jeweilige Beitrag abrufbar ist, so dass die Pressekammer praktisch für jede Internetveröffentlichung angerufen werden könnte, falls es nicht an jeglichem Bezug zu Berlin fehlen sollte.
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Versicherungssachen

Für Streitigkeiten aus privaten Versicherungsverträgen zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern (Versicherten oder Bezugsberechtigten) sind bei dem Landgericht Berlin die Zivilkammern 7 und 23 am Standort Tegeler Weg 17 - 21 zuständig. Die Zuständigkeit bezieht sich sowohl auf erstinstanzliche Verfahren bei einem Streitwert von über 5.000,00 € als auch auf Berufungen gegen Urteile der Berliner Amtsgerichte. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus Verkehrsunfällen und Kraftfahrtversicherungen, wofür die Zivilkammern 41 – 44 am Dienstort Littenstraße zuständig sind. Für Streitigkeiten aus gesetzlichen Versicherungen (z.B. Pflegeversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Rentenversicherung) sind nicht die Zivilgerichte, sondern die Sozialgerichte zuständig. Die genaue Definition der Versicherungssachen ist dem Geschäftsplan des Landgerichts zu entnehmen.

Bei Klagen gegen Versicherer besteht zum einen die Möglichkeit, das Gericht anzurufen, in dessen Bezirk der Versicherer seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, wobei die Klage einen Bezug zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung haben muss. Zum anderen kann bei dem Gericht Klage erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz bzw., wenn ein solcher nicht vorhanden ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen Versicherungsnehmer ist das Wohnsitzgericht ausschließlich zuständig.

Versicherungssachen werden entweder durch die Kammer (ein Vorsitzender und zwei beisitzende Richter) oder durch den Einzelrichter entschieden. Soweit Ansprüche auf Krankentagegeld, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungsleistungen oder Ansprüche aus Krankheitskostenversicherungen geltend gemacht werden, muss das Gericht bei Einwendungen des Versicherers in Bezug auf die Leistungsvoraussetzungen vielfach zur Entscheidungsfindung medizinische Sachverständigengutachten einholen, so dass in solchen Fällen mit einer längeren Verfahrensdauer gerechnet werden muss.

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