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Sie sind als Zeugin oder Zeuge geladen - was nun?

Wenn Sie einen Brief bekommen, in dem Sie aufgefordert werden, als Zeugin oder als Zeuge zu einer Verhandlung des Landgerichts Berlin zu erscheinen, so sind Sie als Zeugin bzw. als Zeuge „geladen“. Damit kommt Ihnen eine sehr wichtige Aufgabe zu. Die Richterinnen und Richter, die über eine Strafsache zu entscheiden haben, sind auf Ihre Angaben angewiesen, um den Fall gerecht entscheiden zu können.

Bitte nehmen Sie die Ladung als Zeuge daher unbedingt ernst!

Glauben Sie nicht, dass Sie doch gar nicht gesehen und nichts beizutragen hätten. Manchmal können die kleinsten Indizien für die Überzeugung der Kammer von Schuld oder Unschuld Bedeutung haben. Oft kommt es auch gerade darauf an, dass Sie in einem bestimmten Moment nichts bemerkt haben – zum Beispiel, wenn sich jemand zu seiner Verteidigung auf ein Ereignis beruft, das Sie sicher bemerkt hätten, wenn er wirklich geschehen wäre. Nach dem derzeitigen Sachstand wird das Gericht seine Entscheidung ohne Ihre Zeugenaussage nicht treffen können. Sie erfüllen mit Ihrer Aussage eine wichtige Pflicht zur Durchsetzung des Rechts und tragen so zur Entscheidung des Gerichts bei. Dass Sie als Zeugin der als Zeuge vor Gericht erscheinen und Ihre Aussage machen, hat oft entscheidende Bedeutung dafür, ob Angeklagte eine langjährige Haftstrafe verbüßen müssen – im Vergleich dazu ist der Aufwand sicher vertretbar, im Gericht zu erscheinen und dafür eine Stunde Zeit zu „opfern“. Auch wenn Sie in dieser Sache früher schon einmal vor der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder vor einem anderen Richter ausgesagt haben, ist Ihre erneute Vernehmung erforderlich. Das Gericht wird sich bemühen, Ihre Zeit so wenig wie möglich in Anspruch zu nehmen.

Im Verlauf der Hauptverhandlung können Umstände eintreten, die Ihre Vernehmung entbehrlich machen. Bitte haben Sie Verständnis. wenn das Gericht in einem solchen Fall auf Ihre Vernehmung verzichtet. Ihre Entschädigungsansprüche bleiben Ihnen erhalten.

Aufgrund der großen Bedeutung von Zeugenaussagen für die Wahrheitsfindung ist das rechtzeitige Erscheinen zu dem vom Gericht bestimmten Termin eine gesetzliche Pflicht. Sie haben also keine Wahl und müssen pünktlich – am besten einige Zeit früher – an dem Saal des Gerichts eintreffen, der in Ihrer Ladung angegeben ist.

Was müssen Sie tun, wenn Sie nicht erscheinen können?

Falls Sie zu dem Termin, zu dem Sie geladen wurden, aus zwingendem Grund auf keinen Fall erscheinen können, so teilen Sie das dem Gericht bitte sofort mit, möglichst noch am selben Tag, an dem Sie die Ladung erhalten. Die Rufnummer der Geschäftsstelle, also des „Sekretariats“ der zuständigen Kammer, finden Sie auf der Ladung. Als Entschuldigung werden jedoch wegen der großen Bedeutung der Zeugenpflicht nur wirklich zwingende Gründe akzeptiert, etwa eine schwere Krankheit oder einer bereits vor (!) der Ladung fest gebuchten Auslandsreise. Sie müssen in jedem Falle die Entscheidung des Gerichts abwarten, ob Sie abgeladen werden. Falls Sie nicht ausdrücklich abgeladen werden, müssen Sie erscheinen! Die Ladung bleibt solange wirksam, bis das Gericht sie widerruft. Sie können also den Termin nicht einfach „absagen“ und dann fernbleiben. Die Entscheidung, ob Sie kommen müssen oder nicht, liegt allein beim Gericht.

Sie müssen übrigens auch dann zum Gericht kommen, wenn Ihnen aus bestimmten Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht (etwa wegen Verwandtschaft mit einem Angeklagten) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht (um sich nicht selbst zu belasten) zusteht. Beide Rechte können Sie nur in der Hauptverhandlung geltend machen – sie befreien nur von der Pflicht, überhaupt auszusagen oder Angaben zu einer bestimmten Frage zu machen. Erscheinen müssen Sie trotzdem!

Was geschieht, wenn Sie unerlaubt nicht erscheinen?

Sollten Sie nicht zum Termin erscheinen, ohne dass das Gericht Sie von dieser Pflicht befreit hat, müssen Sie mit empfindlichen Folgen rechnen. Das Gericht kann gegen sie ein Ordnungsgeld (in der Regeln einige hundert Euro) oder auch Ordnungshaft anordnen. Außerdem haben Sie etwaige zusätzliche Verfahrenskosten zu tragen, etwa die Reisekosten von Angeklagten und Verteidigern. Auch diese Kosten können erheblich sein. Erscheinen Sie daher unbedingt, wenn Sie geladen sind, sofern das Gericht Sie nicht wieder ablädt!

Welche Kosten werden Ihnen ersetzt?

Wenn Sie als Zeugin bzw. als Zeuge zum Gericht kommen, so ersetzt Ihnen das Gericht die Ihnen notwendig entstandenen Kosten Ihrer An- und Abreise und Ihren Verdienstausfall. Falls Sie nicht in der Lage sind, die Fahrtkosten auszulegen, können Sie auch einen Vorschuss auf die Reisekosten bekommen. Wenden Sie sich auch hierzu an die Geschäftsstelle, deren Telefonnummer in der Ladung angegeben ist.

Im einzelnen gelten folgende Regelungen:

a) Fahrtkosten
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das Gericht darauf achten muss, die Kosten eines Verfahrens in vertretbaren Grenzen zu halten. Es werden deshalb nur die notwendigen tatsächlich entstandenen Fahrtkosten der kostengünstigsten Verbindung von dem in der Ladung angegebenen Wohnort zum Ort des Termins erstattet. Mögliche Fahrpreisermäßigungen müssen Sie in Anspruch nehmen. Die Benutzung einer teureren Verkehrsverbindung ist nur aus besonderen Gründen (z. B. Gesundheit, Zeitaufwand) gerechtfertigt.

Öffentliche Verkehrsmittel
Sofern Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen, werden Ihnen die Kosten der Fahrkarte nur für die Wagenklasse ersetzt, die Sie auch bei privaten Fahrten üblicherweise benutzen.

PKW
Falls Sie mit einem privaten Fahrzeug anreisen erhalten Sie eine Entschädigung von 0,25 EUR/km. Sofern Sie aus zwingenden Gründen von einem anderen als dem in der Ladungsanschrift angegebenen Ort aus anreisen oder zu einem anderen als diesem Ort zurückkehren müssen, so teilen Sie dies bitte dem Gericht unverzüglich mit, damit entschieden werden kann, ob die Ladung aufrechterhalten bleibt. Anderenfalls können etwaige Mehrkosten nicht erstattet werden. Bitte teilen Sie dabei auch mit, unter welcher Anschrift Sie angeschrieben werden können, falls Sie bis zum Termin nicht unter der anliegenden Anschrift erreichbar sind.

b) Verdienstausfall
Falls Sie eine Entschädigung für Verdienstausfall beanspruchen, lassen Sie bitte die beigefügte Bescheinigung von Ihrem Arbeitgeber ausfüllen und bringen diese am Terminstag mit. Sind Sie selbständig oder freiberuflich tätig, bringen Sie bitte entsprechende Unterlagen (z. B. Handwerkerkarte, Gewerbeschein, Nachweis über die Zulassung usw.) mit. Die Entschädigung beträgt zur Zeit bis zu 17,- EUR pro Stunde und wird für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt.

c) Sonstige Auslagen (etwa Kinderbetreuungskosten)
Die Kosten für eine Vertretung am Arbeitsplatz oder für die Betreuung von Kindern oder sonstigen Angehörigen, die normalerweise von Ihnen beaufsichtigt werden, sowie Kosten eventueller Begleitpersonen und sonstige notwendige Auslagen werden nur ersetzt, wenn Sie entsprechende Unterlagen vorlegen. Die Kosten einer notwendigen Übernachtung können nur in Höhe der ortsüblichen Kosten eines Hotels mittlerer Preisklasse berücksichtigt werden.

d) Reisekostenvorschuss
Verfügen Sie für die Reise nach Berlin nicht über die nötigen Geldmittel oder kann Ihnen nicht zugemutet werden, diese aus eigenen Mitteln auszulegen, bewilligt Ihnen auf Antrag das anliegend bezeichnete Gericht - in Eilfällen auch das für Ihren Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht - einen Vorschuss.

e) Auszahlung der Entschädigung
Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, die Entschädigung schriftlich zu beantragen. Wenden Sie sich hierzu an das

Landgericht Berlin
- Berechnungsstelle -
Turmstraße 91
10559 Berlin

Sollten Sie aus zwingenden Gründen sofort auf die Auszahlung von Bargeld angewiesen sein, so begeben Sie sich bitte in die Berechnungsstelle im Erdgeschoss, Zimmer 236 (Altbau). Leider muss hier mit erheblichen Wartezeiten gerechnet werden.

f) Antragsfrist
Der Anspruch auf Erstattung Ihrer Auslagen erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Termin, zu dem Sie erschienen waren, einen entsprechenden Antrag gestellt haben.