1. Aufgaben und Zuständigkeiten des Landgerichts in Bezug auf Notare
Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes sind (§ 1 BNotO). Gleichwohl unterliegt auch ihre Amtsführung einer Dienstaufsicht. Diese Aufsichtsbefugnisse werden für das Land Berlin von dem Präsidenten des Landgerichts, der Präsidentin des Kammergerichts und der Senatsverwaltung für Justiz wahrgenommen. Die Zuständigkeiten des Präsidenten des Landgerichts ergeben sich aus der Bundesnotarordnung und der AVNot Berlin. Daneben obliegt es auch den Notarkammern, für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen.
Dem Präsidenten des Landgerichts obliegt im Rahmen seiner Dienstaufsicht insbesondere die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren (§ 93 Abs. 1 BNotO). Die laufende Prüfung der Geschäftsführung des Notars ist regelmäßig in seinen Geschäftsräumen durchzuführen. Diese Revisionen finden in der Regel alle fünf Jahre statt. Sie werden im Geschäftsbereich des Landgerichts Berlin derzeit von vier Richtern wahrgenommen. Der Notar ist verpflichtet, den mit der Prüfung beauftragten Richtern die Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen und auszuhändigen. Gegenstand solcher Prüfungen ist insbesondere,
- ob der Notar die Urkundenrolle ordnungsgemäß führt,
- er die an ihn herangetragenen Verwahrungsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt und abwickelt,
- er die ihm erteilten Treuhandaufträge beachtet und einhält,
- er seinen Belehrungs- und Vermerkverpflichtungen nachkommt,
- er die nach § 3 BeurkG bestehenden Mitwirkungsverbote beachtet,
- seine Kostenberechnungen ordnungsgemäß sind.
Anlass für eine nähere Prüfung der Dienstgeschäfte des Notars kann auch eine an die Aufsichtsbehörden herangetragene Beschwerde oder ein gegen den Notar anhängiges Zivil- oder Strafverfahren sein. Mit der Bearbeitung solcher Dienstaufsichtsbeschwerden sind im Geschäftsbereich des Landgerichts Berlin derzeit drei Richter betraut.
2. Die Dienstaufsicht und ihre Grenzen
Der Notar ist nach § 1 BNotO ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Dies gewährleistet dem Notar eine sachliche Unabhängigkeit, durch die die Einwirkungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden begrenzt und eingeschränkt wird. Die Entscheidungen des Notars unterliegen deshalb im bestimmten Umfang nicht der Kontrolle durch die Justizverwaltungen, sondern ausschließlich einer richterlichen Kontrolle.
Weigert sich der Notar z.B. an einer Beurkundung mitzuwirken, so entscheidet über eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht der Präsident des Landgerichts in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde, sondern nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO eine mit unabhängigen Richtern besetzte Zivilkammer des Landgerichts. Für dieses gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des FamFGG entsprechend. Nur die Zivilkammer, nicht aber die Aufsichtsbehörden können und dürfen den Notar daher anweisen, die von ihm abgelehnte Urkundstätigkeit wahrzunehmen. Entsprechendes gilt für sonstige Tätigkeiten des Notars, z.B. wenn er dem Verlangen auf Auskehrung eines bei ihm hinterlegten Kaufpreises oder auf Herausgabe eines ihm überlassenen Grundschuldbriefes nicht nachkommt.
Richterliche Aufgaben sind außerdem Beschwerden gegen Kostenberechnungen des Notars (§ 156 KostO) sowie Amtshaftungsklagen gegen Notare.
3. Sonstige Aufgaben des Präsidenten des Landgerichts
- Notarvertretervereidigungen
- Stellungnahmen in Kostenbeschwerdeverfahren
4. Kontakt
Die Zuständigkeiten für Notarangelegenheiten sind dem
Organigramm der Verwaltung zu entnehmen.