In § 4 des Berliner Betriebe-Gesetzes ist seit Ende 2007 geregelt, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen mehr Wasser als 150 m 3 verbraucht wird, verpflichtet sind, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Der gesamte Wasserbedarf ist auf diesen Grundstücken aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zu decken.
Die Verordnung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung Berlins und deren Benutzung (WAVO) regelt Einzelheiten zu diesem gesetzlich geregten Anschluss- und Benutzungszwang und sieht dabei auch Befreiungen von ihm sowie Beschränkungen vor. Bevor bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Wasserbehörde) ein Antrag auf Brunnenbau gestellt werden kann, muss der Antrag auf Befreiung vom bzw. Beschränkung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Wasserversorgung Berlins und deren Benutzung von unserem Haus positiv beschieden sein.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:- Grundstücksbezeichnung und Grundstückseigentümer/-in (Kopie des Grundbuchauszugs)
- Sind Antragsteller/-in und Grundstückseigentümer/-in nicht identisch, ist eine Vollmacht einzureichen, die darlegt, dass der Antragsteller förmlich ermächtigt ist, die Eigentümerstellung im Hinblick auf den Anschluss- und Benutzungszwang aus § 4 Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG) auszuüben.
- Förderzweck
- voraussichtliche Fördermenge (Angabe in m 3 /Jahr)