Datenschutzrechtliche Informationen nach § 500 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 55 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - Informationsblatt Strafverfahren -

Allgemein

Das Landgericht Berlin I erhebt und verarbeitet im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags personenbezogene Daten der betroffenen Person(en) zur Durchführung von Verfahren im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680, das heißt für Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie zur Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 Strafgesetzbuch (StGB), von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und von Geldbußen.

Zweck und Grundlage der Datenerhebung

Personenbezogene Daten sind beispielsweise Angaben zur Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit einer Person in Verbindung stehen. Diese Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Wahrnehmung von gesetzlich normierten Aufgaben einschließlich der Vorgangsverwaltung erforderlich ist oder wenn die betroffene Person ausdrücklich in die Verarbeitung eingewilligt hat. Die dem Landgericht Berlin I zugewiesenen Aufgaben ergeben sich insbesondere aus

  • dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und dem dazugehörigen Einführungsgesetz (EGGVG),
  • dem Strafgesetzbuch (StGB),
  • der Strafprozessordnung (StPO),
  • dem Jugendgerichtsgesetz (JGG),
  • dem Straßenverkehrsgesetz (StVG),
  • dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG) sowie dem Berliner Strafvollzugs- (StVollzG Bln) und dem Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (SVVollzG Bln).

Ergänzend kommt gemäß § 500 Abs. 1 StPO Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Anwendung.

Die personenbezogenen Daten werden vornehmlich in der Justizfachanwendungssoftware „Aulak“ gespeichert und ggf. weiterverarbeitet. Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch in Verwaltungsanwendungssoftware zum Zwecke der Vorgangsverwaltung, sowie in papiergebundenen Akten- oder Aktenbestandteilen gespeichert und verarbeitet werden. Auch nach Abschluss eines Verfahrens können personenbezogene Daten zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben verarbeitet werden, etwa für andere Strafverfahren, Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe, für Gnadensachen und um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der Verfahrensakten nachzukommen oder um gesetzliche Mitteilungspflichten gegenüber anderen Gerichten und/oder Behörden zu erfüllen.

Bei der Erhebung, Speicherung oder Übermittlung von Daten sowie bei sonstigen Verarbeitungen werden technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz beachtet werden und die Sicherheit der Daten gewährleistet ist.

Rechte der betroffenen Person

Vorbehaltlich besonderer Vorschriften oder Einschränkungen durch gesetzliche Regelungen stehen der betroffenen Person die nachfolgend beschriebenen Rechte zu:

  • Die betroffene Person hat das Recht auf Auskunft vom Verantwortlichen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, § 500 StPO i. V. m. § 57 Abs. 1 BDSG. Ist dies der Fall, hat die betroffene Person weitere Auskunftsrechte, die aber beschränkt sein können, wenn die Erfüllung der genannten Zwecke, die öffentliche Sicherheit oder Rechte anderer gefährdet würden und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.
  • Darüber hinaus hat die betroffene Person gemäß § 21 Abs. 1 EGGVG auf Antrag einen Auskunftsanspruch darüber, ob und in welchem Umfang personenbezogene Daten von Amts wegen an andere Stellen übermittelt wurden. Die Auskunftserteilung kann jedoch unterbleiben, wenn es die betroffene Person unterlässt, Angaben zu tätigen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, wenn der erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht oder wenn insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei einer Auskunftserteilung gefährdet wäre.
  • Die betroffene Person kann vom Verantwortlichen die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, § 500 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BDSG.
  • Die betroffene Person kann vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung sie betreffender unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen, § 500 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG.
  • Die betroffene Person kann zudem eine Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen, § 500 StPO i. V. m. § 58 Abs. 3 BDSG.

Verantwortliche Stellen

Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ist das Landgericht Berlin I, Turmstraße 91, 10559 Berlin.
E-Mail: verwaltung@lg.berlin.de

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten: Datenschutzbeauftragter des Landgerichts Berlin I, Turmstraße 91, 10559 Berlin. E-Mail: datenschutzbeauftragter@lg.berlin.de.

Der betroffenen Person steht ein Beschwerderecht zur Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Alt-Moabit 59-61, 10555 Berlin, zu. Dieses Beschwerderecht ist allerdings eingeschränkt, soweit hier Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit verarbeitet werden (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BDSG).