Bezirksaufsicht und Eingriffsrecht

Rathaus Schöneberg

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Bezirksaufsicht

Die Bezirke unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Bezirksaufsicht gemäß §§ 9 ff. des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG). Die Bezirksaufsicht dient der Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die Bezirke. Eine darüber hinausgehende Kontrolle des bezirklichen Handelns auf Zweckmäßigkeit durch die Bezirksaufsicht erfolgt nicht. Bezirksaufsichtsbehörde ist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung. Gegenüber den Bezirken hat sie ein allgemeines Informationsrecht gemäß § 10 AZG. Es umfasst das Recht, Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen zu verlangen sowie im Einvernehmen mit der zuständigen Fachverwaltung bezirksinterne Prüfungen anzuordnen. Die Vornahme darüber hinausgehender Aufsichtsmaßnahmen obliegt dem Senat. Er kann gemäß § 11 AZG rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen bezirklicher Organe aufheben und verlangen, dass getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden (Aufhebungsrecht). Der Senat kann nach § 12 AZG bezirkliche Organe anweisen, rechtlich gebotene Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen (Anweisungsrecht). Weigert sich das zuständige bezirkliche Organ, entsprechende Maßnahmen rückgängig zu machen, ihm aufgegebene Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, kann der Senat gemäß § 13 AZG die Maßnahmen selbst rückgängig machen, die Beschlüsse fassen oder Anordnungen treffen (Ersatzbeschlussfassungsrecht), und soweit die Anordnungen des Senats nicht befolgt werden, diese durch einen Beauftragten durchführen lassen (Ersatzvornahmerecht). Die Bezirksaufsicht darf die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Bezirke nicht beeinträchtigen.

Ein Einschreiten der Bezirksaufsicht steht im Ermessen des Senats. Er schreitet ein, wenn ein öffentliches Interesse gegeben ist. Soweit Bürgerinnen und Bürger gegen sie belastende Maßnahmen des Bezirksamts (z. B. Verwaltungsakte) selbst verfahrensrechtlich (durch Widerspruch) oder gerichtlich vorgehen können, geht die Inanspruchnahme des Individualrechtsschutzes vor.

In Eilfällen kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung als Bezirksaufsichtsbehörde dringend gebotene Aufsichtsmaßnahmen nach § 13a Abs. 2 AZG vornehmen.

Eingriffsrecht

Ein aufsichtliches Einschreiten gegen ein rechtmäßiges Verhalten der Bezirke ist nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 AZG, dass ein rechtmäßiges Handeln oder Unterlassen eines Bezirksamts dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt. Dringende Gesamtinteressen Berlins sind immer dann gegeben, wenn die Gefahr eines erheblichen Schadens durch das Handeln eines Bezirksamts für die Stadt (nicht nur für einzelne Bezirke) besteht. Denkbar ist dies z. B. bei gewichtigen Nachteilen für den Wirtschaftsstandort Berlin. Solche Interessen sind auch gegeben, wenn Belange Berlins als Bundeshauptstadt beeinträchtigt werden oder wenn Weisungen der Bundesregierung nicht befolgt werden.

Mögliche Aufsichtsmaßnahmen sind gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 AZG i.V.m. § 8 Abs. 3 AZG die Anforderung von Auskünften und Berichten, die Anordnung von Prüfungen, die Erteilung von Einzelweisungen und die Vornahme erforderlicher Maßnahmen im Wege des so genannten Selbsteintrittsrechts, soweit die Einzelweisungen nicht befolgt werden. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse obliegt dem fachlich zuständigen Senatsmitglied. Dieses muss vor einer Ausübung des Eingriffsrechts die Verständigung mit dem Bezirksamt suchen. Ein Eingriff ist nur zulässig, soweit eine einvernehmliche Lösung mit dem Bezirksamt nicht erzielt werden kann. Vor der Ausübung des Eingriffsrechts muss zudem die für Inneres zuständige Senatsverwaltung als Bezirksaufsichtsbehörde informiert werden. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist für die Ausübung des Eingriffsrechts ein Senatsbeschluss erforderlich.

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