Aufbau des Gerichts

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine eigenständige, von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängige Gerichtsbarkeit. Sie ist dreistufig aufgebaut und besteht aus

  • den Arbeitsgerichten (Eingangsgericht für alle Rechtsstreitigkeiten unabhängig vom Streitgegenstand und dessen Wert),
  • den Landesarbeitsgerichten (Rechtsmittelinstanz),
  • dem Bundesarbeitsgericht (Rechtsmittelinstanz).

Im ersten Rechtszug ist das Arbeitsgericht als Eingangsinstanz zuständig.

Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß §§ 2 ff ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) u. a. zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern/-innen und Arbeitgebern/-innen

  • aus dem Arbeitsverhältnis,
  • über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses,
  • aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen,
  • aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen,
  • zwischen Auszubildenden und Arbeitgebern/-innen über die gleichen Gegenstände (zum Teil aber erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach § 111 Abs. 2 ArbGG oder Umschülern/-innen und Arbeitgebern/-innen).