Frage- und Antwortkatalog zur Wahl des 20. Abgeordnetenhauses von Berlin und den Bezirksverordnetenversammlungen am 20. September 2026

Allgemeines

Am 20. September 2026 stehen in Berlin die Wahlen zum 20. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen an.

Im Folgenden werden häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit den Berliner Wahlen 2026 beantwortet. Zahlreiche weitere Informationen finden Sie auf folgender Internetseite

Auf zwei wesentliche Änderungen im Landeswahlrecht ist besonders hinzuweisen:
  1. Neu sind nunmehr auch 16-Jährige zur Abgeordnetenhauswahl wahlberechtigt (vgl. insgesamt zur Wahlberechtigung die Antwort zu Frage 1).
  2. Für die Abgeordnetenhauswahl gibt es nur noch einen Stimmzettel und nicht mehr, wie bisher getrennt je einen Stimmzettel für die Erst- und Zweitstimme. Ihre Erst- und Zweitstimme geben Wahlberechtigte nunmehr, wie bei der Bundestagswahl auf einem Stimmzettel ab.

Im Downloadbereich unter dem Frage- und Antwortkatalog finden Sie diesen im PDF-Format sowie den dazugehörigen Terminplan für die Berliner Wahlen 2026.

Bearbeitungsstand: 11.03.2026

I. Wahlrecht / Wählbarkeit

  • 1. Wer darf wählen?

    Wahlberechtigt zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind alle deutschen Staatsangehörigen, die am Wahltag, dem 20. September 2026,

    1. das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 21. September 2010 geboren sind,
    2. seit mindestens drei Monaten, also seit dem 20. Juni 2026, ununterbrochen in Berlin eine Wohnung innehaben oder sich sonst überwiegend in Berlin aufhalten und
    3. nicht infolge eines Gerichtsentscheids das Wahlrecht verloren haben.

    Wahlberechtigt zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind zusätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Personen mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger). Weitere Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger finden Sie auf der Seite des Landeswahlleiters unter

  • 2. Wer kann gewählt werden?

    Wählbar sind alle Wahlberechtigten (siehe Frage 1), die am Wahltag, dem 20. September 2026,

    1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 21. September 2008 geboren sind und
    2. nicht infolge eines Gerichtsentscheids das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

    Wählbar zu den Bezirksverordnetenversammlungen sind zusätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger. Die Wählbarkeit entfällt für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auch, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) verloren haben.

  • 3. Wie erfolgt die Sitzverteilung?

    Die Sitzverteilung für das Abgeordnetenhaus von Berlin erfolgt nach dem Hare-Niemeyer Verfahren (§ 17 Absatz 2 Landeswahlgesetz). Die Sitzverteilung zu den Bezirksverordnetenversammlungen wird nach dem D´Hondt Verfahren zugeteilt (§ 22 Absatz 1 Landeswahlgesetz). Bei beiden Verfahren handelt es sich um Verhältniswahlsysteme. Ausführliche Informationen zur Sitzverteilung für das Abgeordnetenhaus von Berlin finden Sie auf folgender Internetseite

II. Parteien / Bewerberinnen und Bewerber

  • 4. Welche Fristen gelten für die Beteiligungsanzeige von Parteien und den ggf. erforderlichen Nachweis der Parteieigenschaft?

    Der Landesvorstand einer Partei, die sich an der Wahl zum 20. Abgeordnetenhaus von Berlin beteiligen will, hat dem Landeswahlleiter spätestens am 20. Mai 2026 schriftlich die Teilnahme anzuzeigen.

    Zusätzlich muss eine Partei, die an der Wahl teilnehmen will und sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin nicht mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt hat, spätestens am 20. Mai 2026 dem Landeswahlleiter zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei durch den Landeswahlausschuss eine schriftliche Satzung, das schriftliche Parteiprogramm und die Niederschrift über die (letzte) satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen.

  • 5. Welche Fristen gelten zur Einreichung von Wahlvorschlägen?

    Alle Wahlvorschläge, d. h. Landeslisten und Bezirkslisten, Wahlkreisvorschläge und Bezirkswahlvorschläge müssen mit den dazugehörigen Unterlagen spätestens bis zum 14. Juli 2026, 18 Uhr eingereicht werden.

    Landeslisten sind beim Landeswahlleiter und alle anderen Wahlvorschläge bei den jeweils zuständigen Bezirkswahlleiterinnen oder Bezirkswahlleitern einzureichen.

    Wahlvorschläge müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet beim zuständigen Wahlorgan im Original vorgelegt werden, soweit das Landeswahlgesetz oder die Landeswahlordnung davon keine abweichende Regelung enthalten.

    Ausführliche Informationen zur Einreichung von Wahlvorschlägen enthält die am 2. Oktober 2025 im Amtsblatt von Berlin veröffentlichte Bekanntmachung des Landeswahlleiters (ABl. Nr. 41 / 2. Oktober 2025, 2575). Diese ist auch mit weiteren Informationen für Parteien sowie Bewerberinnen und Bewerber unter folgendem Link veröffentlicht:

  • 6. Informationen zu Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge

    Für die Abgeordnetenhauswahl müssen Parteien, die seit der letzten Wahlperiode nicht ununterbrochen als Partei im Abgeordnetenhaus von Berlin oder im Deutschen Bundestag vertreten waren, sowie Einzelbewerberinnen und -bewerber die folgende Anzahl an gültigen Unterstützungsunterschriften einreichen.

    • Wahlkreisvorschlag: 45 Unterstützungsunterschriften
    • Bezirksliste: 185 Unterstützungsunterschriften
    • Landesliste: 2.200 Unterstützungsunterschriften

    Für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen müssen Parteien oder Wählergemeinschaften, die nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge in der Bezirksverordnetenversammlung oder dem Abgeordnetenhaus von Berlin seit deren letzter Wahl vertreten sind, 185 gültige Unterstützungsunterschriften einreichen.

  • 7. Wann tagen die Wahlausschüsse zur Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen?

    Die Bezirkswahlausschüsse entscheiden am 22. Juli 2026 über die Zulassung von eingereichten Wahlkreisvorschlägen, Bezirkslisten und Bezirkswahlvorschlägen. Der Landeswahlausschuss entscheidet am 24. Juli 2026 über die Zulassung von eingereichten Landeslisten. Hierzu werden die jeweiligen Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge rechtzeitig eingeladen.

  • 8. Wer kann gegen die Entscheidungen der Wahlausschüsse über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wahlvorschlägen Beschwerde einreichen?

    Beschwerdeberechtigt gegen die Entscheidungen der Bezirkswahlausschüsse über die Zurückweisung eines Wahlkreisvorschlags, einer Bezirksliste oder eines Bezirkswahlvorschlags sind nur die Vertrauenspersonen des jeweiligen Wahlvorschlags, der Landeswahlleiter und die jeweils zuständigen Bezirkswahlleitungen. Die Beschwerde muss bis zum 25. Juli 2026 bei der zuständigen Bezirkswahlleiterin oder dem zuständigen Bezirkswahlleiter schriftlich, zur Niederschrift oder per Telefax eingelegt und zugleich begründet werden. Der Landeswahlausschuss entscheidet am 30. Juli 2026 über die Beschwerde. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof endgültig.

    Auch die Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Zulassung einer Landesliste ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof endgültig.

  • 9. Ab wann dürfen Bewerbende Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen plakatieren?

    Die Plakatierung von Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen in Berlin richtet sich nach § 11 Absatz 2a Satz 2 Berliner Straßengesetz. Danach sind Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen stehen, ausschließlich für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahltag erlaubt. Demnach wird die Plakatierung bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Bezirksämter ab dem 2. August 2026 möglich sein. Die genauen Bedingungen zur Beantragung der Sondernutzungserlaubnisse sind bei den zuständigen Bezirken zu erfragen.

    Beachte: Vorgenanntes stellt die aktuelle Rechtslage dar. Aufgrund einer geplanten Gesetzesänderung kann sich der Zeitraum für die Plakatierung um 12 Stunden nach vorn verlegen (Samstag um 12 Uhr). Sobald sich die Rechtslage ändert, wird diese hier berücksichtigt.

  • 10. Ab wann können Bewerbende Melderegisterauskünfte über die Adressdaten bestimmter Altersgruppen erhalten?

    Die Meldebehörden sind gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) berechtigt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister zu erteilen.

    Die Auskünfte der Meldebehörden sind auf nach Alter aufgeteilte Gruppenauskünfte beschränkt und dürfen nur für die Werbung der Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksversammlungen am 20. September 2026 verwendet werden. Diese muss eindeutig als Wahlwerbung der jeweiligen Partei erkennbar sein. Die bezogenen Adressdaten sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.

    Das für die Herausgabe von Melderegisterauszügen zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten veröffentlicht sechs Monate vor der Wahl ein Hinweisblatt mit weiteren Informationen zur Antragstellung.

III. Wahlbenachrichtigung

  • 11. Wann erhalte ich meine Wahlbenachrichtigung?

    Der Versand der Wahlbenachrichtigung beginnt am 10. August 2026. Bis zum 30. August 2026 erhalten alle Wahlberechtigten ihre Wahlbenachrichtigung. Sollten die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erst später eintreten, kann es auch zu einem späteren Versand der Wahlbenachrichtigung kommen. Beachten Sie bitte auch die Antwort auf Frage 13.

    Ab dem 10. August 2026 finden Sie auf der Internetseite des Landeswahlleiters ein Muster der Wahlbenachrichtigung.

  • 12. Ich bin nicht durchgehend in Berlin gemeldet, z. B. wohnungslos. Was muss ich tun, um an der Wahl teilzunehmen?

    Personen, die unter keiner Anschrift im Melderegister verzeichnet sind (z. B. Wohnungslose), werden nicht automatisch in ein Wahlverzeichnis eingetragen. Sie können aber auf Antrag in das Wahlverzeichnis des Bezirks eingetragen werden, in dem sie am 35. Tag vor der Wahl übernachtet haben, wenn sie sich in den letzten drei Monaten vor der Wahl überwiegend in Berlin aufgehalten haben und die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen (vgl. die Antwort zu Frage 1).

    Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wahlverzeichnis haben Wohnungslose gegenüber dem zuständigen Bezirkswahlamt durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt ihre Wahlberechtigung glaubhaft zu machen.

    Der Antrag kann bis zum Freitag, 28. August 2026, vor Ort bei dem zuständigen Bezirkswahlamt gestellt werden. Der Antrag kann auch schriftlich gestellt werden. Der schriftliche Antrag muss bis spätestens am 30. August 2026 beim zuständigen Bezirkswahlamt eingegangen sein.

    Der Antrag muss auch von Wahlberechtigten gestellt werden, die aus anderen Gründen nicht im Melderegister eingetragen sind (oder die nicht sicher sind, ob sie eingetragen sind), z.B. wegen Wohnungswechsel oder Problemen im Meldeverfahren; es gelten die genannten Fristen.

  • 13. Ich oder eine andere Person in meinem Haushalt haben noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Was ist zu tun?

    Die Zustellung der Wahlbenachrichtigungen erfolgt in allen 12 Berliner Bezirken bis zum 30. August 2026. Wahlbenachrichtigungen für einen Haushalt / ein Haus werden teilweise nicht gleichzeitig zugestellt.

    Sollte bei Ihnen am 31. August 2026 immer noch keine Wahlbenachrichtigung eingetroffen sein, kontaktieren Sie bitte umgehend Ihr zuständiges Bezirkswahlamt.

    Beachte: Sie können auch wählen gehen, wenn Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben aber sicher sind, im Wahlverzeichnis zu stehen. Ihr Wahllokal finden Sie in diesem Fall ab dem 10. August 2026 über die Wahllokalsuche im Internetangebot des Landeswahlleiters (vgl. die Antwort zu Frage 14)

  • 14. Ich habe meine Wahlbenachrichtigung verloren. Kann ich trotzdem wählen gehen?

    Wahlberechtigte können an der Wahl auch ohne Benachrichtigung teilnehmen, wenn sie im Wahlverzeichnis stehen. Im Wahllokal müssen Sie sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses (oder eines anderen amtlichen Ausweises mit Lichtbild) ausweisen. Der Ausweis darf ausnahmsweise auch abgelaufen sein.

    Ihr Wahllokal finden Sie in diesem Fall ab dem 10. August 2026 über die Wahllokalsuche im Internetangebot des Landeswahlleiters.

  • 15. Wie kann ich überprüfen, ob das Wahlverzeichnis richtig und vollständig ist und ich eingetragen bin?

    Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, von Montag, dem 31. August 2026, bis Freitag, dem 4. September 2026 bis 13 Uhr, an den Werktagen während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Die Einsicht kann beim zuständigen Bezirkswahlamt genommen werden.

    Wer das Wahlverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann beim zuständigen Bezirkswahlamt Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

    Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.

IV. Wählen bei Umzug

  • 16. Ich bin umgezogen. In welches Wahllokal muss ich gehen?

    Der Stichtag für die Eintragung in das Wahlverzeichnis von Amts wegen ist der 9. August 2026 (42. Tag vor der Wahl).
    Wenn Sie vor diesem Stichtag umgezogen sind, werden Sie dort im Wahlverzeichnis eingetragen, wo Sie am 9. August 2026 mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Das heißt, Sie werden von Amts wegen im Wahlverzeichnis Ihres neuen Wohnbezirks eingetragen.

    Bitte beachten Sie jedoch, dass in allen Fällen eine Ummeldung der Wohnanschrift erfolgt sein muss. Sofern dies bis zum oben genannten Stichtag nicht erfolgen konnte, werden Sie von Amts wegen in das Wahlverzeichnis eingetragen, welches zu Ihrer alten Meldeanschrift gehört.

    Falls Sie für die An- oder Ummeldung Ihres Wohnsitzes in Berlin den Online-Dienst „elektronische Wohnsitzanmeldung“ nutzen, beachten Sie bitte, dass bei Unstimmigkeiten zwischen den dort gemachten Angaben und dem Melderegister oder einer fehlerhaften oder fehlenden Wohnungsgeberbestätigung, die weitere Bearbeitung erst nach Vorsprache bei einem Bürgeramt der Berliner Bezirksämter erfolgen kann. Eine An- oder Ummeldung über die elektronische Wohnsitzanmeldung, die kurz vor dem 9. August 2026 erfolgt, kann daher dazu führen, dass Sie noch im Wahlverzeichnis Ihrer alten Wohnanschrift eingetragen werden. Bei Zweifeln über die Eintragung in das Wahlverzeichnis wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Bezirkswahlamt.

  • 17. Wo kann ich wählen, wenn ich nach dem 9. August 2026 innerhalb Berlins umgezogen bin?

    Wenn Sie nach dem 9. August 2026 innerhalb Berlins umgezogen sind, bleiben Sie grundsätzlich unverändert im Wahlverzeichnis Ihres bisherigen Wohnsitzes eingetragen. Ihr Wahllokal bleibt unverändert das ihrer vorherigen Adresse zugeordnete und auf ihrer Wahlbenachrichtigung angegebene.

    Wenn Sie jedoch innerhalb Berlins in einen anderen Wahlkreis umziehen, können Sie bis spätestens zum 30. August 2026 (21. Tag vor der Wahl) einen Antrag auf Eintragung in das Wahlverzeichnis Ihres neuen Wohnbezirks beim zuständigen Bezirkswahlamt stellen. Damit haben Sie die Möglichkeit an der Wahl in Ihrem neuen Wahlkreis teilzunehmen.

  • 18. Kann ich wählen, wenn ich nach dem 20. Juni 2026 nach Berlin gezogen bin oder ich vor dem Wahltag aus Berlin wegziehe?

    Wenn Sie nach dem 20. Juni 2026 von außerhalb nach Berlin zuziehen, sind Sie nicht wahlberechtigt. Um bei der Abgeordnetenhauswahl und den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen wahlberechtigt zu sein, müssen Sie vor dem Wahltag seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin ihren Hauptwohnsitz haben (vgl. die Antwort zu Frage 1).

    Wenn Sie vor dem Wahltag aus Berlin wegziehen, sind Sie ebenfalls nicht wahlberechtigt. Sie werden in diesem Falle von Amts wegen aus dem Wahlverzeichnis gestrichen.

    Ein bereits ausgestellter Wahlschein ist nur noch für die Stimmabgabe per Briefwahl gültig (vgl. zur Briefwahl ausführlich die Antworten zu den Fragen 19 ff.).

V. Briefwahl

  • 19. Allgemeine Informationen zur Briefwahl

    Die Briefwahlunterlagen werden durch das zuständige Bezirkswahlamt ausgestellt und beinhalten folgende Unterlagen:

    • einen Wahlschein
    • amtliche Stimmzettel
    • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag
    • einen roten Wahlbriefumschlag
    • ein Merkblatt für die Briefwahl

    Sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Rücksendung der Briefwahlunterlagen sind die Laufzeiten der Post zu berücksichtigen. Um lange Postlaufzeiten zu vermeiden, können Sie auch persönlich in einer Briefwahlstelle Ihres Wohnbezirks vor Ort brieflich wählen (vgl. die Antwort zu Frage 20).

    Der Briefwahlantrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Durch den QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung können die Briefwahlunterlagen auf einfachem Wege elektronisch beantragt werden. Ihre persönlichen Daten aus der Wahlbenachrichtigung sind für Sie bereits voreingetragen.

    Briefwahlanträge können nur bis zum 18. September 2026, 15 Uhr (Freitag vor der Wahl) gestellt werden.

    Der Antrag kann auch auf folgenden Wegen gestellt werden:
    • persönlich in einer Briefwahlstelle (Briefwahl vor Ort)
      (vgl. ausführlich die Antwort zu Frage 20),
    • per elektronischem Antrag bis einschließlich zum 15. September 2026,
    • per E-Mail,
    • postalisch,
    • per Fax.
      Telefonische Anträge sind nicht zulässig.
    Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
    • Familienname,
    • Vornamen,
    • Geburtsdatum,
    • Wohnanschrift in Berlin,
    • ggf. Anschrift, an die die Unterlagen geschickt werden sollen, falls dies nicht die Meldeanschrift ist,
    • soweit möglich die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte in das Wahlverzeichnis eingetragen ist und
    • Unterschrift bei schriftlicher Beantragung oder Beantragung per Fax.

    Weitere Informationen zur Briefwahl finden Sie spätestens ab dem 10. August 2026 im Internetangebot des Landeswahlleiters.

  • 20. Kann ich schon vor dem Wahltag wählen und wie funktioniert die Briefwahl vor Ort?

    Ja. Eine Teilnahme an der Wahl vor dem 20. September 2026 ist entweder per Briefwahl oder in einer Briefwahlstelle vor Ort möglich.

    Die Briefwahl vor Ort ermöglicht es Ihnen Postlaufzeiten zu vermeiden, indem Sie Ihren Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen persönlich in einer Briefwahlstelle Ihres Wohnbezirks vor Ort beantragen, fertig ausfüllen und in eine Wahlurne werfen können.

    Hierfür bringen Sie bitte Ihre Wahlbenachrichtigung und Ihren Personalausweis / Reisepass oder einen anderen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis mit (Ausweis kann ausnahmsweise abgelaufen sein).

    Die Briefwahlstellen öffnen berlinweit mit Beginn des Briefwahlzeitraums im August. Die genauen Öffnungszeiten und Adressen der Briefwahlstellen Ihres Bezirkes finden Sie auf der Vorderseite Ihrer Wahlbenachrichtigung sowie ab dem 10. August 2026 im Internetangebot des Landeswahlleiters.

  • 21. Kann ich für eine andere Person einen Wahlschein beantragen? Kann ich für eine andere Person Briefwahlunterlagen abholen?

    Ja. Sie können schriftlich oder persönlich sowohl einen Wahlschein für eine andere Person beantragen als auch den beantragten Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen für eine andere Person abholen. Online, per E-Mail oder Fax ist dies nicht zulässig.

    Sie müssen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass Sie dazu berechtigt sind. Die Vollmacht kann formlos erteilt werden. Sie muss aber entweder im Original oder als beglaubigte Abschrift vorgelegt werden. Die Vollmacht wird einbehalten. Es kann auch das Formular auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung genutzt werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen und sie darf nicht mehr als vier Personen vertreten.

  • 22. Wie kann ein Betreuer für seinen Betreuten die Briefwahlunterlagen beantragen?

    Entweder muss eine schriftliche Vollmacht im Original oder eine beglaubigte Abschrift der Bevollmächtigung (z. B. des Betreuerausweises) zum Nachweis der Berechtigung dem schriftlichen Wahlscheinantrag beigefügt oder vorgelegt werden. Die Vollmacht oder die beglaubigte Abschrift wird einbehalten.

  • 23. Können zwei Personen, die Briefwahlunterlagen schriftlich beantragen, und die Anträge zusammen in einem Umschlag zurücksenden oder muss jeder einzeln einen Brief zum Wahlamt schicken?

    Beide Anträge können zusammen in einem Umschlag zum Wahlamt geschickt werden.

    Bitte beachten Sie aber, dass die Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen in zwei getrennten amtlichen roten Wahlbriefumschlägen erfolgen muss. Damit stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen, d. h. der Wahlschein mit der unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung und der oder die gekennzeichneten Stimmzettel im amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, korrekt und vollständig zugeordnet werden können.

  • 24. Bis wann muss ich die Briefwahlunterlagen zurücksenden?

    Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen (roter Wahlbrief) müssen spätestens bis zum Wahltag, dem 20. September 2026, 18 Uhr, beim zuständigen Bezirkswahlamt (auf dem roten Wahlbrief angegeben) eintreffen, um bei der Auszählung berücksichtigt zu werden.

    Bei einer Rücksendung des Wahlbriefs per Post, empfehlen wir daher diesen frühzeitig zur Post zu geben. Zur Vermeidung von Postlaufzeiten kann der Wahlbrief bis zum 20. September 2026, 18 Uhr auch bei dem darauf angegebenen Bezirkswahlamt oder in dessen Briefkasten abgegeben werden.

    Beachte: Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs tragen grundsätzlich die Briefwählerinnen und Briefwähler.

  • 25. Was kann ich tun, wenn ich meine Briefwahlunterlagen nicht oder unvollständig erhalten habe oder diese verloren habe?

    Briefwahlunterlagen werden frühestens ab dem 10. August 2026 (41. Tag vor der Wahl) versandt. Bitte prüfen Sie zunächst Ihre Wahlberechtigung und beachten Sie die üblichen Postlaufzeiten. Wenn Ihnen die beantragten Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig vor dem Wahltag zugegangen sind oder sie diese verloren haben, dann kontaktieren Sie bitte umgehend Ihr Bezirkswahlamt.

    In Fällen, in denen eine wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass ihr der beantragte Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat, kann ihr bis zum 19. September 2026, 12 Uhr, ein Ersatzwahlschein erteilt werden. Der bisherige nicht zugestellte oder verlorene Wahlschein wird dann ungültig.

  • 26. Die Briefwahlunterlagen sind vor meiner Reise nicht rechtzeitig bei mir angekommen, kann ich vor Reiseantritt noch persönlich in einer Briefwahlstellewählen?

    Ja, dies ist grundsätzlich während der Öffnungszeiten in einer Briefwahlstelle des zuständigen Bezirkswahlamtes möglich (vgl. die Antwort zu Frage 20). Bitte wenden Sie sich in diesem Falle umgehend an Ihr Bezirkswahlamt. Dieses kann Ihnen weitere Auskunft zu Ihren Möglichkeiten und zum Ablauf geben.

  • 27. Ich bin am Wahltag plötzlich erkrankt und kann deshalb nicht ins Wahllokal gehen, um zu wählen. Was kann ich tun?

    Bei glaubhaft gemachter unvorhersehbarer Verhinderung, insbesondere plötzlicher Erkrankung, wenn das Wahllokal nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, können Wahlberechtigte noch bis* spätestens 15 Uhr am Wahltag* Briefwahlunterlagen bei Ihrem zuständigen Bezirkswahlamt beantragen.

    Die erkrankte Person bevollmächtigt dazu eine andere Person, die erforderlichen Briefwahlunterlagen beim zuständigen Bezirkswahlamt abzuholen. Diese holt mit dem unterschriebenen Briefwahlantrag und der gültigen Vollmacht (vgl. die Antwort zu Frage 21) die Unterlagen bei der zuständigen Stelle ab und bringt diese zur wahlberechtigten Person.

    Nachdem die erkrankte Person die Briefwahlunterlagen ausgefüllt hat, müssen diese schnellstmöglich bei dem auf dem roten Wahlbrief angegebenen Empfänger durch die bevollmächtigte Person abgegeben werden, das heißt am Wahlsonntag bis spätestens 18 Uhr.

  • 28. Kann ich am Wahltag persönlich im Wahllokal wählen, wenn die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig angekommen sind?

    Nein. Wer Briefwahl beantragt hat, kann am Wahltag nur unter Vorlage des mit den Briefwahlunterlagen übersandten gültigen Wahlscheins (vgl. Ziffer 19) wählen. Daher wenden Sie sich bitte umgehend an Ihr zuständiges Bezirkswahlamt, wenn Sie die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig bekommen haben. Ersatzwahlscheine können nur bis zum Samstag, dem 19. September 2026, 12 Uhr, ausgestellt werden.

  • 29. Ich bin wahlberechtigt und befinde mich vorübergehend im Ausland, wie kann ich an der Wahl teilnehmen?

    Wahlberechtigte Berlinerinnen und Berliner, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten – zum Beispiel während eines längeren Urlaubs – und nach wie vor in Berlin gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wahlverzeichnis Ihres Wohnortes eingetragen.

    Sie können ihr Wahlrecht entweder durch Briefwahl ausüben oder ab August vor Ort in einer Briefwahlstelle ihres Wohnbezirks (vgl. die Antwort zu Frage 20).

    Der Versand der Briefwahlunterlagen ins Ausland ist möglich und alle Bezirkswahlämter sind bemüht, derartige Anträge bevorzugt zu bearbeiten

    Dennoch gilt zu berücksichtigen, dass Ihr Wahlbrief am Wahltag bis 18 Uhr dem zuständigen Bezirkswahlamt zugegangen sein muss. Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs tragen grundsätzlich die Briefwählerinnen und Briefwähler.

VI. Wahlteilnahme im Urnenwahllokal

  • 30. Wo finde ich mein Wahllokal?

    Die Adresse befindet sich auf der Vorderseite der Wahlbenachrichtigung. Im Internetangebot des Landeswahlleiters ist zudem ab dem 10. August 2026 eine Wahllokalsuche eingerichtet. Nach Eingabe Ihrer Anschrift in die Onlinemaske wird Ihnen Ihr Wahllokal angezeigt.

  • 31. Kann ich für eine andere Person (zum Beispiel Familienangehörige) wählen?

    Nein. Das Wahlrecht darf jede wahlberechtigte Person nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine andere Person ist unzulässig.

  • 32. Muss ich mich ausweisen, wenn ich wählen gehe?

    Ja. Bei Berliner Wahlen müssen die Wahlberechtigten am Wahlvorstandstisch einen Personalausweis oder einen anderen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis (z. B. Reisepass, Führerschein) vorlegen. Der Ausweis darf ausnahmsweise auch abgelaufen sein.

  • 33. Ich bin blind. Wie kann ich wählen?
    Blinde und Sehbehinderte können beim „Allgemeinen Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin, gegr. 1874 e. V. (ABSV)“ unter der Telefonnummer 030 / 895 88 – 0 eine Stimmzettelschablone anfordern. Im Internet ist der Verein wie folgt zu finden:

    Zum richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke bei jedem Stimmzettel abgeschnitten. Dadurch wird es Blinden und Sehbehinderten ermöglicht, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel zu kennzeichnen. Sie können so erkennen, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist. Darüber hinaus erhalten neu alle Berliner Stimmzettel unten rechts eine Reihen-Lochung (Abgeordnetenhaus: 1 Loch; Bezirksverordnetenversammlung: 2 Löcher; Volksentscheide: ab 3 Löcher). Dadurch kann die Art des Stimmzettels ertastet werden. Weiterhin können sich Blinde und Sehbehinderte beim Ausfüllen des Stimmzettels im Wahllokal oder bei der Briefwahl einer Hilfsperson bedienen. Bitte beachten Sie hierzu bei der Briefwahl das Merkblatt zur Briefwahl.

  • 34. Warum ist die rechte obere Ecke bei jedem Stimmzettel abgeschnitten und was bedeuten die Ziffer am Rand sowie die Reihen-Lochung unten rechts auf den Stimmzetteln?

    Die abgeschnittene rechte obere Ecke auf dem Stimmzettel dient dazu, dass Blinde und Sehbehinderte ohne fremde Hilfe die Stimmzettelschablone nutzen können. Sie können so erkennen, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist. Durch die Reihen-Lochung der Stimmzettel kann zudem die Art des Stimmzettels ertastet werden. (vgl. die Antwort zu Frage 33). Die Ziffer am Rand ist eine Kombination aus der jeweiligen Bezirks- und Wahlkreisnummer.

  • 35. Wie kann ich als Person mit einer Behinderung wählen, wenn mein Wahllokal nicht barrierefrei ist?

    Es ist möglich, per Briefwahl an der Wahl teilzunehmen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, einen Wahlschein zu beantragen und in einem anderen, geeigneten Wahllokal innerhalb Ihres auf dem Wahlschein angegebenen Wahlkreises die Stimme abzugeben.

    Informationen zur Barrierefreiheit der Wahllokale erhalten Sie von Ihrem zuständigen Bezirkswahlamt sowie auf der Internetseite des Landeswahlleiters. Dort ist ab dem 10. August 2026 eine Wahllokalsuche eingerichtet. Über diese können Sie barrierefreie Wahllokale suchen, die innerhalb Ihres Wahlkreises liegen.

VII. Wahlhelfende

  • 36. Wie hoch ist das Erfrischungsgeld?

    Wahlhelfende sind ehrenamtlich tätig. Ihnen wird eine Aufwandsentschädigung, das sogenannte Erfrischungsgeld, gezahlt. Das ist jedoch keine Bezahlung.

    Das Erfrischungsgeld wird in allen Bezirken unbar gezahlt, also auf das Konto überwiesen. Bei der Anmeldung ist daher unbedingt eine Bankverbindung anzugeben, da sich die Auszahlung sonst verzögert.

    Für den Einsatz im Urnenwahllokal erhalten wahlvorstehende und schriftführende Personen und deren jeweilige Stellvertretung 120 Euro sowie Beisitzende 100 Euro.

    Für den Einsatz bei der Briefwahlauszählung erhalten wahlvorstehende und schriftführende Personen und deren jeweilige Stellvertretung 100 Euro sowie Beisitzende 80 Euro.

    Zusätzlich werden 40 Euro für die Teilnahme an einer Präsenzschulung an wahlvorstehende und schriftführende Personen sowie deren jeweilige Stellvertretungen und an Beisitzende für die Teilnahme an einer Onlineschulung 25 Euro ausbezahlt.

    Ein Merkblatt zum Erfrischungsgeld und zum Freizeitausgleich (vgl. die Antwort zu Frage 37) finden Sie im Folgenden:

  • 37. Für wen gilt der Freizeitausgleich?

    Einige Arbeitgeber gewähren zusätzlich zum Erfrischungsgeld einen Freizeitausgleich. So wird für Beschäftigte der Berliner Verwaltung für einen Einsatz im Wahlvorstand eine Dienstbefreiung gewährt. Zur Berliner Verwaltung gehören Senats- und Bezirksverwaltung sowie unmittelbar nachgeordnete Einrichtungen. Wenn Sie den Freizeitausgleich in Anspruch nehmen, wird das Erfrischungsgeld entsprechend vermindert. Das verminderte Erfrischungsgeld beträgt zwischen 30 Euro und 70 Euro; abhängig davon ob der Einsatz in einem Urnen- oder Briefwahllokal und in welcher Funktion der Einsatz erfolgt (vgl. die Antwort zu Frage 36).

    Mögliche Regelung für Beschäftigte des Bundes, anderer öffentlicher (z. B. BVG, BSR) oder privater Arbeitgeber erfragen Sie bitte beim jeweiligen Arbeitgeber.

  • 38. Wird das Erfrischungsgeld auf das Bürgergeld angerechnet?

    Bitte erfragen Sie die aktuellen und für Sie geltenden Grundfreibetragsgrenzen bei Ihrem zuständigen Jobcenter oder bei einer Fachkraft für sozialgesetzliche Fragen. Die Wahlämter können Ihnen hierzu keine Auskünfte geben.

Downloads

  • Frage- und Antwortkatalog für Berliner Wahlen 2026

    PDF-Dokument (2.1 MB)

  • Terminplan für die Berliner Wahlen 2026

    PDF-Dokument (133.9 kB)