Mit dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) werden in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulicher Schallschutz sowie die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und Bauverbote geregelt. Hierfür wird mit verbindlich vorgegebenen Ermittlungsverfahren ein Lärmschutzbereich für alle Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr, für alle militärischen Flugplätze mit Strahlflugzeugbetrieb und für einige andere Flugplätze ermittelt. Dieser besteht aus zwei Schutzzonen für den Tag und für Flugplätze mit Nachtflugbetrieb (22 bis 6 Uhr) auch einer separaten Nacht-Schutzzone. Der Lärmschutzbereich wird durch Rechtsverordnungen der Bundesländer festgesetzt [§ 4 FluLärmG].
Unabhängig von der Festsetzung eines Lärmschutzbereiches findet eine Erfassung der Fluglärmbelastung in Berlin regelmäßig im Rahmen der Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie statt. Die umfangreichen Ergebnisse sind in den Einzelkarten zum Thema „Strategische Lärmkarten“ (07.05, SenStadtWohn 2017) veröffentlicht. Hierfür ist die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) zur Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie relevant. Deren Ergebnisse fließen u. a. in die Bewertungen zum jeweils aktuellen Mietspiegel des Landes Berlin ein.
Flughafen Berlin-Tegel (TXL)
Mit dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm wurden die Länder verpflichtet, nach § 4 (2) Satz 1 durch Rechtsverordnung der Landesregierung, auch für bestehende Flugplätze nach § 4 (4) Satz 1 bis Ende 2009 einen Lärmschutzbereich neu festzusetzen.
Der Verkehrsflughafen Berlin-Tegel (TXL) war nach § 4 (7) Satz 1 davon zunächst nicht betroffen, da nach der „Aufhebung der Planfeststellung“ in der Bekanntmachung vom 16. Februar 2006 im Amtsblatt 56. Jahrgang Nr. 10 vom 03. März 2006 die Schließung des Flughafens spätestens sechs Monate nach Eröffnung des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg rechtskräftig mitgeteilt wurde. Da TXL aufgrund der Verzögerung der Inbetriebnahme des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg nicht innerhalb der nach § 4 (7) Satz 1 genannten Frist von zehn Jahren geschlossen werden konnte, war für den Verkehrsflughafen Berlin-Tegel unabhängig von den Schließungsabsichten und der daraus resultierenden tatsächlichen weiteren Nutzungsdauer bis spätestens 31. Dezember 2019 ein neuer Lärmschutzbereich festzusetzen.
Dieser wurde mit den Verordnungen des Senats von Berlin vom 17.12.2019 (FlugLärmTXLV Bln) und des Landes Brandenburg vom 12.11.2019 (FlugLärmSBTegV)entsprechend dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzt und ersetzt den Lärmschutzbereich aus dem Jahr 1976. Er entspricht damit in der Systematik der Festsetzung des Lärmschutzbereiches 2013 für den Flughafen Berlin Brandenburg (vgl. Datengrundlage).
Mit der Sicherstellung der vollständigen und dauerhaften Einstellung des Flughafenbetriebs und wenn die Betreiberin des Verkehrsflughafens Berlin-Tegel von ihrer Betriebspflicht entbunden wird, treten sowohl die Berliner als auch die Brandenburger Verordnung zur Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Tegel außer Kraft – der Lärmschutzbereich TXL erlischt.
Flughafen Berlin Brandenburg (BER)
Auf den Flughafen BER sind zwei voneinander unabhängige Regelungen anzuwenden:
Zum einen die Schutz- und Entschädigungsgebiete nach der Planfeststellung 2004 einschließlich der Planergänzung 2009 und zum anderen der Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm 2007. Sie unterscheiden sich u. a. in den Anspruchsgebieten und den Schutzzielen.
Obwohl die Schutzgebiete und Ansprüche aus dem Planfeststellungs- und Planergänzungsbeschluss meist größer sind, können in Einzelfällen in Abhängigkeit von der Definition der Raumnutzungen Erstattungsansprüche für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem FluLärmG weitergehend sein.
Der Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld (SXF) zum Flughafen Berlin Brandenburg (BER) ist aufgrund des Zeitpunktes seiner Planfeststellung rechtlich betrachtet nicht die Erstellung eines neuen Flughafens bzw. die wesentliche bauliche Erweiterung eines Flugplatzes (§ 1 (1) FluLärmG). Vielmehr ist § 2 (2) des Gesetzes für bestehende zivile Flugplätze anzuwenden.
Mit den der Planfeststellung zugrundeliegenden Flugrouten, aber mit neuer Prognose zu den Flugbewegungen, wurde zusätzlich 2013 ein neuer Lärmschutzbereich für den ausgebauten Flughafen Berlin Brandenburg festgesetzt.
Die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für den BER festgelegten Flugrouten weichen teilweise deutlich von denen der Planfeststellung ab. Es sind auch neue Flugverfahren berücksichtigt worden, die sicher und flugtechnisch möglich sind, aber sich in der Praxis erst bewähren sollen. Dazu werden nach der Inbetriebnahme des BER die tatsächlich geflogenen Routen und Verfahren der ersten zwei vollen aufeinanderfolgenden Flugplanperioden ausgewertet.
Die Brandenburger Genehmigungsbehörde wird anschließend die bisher nach der Planfeststellung festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete (in der Karte hier nicht dargestellt) auf Grundlage der Daten des ersten vollständigen Betriebsjahres (zwei aufeinanderfolgende Flugplanperioden) insgesamt neu ausweisen.
Unabhängig davon wird auf gleicher Grundlage auch der Lärmschutzbereich nach dem FluLärmG neu festgesetzt.
Hinweis: Weitere Ausführungen z. B. zur Ermittlung des Lärmschutzbereichs oder zur Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem FluLärmG finden Sie beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg.