Flughafen Berlin-Tegel (TXL)
Verordnung des Berliner Senats über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Berlin-Tegel vom 4. Juni 1976, GVBl. Nr. 50 S. 1242.
Der Lärmschutzbereich umfasst das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes, in dem der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq mehr als 67 dB(A) beträgt. Dieser Bereich wird in zwei Schutzzonen unterteilt. Die Schutzzone 1 umfasst das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel mehr als 75 dB(A) beträgt; die Schutzzone 2 wird durch das übrige Gebiet des Lärmschutzbereichs gebildet.
Diese äquivalenten Dauerschallpegel sind nicht mit denen der Strategischen Lärmkarten vergleichbar.
Die Schutzzonen bestimmen gewisse Restriktionen im Sinne des Lärmschutzes:
- In der Schutzzone 1 des Lärmschutzbereichs dürfen Wohnungen grundsätzlich nicht errichtet werden,
- in der Schutzzone 2 ist dies nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Wohnungen bestimmten baulichen Schallschutzanforderungen genügen,
- der Bau von schutzbedürftigen Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Schulen) ist in beiden Schutzzonen verboten.
Zusätzlich ist die Planungszone als Gebiet mit einem durch Fluglärm hervorgerufenen äquivalenten Dauerschallpegel LAeq mehr als 62 dB(A) eingetragen. Damit wird auf Grundlage des alten Fluglärmschutzgesetzes von 1971 [§ 16] und des Baugesetzbuches [§ 5 (2) Nr. 6] ein Gebiet festgelegt, in dem in Bebauungsplänen besonders empfindliche Nutzungen ausgeschlossen und für andere Nutzungen erhöhte Schallschutzanforderungen festgesetzt werden sollen.
Flughafen Berlin Brandenburg (BER)
Verordnung der Landesregierung Berlin über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (FlugLärmBERV Bln) vom 30. Juli 2013, GVBl. Nr. 21 S. 430.
Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird gemäß dem novellierten Fluglärmschutzgesetz nach der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete außerhalb des Flugplatzgeländes, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte Maximalpegel LAmax die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt wird [§ 2 (2) FluLärmG].
Um den Flughafen BER betragen diese Werte für die
- Tag-Schutzzone 1 LAeq Tag = 65 dB(A),
- Tag-Schutzzone 2 LAeq Tag = 60 dB(A),
- Nacht-Schutzzone LAeq Nacht = 55 dB(A) und LAmax = 6 mal 57 dB(A) innen.
Bauverbote im Lärmschutzbereich grundsätzlich sowie in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone sind im § 5, Beschränkungen der baulichen Nutzung im § 6 FluLärmG geregelt.
Zusätzlich ist die Planungszone Siedlungsbeschränkung als raumordnerisches Ziel im Gemeinsamen Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) dargestellt: hier wird festgelegt, dass in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen neue Flächen bzw. Gebiete für Wohnnutzungen oder besonders lärmschutzbedürftige Einrichtungen im Sinne des Fluglärmschutzgesetzes [§ 5 (1)] grundsätzlich nicht dargestellt oder festgesetzt werden dürfen.
Die Kontur dieser Zone ist als nachrichtliche Übernahme „Nutzungsbeschränkungen zum Schutz der Umwelt“ in den Flächennutzungsplan übernommen worden (vgl. Ausführungsvorschriften AV-FNP 2016, 12.4).